Was versteht man unter dem Begriff „Sukzession“? Welche Formen werden unterschieden?
Die Sukzession, auch Rechtsnachfolge genannt, beschreibt den Übergang von bestehenden Rechten und Pflichten von einer Person auf eine andere. Dieser Übergang kann auf verschiedene Weise erfolgen, und je nach Umfang der übertragenen Rechtspositionen unterscheidet man zwei grundlegende Formen: die Universalsukzession und die Singularsukzession.
Die Universalsukzession, auch Gesamtrechtsnachfolge genannt, betrifft den Übergang aller Rechtspositionen einer Person. Sie tritt in Fällen ein, in denen eine Person umfassend in die rechtliche Stellung einer anderen eintritt. Das klassische Beispiel ist die Erbschaft gemäß § 1922 BGB. Stirbt jemand, gehen dessen Vermögen, Schulden und sonstige Rechtspositionen im Wege der Universalsukzession automatisch und insgesamt auf die Erben über. Der Erbe tritt komplett in die "Fußstapfen" des Erblassers, übernimmt also die gesamte rechtliche Position des Verstorbenen, ohne dass es einer gesonderten Übertragung der einzelnen Rechte und Pflichten bedarf.
Die zweite Form ist die Singularsukzession, auch Einzelrechtsnachfolge genannt. Hier geht nicht das gesamte Vermögen über, sondern nur ein bestimmter einzelner Gegenstand. Ein Beispiel: Ein Gläubiger überträgt seine Kaufpreisforderung gegen einen Schuldner an einen Dritten durch Abtretung gemäß § 398 BGB. Hier wechselt nur diese eine Forderung den Inhaber, alle übrigen Rechtspositionen des Gläubigers bleiben unberührt.
Der zentrale Unterschied zwischen beiden Formen liegt also im Umfang der Rechtsnachfolge: Während die Universalsukzession alle Rechtspositionen umfasst, beschränkt sich die Singularsukzession auf einen bestimmten Gegenstand oder ein bestimmtes Recht.
Sukzession / Rechtsnachfolge: Übergang von bestehenden Rechten und Pflichten von einer Person auf eine andere
Universalsukzession / Gesamtrechtsnachfolge: Hinsichtlich aller Rechtspositionen, z.B. Universalsukzession durch Erbe gem. § 1922 BGB
Singularsukzession / Einzelrechtsnachfolge: Hinsichtlich bestimmten einzelnen Gegenstandes, z.B. Gläubiger überträgt Kaufpreisforderung gegen Schuldner an Dritten durch Abtretung gem. § 398 BGB
Häufig gestellte Fragen
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Erblasser E hinterlässt ein Vermögen, Schulden und eine Kaufpreisforderung gegen K. Alleinerbe ist S. Daneben tritt Gläubiger G zu Lebzeiten seine Forderung gegen D an Z ab. Welche Aussagen treffen zu?
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