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Tätige Reue
Was versteht man unter tätiger Reue?
Die tätige Reue beschreibt eine Konstellation, in der der Täter nach Vollendung der Tat freiwillig Maßnahmen zur Verringerung oder Verhinderung des Schadens ergreift. Man kann sie sich als eine Art „Rücktritt vom vollendeten Delikt" vorstellen.
Der entscheidende Unterschied zum regulären Rücktritt nach § 24 StGB liegt im Zeitpunkt. Während der Rücktritt nur im Versuchsstadium möglich ist, also bevor die Tat vollendet wurde, setzt die tätige Reue gerade erst nach der Vollendung ein. Der Täter hat die Tat also bereits begangen, bemüht sich aber anschließend aus freien Stücken, die negativen Folgen abzumildern oder ganz zu beseitigen.
Die Rechtsfolge der tätigen Reue kann entweder ein Strafaufhebungsgrund oder ein Strafmilderungsgrund sein, je nachdem, wie die jeweilige Vorschrift ausgestaltet ist. Anders als beim Rücktritt vom Versuch gilt jedoch eine wichtige Einschränkung: Die tätige Reue wirkt nur dann strafbefreiend oder strafmildernd, wenn sie ausdrücklich im Gesetz normiert ist. Es gibt also keinen allgemeinen Grundsatz der tätigen Reue, sondern nur punktuelle gesetzliche Regelungen.
Beispiele für solche ausdrücklichen Normierungen finden sich etwa bei den Brandstiftungsdelikten gemäß § 306e Abs. 1 StGB oder beim erpresserischen Menschenraub gemäß § 239a Abs. 4 StGB. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber bewusst entschieden, den Täter durch die Privilegierung zu belohnen (und damit auch ihm einen Anreiz zu geben), wenn er den angerichteten Schaden begrenzt, selbst wenn die Tat bereits vollendet ist.
Die tätige Reue ist der freiwillige Einsatz des Täters nach Vollendung zur Schadensverhinderung und wirkt nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung strafaufhebend oder strafmildernd.
Tätige Reue: Wenn Täter nach Vollendung freiwillig Maßnahmen zur Verringerung oder Verhinderung des Schadens ergreift; sozusagen „Rücktritt vom vollendeten Delikt“
- Ggf. Strafaufhebungsgrund oder Strafmilderungsgrund
- Nur wenn ausdrücklich normiert, z.B. bei Brandstiftungsdelikten gem. § 306e I StGB; z.B. beim erpresserischen Menschraub gem. § 239 IV StGB
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