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Tätige Reue
Tätige Reue
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter tätiger Reue?
Merke
Tätige Reue: Wenn Täter nach Vollendung freiwillig Maßnahmen zur Verringerung oder Verhinderung des Schadens ergreift; sozusagen „Rücktritt vom vollendeten Delikt“
- Ggf. Strafaufhebungsgrund oder Strafmilderungsgrund
- Nur wenn ausdrücklich normiert, z.B. bei Brandstiftungsdelikten gem. § 306e I StGB; z.B. beim erpresserischen Menschraub gem. § 239 IV StGB
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Frage 1/1
T zündet ein Gebäude an, bereut seine Tat kurz darauf und löscht das Feuer, bevor größerer Schaden entsteht. Welche der folgenden Aussagen ist korrekt?
T zeigt tätige Reue, indem er freiwillig Maßnahmen zur Verhinderung des Schadens ergreift.
T kann keine tätige Reue zeigen, da das Delikt bereits vollendet ist.
Ts Maßnahmen zur Schadensverhinderung haben keinen Einfluss auf seine Strafe.
Tätige Reue bedeutet, dass der Täter nach Vollendung des Delikts freiwillig handelt, um den Schaden zu verringern oder zu verhindern, was strafmildernd wirken kann.
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Ziad T.
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