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Sukzession
Was versteht man unter dem Begriff „Sukzession“? Welche Formen werden unterschieden?
Die Sukzession, auch Rechtsnachfolge genannt, beschreibt den Übergang von bestehenden Rechten und Pflichten von einer Person auf eine andere. Dieser Übergang kann auf verschiedene Weise erfolgen, und je nach Umfang der übertragenen Rechtspositionen unterscheidet man zwei grundlegende Formen: die Universalsukzession und die Singularsukzession.
Die Universalsukzession, auch Gesamtrechtsnachfolge genannt, betrifft den Übergang aller Rechtspositionen einer Person. Sie tritt in Fällen ein, in denen eine Person umfassend in die rechtliche Stellung einer anderen eintritt. Ein klassisches Beispiel ist die Erbschaft gemäß § 1922 BGB. Stirbt jemand, gehen dessen Vermögen, Schulden und sonstige Rechtspositionen im Wege der Universalsukzession automatisch und insgesamt auf die Erben über. Der Erbe tritt komplett in die "Fußstapfen" des Erblassers, übernimmt also die gesamte rechtliche Position des Verstorbenen, ohne dass es einer gesonderten Übertragung der einzelnen Rechte und Pflichten bedarf.
Demgegenüber steht die Singularsukzession, die auch als Einzelrechtsnachfolge bezeichnet wird. Hier erfolgt der Übergang lediglich eines bestimmten einzelnen Rechts oder Gegenstands von einer Person auf eine andere. Ein Beispiel kann die Situation sein, in der ein vermietetes Haus verkauft wird. Nach § 566 Abs. 1 BGB („Kauf bricht nicht Miete“) tritt der Käufer des Hauses in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Mietverträgen ein. Es handelt sich hierbei um eine Singularsukzession, da nur die mietrechtlichen Positionen in Bezug auf das Haus übergehen, nicht aber sämtliche Rechtspositionen des Verkäufers.
Der zentrale Unterschied zwischen beiden Formen liegt also im Umfang der Rechtsnachfolge: Während die Universalsukzession alle Rechtspositionen umfasst, beschränkt sich die Singularsukzession auf einen bestimmten Gegenstand oder ein bestimmtes Recht.
Sukzession / Rechtsnachfolge: Übergang von bestehenden Rechten und Pflichten von einer Person auf eine andere
- Universalsukzession / Gesamtrechtsnachfolge: Hinsichtlich aller Rechtspositionen, z.B. Universalsukzession durch Erbe gem. § 1922 BGB
- Singularsukzession / Einzelrechtsnachfolge: Hinsichtlich bestimmten einzelnen Gegenstandes oder Rechtes, z.B. Käufer vermieteten Hauses tritt ein in Mietvertrag (Vertragsübernahme) gem. § 566 I BGB („Kauf bricht nicht Miete“)
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