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Synallagma
Was versteht man unter dem Begriff „Synallagma“?
Der Begriff „Synallagma“ beschreibt ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Leistungspflichten beider Vertragsparteien. Einfach gesagt: Eine Partei erbringt ihre Leistung nur deshalb, weil sie im Gegenzug eine Gegenleistung erwartet. Dieser Gedanke wird oft mit dem lateinischen Ausdruck „do ut des“ – „ich gebe, damit du gibst“ – zusammengefasst. Dieses Prinzip ist insbesondere bei gegenseitigen Verträgen von großer Bedeutung.
Ein klassisches Beispiel hierfür ist der Kaufvertrag. Der Käufer zahlt den Kaufpreis nur, um den Verkäufer dazu zu bewegen, ihm die Kaufsache zu übergeben und zu übereignen. Ebenso liefert der Verkäufer die Ware nur, weil er dafür die Bezahlung erwartet. Diese wechselseitige Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung bezeichnet man als synallagmatische Verbindung der Hauptleistungspflichten.
Daneben gibt es auch Pflichten, die außerhalb dieses Synallagmas stehen. Das sind die Nebenleistungspflichten und die Schutzpflichten. Sie dienen nicht direkt dem Austausch von Leistung und Gegenleistung, sondern sollen die Durchführung des Vertrags und zugehörige Vereinbarungen regeln. Bleiben wir beim Kaufvertrag: Die Pflicht des Verkäufers, die Ware ordnungsgemäß zu verpacken, ist eine Nebenleistungspflicht. Sie ist nicht Teil des Synallagmas, sondern eine zusätzliche Verpflichtung, die den Hauptleistungen zugeordnet ist.
Kurz gesagt: Im Synallagma stehen sich Leistung und Gegenleistung direkt und wechselseitig abhängig gegenüber.
Synallagma: Leistungspflichten beider Vertragsparteien zueinander in gegenseitigem Abhängigkeitsverhältnis, d.h. eine Leistung wird nur um der anderen Willen erbracht (lat.: „do ut des“, dt.: „ich gebe damit du gibst“)
- Insb. beim gegenseitigen Vertrag sind Leistung und Gegenleistung synallagmatisch verknüpft: z.B. Bezahlung durch den Käufer erfolgt nur zum Zwecke, den Verkäufer zu Übergabe und Übereignung der Kaufsache zu veranlassen (Hauptleistungspflicht)
- Daneben können sich jedoch auch Pflichten ergeben, die nicht im Synallagma stehen, z.B. die Pflicht des Verkäufers, die Kaufsache ordnungsgemäß zu verpacken (Nebenleistungspflicht)
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