Logo

Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB

TatbestandsirrtumTatumstandsirrtumError in personaAberratio ictusVerletzungsobjektAngriffsobjektIrrtum über den Kausalverlauf
Aktualisiert vor 5 Tagen

Wie verhält es sich, wenn der Täter keine Kenntnis über tatsächliche Umstände hat, die zum Tatbestand gehören?

Der Tatbestandsirrtum, auch Tatumstandsirrtum genannt, ist in § 16 Abs. 1 StGB geregelt. Er liegt vor, wenn der Täter einem Irrtum über einen Tatumstand unterliegt, also Unkenntnis oder eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hat, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Der Täter weiß in diesem Fall nicht, dass er gerade einen Straftatbestand verwirklicht, weil er die realen Gegebenheiten falsch einschätzt oder schlicht nicht kennt.

Um den Unterschied zwischen Unkenntnis und Fehlvorstellung greifbar zu machen, helfen zwei Beispiele: Stell dir einen Jäger vor, der auf einem abgelegenen Waldstück Schießübungen macht. Er weiß nicht, dass in diesem Moment eine Person in seine Schussbahn läuft, die tödlich getroffen wird. Hier hat er keine Kenntnis von einem Tatbestandsmerkmal, nämlich davon, dass er auf einen Menschen schießt. Das ist ein Fall der Unkenntnis über ein Tatbestandsmerkmal. Im zweiten Beispiel schießt der Jäger gezielt auf etwas, das er für ein Wildschwein hält. In Wirklichkeit handelt es sich aber um einen Menschen, der Pilze sammelt. Hier hat der Jäger zwar eine Vorstellung von der Situation, diese Vorstellung weicht jedoch von der Realität ab. Das ist ein Fall der Fehlvorstellung über ein Tatbestandsmerkmal. In beiden Konstellationen greift § 16 Abs. 1 StGB.

Die Rechtsfolge des Tatbestandsirrtums ergibt sich aus § 16 Abs. 1 StGB: Mangels Kenntnis der tatbestandlichen Umstände entfällt der Vorsatz. Der Täter handelt also nicht vorsätzlich. Das bedeutet allerdings nicht, dass er straffrei ausgeht, denn es kommt noch eine Bestrafung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts in Betracht, sofern ein solches für den jeweiligen Tatbestand gesetzlich vorgesehen ist.

Für die Prüfung ist zu beachten, dass der Tatbestandsirrtum dogmatisch beim Vorsatz diskutiert wird, also im subjektiven Tatbestand. Dort prüfst du, ob der Täter die Umstände kannte, die den objektiven Tatbestand ausfüllen, und verneinst gegebenenfalls den Vorsatz unter Verweis auf § 16 Abs. 1 StGB.

Merke dir: Der Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB schließt den Vorsatz aus, lässt aber eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit unberührt.

Merke

Tatbestandsirrtum / Tatumstandsirrtum, § 16 I StGB: Irrtum über Tatumstand, d.h. Unkenntnis oder Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören

  • Mangels Kenntnis kein Vorsatz, § 16 I StGB: Aber ggf. Fahrlässigkeitsdelikt

  • Beispiel: z.B. Jäger macht Schießübungen und weiß nicht, dass Person in seine Schussbahn läuft (Unkenntnis über Tatbestandsmerkmal); z.B. Jäger schießt auf Wildschwein, in Wirklichkeit handelt es sich aber um einen Menschen, der Pilze sammelt (Fehlvorstellung über Tatbestandsmerkmal)

  • Diskussion beim Vorsatz

Wie verhält es sich, wenn der Täter sich über die Identität des von ihm Opfers irrt?

Der error in persona vel objecto beschreibt die Situation, dass sich der sich der Täter über die Identität einer konkret individualisierten Person oder Sache irrt. Der ursprüngliche Tatentschluss des Täters ist dabei auf ein bestimmtes Ziel gerichtet, doch aufgrund einer Identitätsverwechslung konkretisiert sich der Vorsatz auf ein anderes Ziel. Ein anschauliches Beispiel: Der Täter ruft jemanden an, um ihn zu beleidigen. Es meldet sich jedoch unbemerkt eine andere Person als erwartet, und diese wird vom Täter beleidigt. Entscheidend für die rechtliche Bewertung ist nun, ob das verwechselte Objekt aus Tätersicht tatbestandlich gleichwertig oder ungleichwertig ist.

Liegt tatbestandliche Gleichwertigkeit des Objekts aus Tätersicht vor, ist der Irrtum unbeachtlich. Stell dir vor, der Täter möchte den Menschen A erschießen. Aufgrund schlechter Sichtverhältnisse hält er aber den Menschen B für den A und erschießt diesen. Hier liegt kein Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB vor, denn die persönliche Identität des Tatobjekts ist kein objektiver Tatumstand. Es handelt sich in beiden Fällen um einen Menschen, und der Tatbestand des Totschlags unterscheidet nicht danach, welcher Mensch getötet wird. Es liegt eine Vorsatzkonkretisierung auf das getroffene Tatobjekt vor, das heißt, der Täter wird wegen eines vorsätzlich vollendeten Begehungsdelikts zulasten des Getroffenen bestraft.

Umstritten ist allerdings, ob zusätzlich ein Versuchsdelikt gegen das ursprüngliche Angriffsobjekt geprüft werden muss. Eine Mindermeinung bejaht dies und argumentiert, es sei zusätzlich ein versuchtes Delikt gegen das Angriffsobjekt zu prüfen, da der Täter nach seiner Vorstellung zur Erfüllung am vermeintlichen Opfer angesetzt habe. Die herrschende Meinung lehnt das ab und geht davon aus, dass der Vorsatz bereits verbraucht ist, weil er mit der Annahme einer vorsätzlich vollendeten Begehung bereits berücksichtigt wurde. Für die herrschende Meinung spricht, dass der Vorsatz für das Angriffsobjekt nur auf Grundlage des Identitätsirrtums besteht, dieser Irrtum aber als unbeachtlich eingestuft wird. Was unbeachtlich ist, kann nicht zugleich Grundlage für eine Strafbarkeit gegenüber dem Angriffsobjekt sein. Es wird daher kein zusätzliches Versuchsdelikt gegen das Angriffsobjekt angenommen.

Anders verhält es sich bei tatbestandlicher Ungleichheit des Objekts aus Tätersicht. Stell dir vor, jemand schießt auf eine vermeintliche Vogelscheuche, die tatsächlich ein Mensch ist. Hier liegt ein beachtlicher Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB vor, denn ob das Tatobjekt eine Sache oder ein Mensch ist, betrifft einen relevanten Tatumstand. Gegenüber dem tatsächlich verletzten Objekt, dem Verletzungsobjekt, kommt nur ein Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht, weil der Vorsatz aufgrund des Irrtums entfällt. Gegenüber dem ursprünglichen Angriffsobjekt, also im Beispiel der vermeintlichen Vogelscheuche, ist ein versuchtes Delikt zu prüfen, also hier Sachbeschädigung.

Beim error in persona vel objecto ist die Verwechslung also bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit unbeachtlich und führt zur vorsätzlichen Vollendung, bei tatbestandlicher Ungleichheit hingegen liegt ein beachtlicher Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB vor.

Merke

Error in persona vel objecto: Irrtum über Identität konkret individualisierter Person oder Sache; ursprünglicher Tatentschluss des Täters auf bestimmtes Ziel gerichtet, aber aufgrund einer Identitätsverwechslung konkretisiert sich der Vorsatz auf ein anderes Ziel; z.B. bei Anruf meldet sich unbemerkt andere Person als erwartet und wird von Täter beleidigt

  • Tatbestandliche Gleichwertigkeit des Objekts aus Tätersicht: z.B. Täter möchte den Menschen A erschießen, aufgrund schlechter Sichtverhältnisse hält er aber den Menschen B für den A und erschießt diesen
    • Kein Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB: Unbeachtlich, da persönliche Identität des Tatobjekts kein objektiver Tatumstand
    • Vorsatzkonkretisierung auf getroffenes Tatobjekt (d.h. vorsätzlich vollendetes Begehungsdelikt zulasten des Getroffenen)
    • Kein zusätzliches Versuchsdelikt gegen Angriffsobjekt (umstritten)

      • M.M.: Zusätzlich versuchtes Delikt gegen Angriffsobjekt zu prüfen, da nach Tätervorstellung zur Erfüllung am vermeintlichen Opfer angesetzt
      • h.M.: Vorsatz verbraucht (bereits mit Annahme vorsätzlich vollendeter Begehung berücksichtigt)
        • Vorsatz für Angriffsobjekt nur auf Grundlage von Identitätsirrtum, der aber unbeachtlich ist, also nicht zugleich Grundlage für Strafbarkeit ggü. Angriffsobjekt sein kann

  • Tatbestandliche Ungleichheit des Objekts aus Tätersicht: z.B. Schuss auf vermeintliche Vogelscheuche, die tatsächlich ein Mensch ist
    • Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB: Beachtlich, da relevanter Tatumstand
    • Fahrlässigkeitsdelikt ggü. Verletzungsobjekt
    • Versuchtes Delikt ggü. Angriffsobjekt
Logo -

Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv

Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik

Wie verhält es sich, wenn der Täter versehentlich sein Ziel verfehlt und jemand oder etwas anderes trifft?

Die aberratio ictus, zu Deutsch „Abirrung" oder „Fehlgehen des Schlages", beschreibt eine Konstellation, die auf den ersten Blick dem error in persona ähnelt, sich aber in einem entscheidenden Punkt unterscheidet: Der Täter richtet seinen Vorsatz auf ein bestimmtes, individualisiertes Angriffsobjekt, trifft aber wegen eines unvorhergesehenen Kausalverlaufs ein anderes Verletzungsobjekt. Der Unterschied zum error in persona liegt also darin, dass der Täter sich hier nicht über die Identität seines Ziels irrt, sondern sein Ziel schlicht verfehlt. Ein Beispiel: Der Täter spricht eine Beleidigung auf den Anrufbeantworter einer bestimmten Person, doch eine andere Person hört die Nachricht ab. Ein weiteres Beispiel: Der Täter schießt auf einen bestimmten Menschen, der Schuss geht jedoch fehl und trifft einen dahinterstehenden anderen Menschen.

Wie diese Konstellation rechtlich zu bewerten ist, ist umstritten. Nach der sogenannten Gleichwertigkeitstheorie liegt ein vorsätzlich vollendetes Delikt vor, wenn die betroffenen Rechtsgüter gleichwertig sind. Diese Ansicht argumentiert, das Fehlgehen des Angriffs halte sich im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren. Gegen diese Theorie spricht jedoch ein wichtiges Argument: Der Täter hat gerade nicht die Person getroffen, auf die sich sein Vorsatz konkretisiert hatte. Der Vorsatz war auf ein bestimmtes Ziel gerichtet, und dieses Ziel wurde verfehlt.

Die herrschende Meinung folgt daher der Konkretisierungstheorie. Danach hat der Täter keinen Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich getroffenen Verletzungsobjekts, weil er sich über einen tatbestandlich relevanten Umstand irrte. Es liegt insoweit ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB vor. Hinsichtlich des ursprünglichen Angriffsobjekts bleibt der Vorsatz hingegen bestehen. Daraus ergeben sich zwei Rechtsfolgen: Gegenüber dem Verletzungsobjekt kommt nur ein Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht, weil der Vorsatz durch den Tatbestandsirrtum entfällt. Gegenüber dem Angriffsobjekt ist ein versuchtes Delikt zu prüfen, weil der Täter seinen Vorsatz zwar betätigt hat, das anvisierte Ziel aber nicht getroffen wurde.

Im Assessorexamen, also im zweiten Staatsexamen, ist die aberratio ictus tendenziell nie einschlägig.

Entscheidend ist: Bei der aberratio ictus folgt die herrschende Konkretisierungstheorie dem Grundsatz, dass der Vorsatz sich nur auf das konkret anvisierte Angriffsobjekt bezieht, sodass gegenüber dem Verletzungsobjekt nur Fahrlässigkeit und gegenüber dem Angriffsobjekt nur Versuch in Betracht kommt.

Merke

Aberratio ictus (dt.Abirrung/Fehlgehen des Schlages“): Vorsatz auf bestimmtes, individualisiertes Angriffsobjekt gerichtet, aber wegen unvorhergesehenem Kausalverlauf anderes Verletzungsobjekt getroffen; z.B. Beleidigung auf Anrufbeantworter wird von anderer Person abgehört; z.B. Schuss auf Mensch geht fehl und dahinterstehender Mensch wird getroffen

  • Gleichwertigkeitstheorie: Fehlgehen im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren, deshalb vorsätzlich vollendetes Delikt, wenn Gleichwertigkeit der Rechtsgüter

    • Gerade nicht Person getroffen, auf die sich Vorsatz konkretisierte

  • h.M., Konkretisierungstheorie: Kein Vorsatz hinsichtlich Verletzungsobjekt (Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB), aber hinsichtlich Angriffsobjekt

    • Fahrlässigkeitsdelikt ggü. Verletzungsobjekt

    • Versuchtes Delikt ggü. Angriffsobjekt

  • Im Assessorexamen (zweites Staatsexamen) tendenziell nie einschlägig

Wie verhält es sich, wenn der Erfolg auf eine andere Weise eintritt, als es sich der Täter ursprünglich vorgestellt hat?

Der Irrtum über den Kausalverlauf betrifft die Konstellation, in der der tatbestandliche Erfolg zwar eintritt, aber auf eine andere Weise als vom Täter vorgestellt. Entscheidend ist hier, dass nicht jede Abweichung zwischen vorgestelltem und tatsächlichem Kausalverlauf einen Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB begründet. Relevant ist vielmehr nur ein wesentliches Abweichen des vorgestellten vom tatsächlichen Kausalverlauf. Wesentlich ist die Abweichung dann, wenn sie nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren liegt. Nur in diesem Fall liegt ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB vor.

Die Kriterien für die Beurteilung, ob ein wesentliches Abweichen vorliegt, sind ähnlich wie bei der Bestimmung, ob ein atypischer Kausalverlauf im Rahmen der objektiven Zurechnung gegeben ist. Daraus folgt, dass regelmäßig auch kein Irrtum über den Kausalverlauf vorliegt, wenn kein atypischer Kausalverlauf festgestellt werden kann. Wer also die objektive Zurechnung sauber geprüft hat, kann die Ergebnisse dort als Orientierung heranziehen.

Drei klassische Beispiele verdeutlichen, wann ein wesentliches und wann ein unwesentliches Abweichen vorliegt. Der sogenannte Jauchegrubenfall ist ein Beispiel für ein unwesentliches Abweichen: Der Täter stopft dem Opfer mit Tötungsvorsatz zwei Hände voll Sand in den Mund. Er hält das Opfer daraufhin irrtümlich für tot und versenkt die vermeintliche Leiche in einer Jauchegrube. Tatsächlich lebte das Opfer aber noch und stirbt erst durch Ertrinken in der Jauchegrube. Hier liegt kein wesentliches Abweichen vor, da die Abweichung kein anderes Unrechtsgepräge aufweist. Es wird daher nur an die erste Tat angeknüpft: Der Täter ist wegen Totschlags bereits durch das Stopfen des Sandes strafbar, das Versenken als fahrlässige Tötung tritt als mitbestrafte Begleittat dahinter zurück.

Ganz ähnlich verhält es sich im sogenannten Scheunenmordfall: Der Täter schlägt dem Opfer mit einer Eisenstange auf den Kopf und hält es daraufhin für tot. Später entdeckt er, dass das Opfer noch lebt, und tötet es. Auch hier liegt kein wesentliches Abweichen vor, da kein anderes Unrechtsgepräge gegeben ist. Es wird wiederum nur an die erste Tat angeknüpft, sodass ein heimtückischer Mord bereits durch den Schlag mit der Eisenstange vorliegt. Es handelt sich gerade nicht um einen versuchten Mord in Tatmehrheit mit vollendetem Totschlag.

Anders liegt es hingegen bei einem nachfolgenden Tatvorsatz, bei dem die Reihenfolge umgekehrt ist als vom Täter vorgestellt. Stell dir vor, der Täter schlägt das Opfer bewusstlos, wobei das Opfer an Essen in seinem Hals erstickt und stirbt. Der Täter hält das Opfer jedoch für lebendig, nämlich nur für bewusstlos, und schneidet der Leiche daraufhin mit bedingtem Tötungsvorsatz die Genitalien ab. Hier liegt ein wesentliches Abweichen vor, weil die Reihenfolge umgekehrt ist als vom Täter vorgestellt: Der Tod tritt ein, bevor der Tötungsvorsatz gefasst wird. Die Rechtsfolgen sind entsprechend: Durch die Schläge liegt eine Körperverletzung mit Todesfolge vor, da zum Zeitpunkt des Todes noch kein Tötungsvorsatz bestand. Durch das Abschneiden der Genitalien liegt ein versuchter Totschlag vor, genauer ein untauglicher Versuch, da das Opfer bereits tot war.

Merke: Beim Irrtum über den Kausalverlauf führt nur ein wesentliches Abweichen, das nicht mehr nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar ist, zu einem Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB.

Merke

Irrtum über den Kausalverlauf: Nur wesentliches Abweichen des vorgestellten vom tatsächlichen Kausalverlauf relevant, d.h. nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren (dann Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB)

  • Kriterien ähnlich wie bei der Bestimmung, ob ein atypischer Kausalverlauf im Rahmen der objektiven Zurechnung vorliegt, daher regelmäßig auch kein Irrtum über den Kausalverlauf, wenn kein atypischer Kausalverlauf
  • Beispiele
    • z.B. „Jauchegrubenfall“: Täter stopft Opfer mit Tötungsvorsatz zwei Hände voll Sand in den Mund, hält es irrtümlich für tot und versenkt die „Leiche“ in einer Jauchegrube; Opfer lebte aber noch, stirbt erst durch Ertrinken ⇨ kein wesentliches Abweichen, da kein anderes Unrechtsgepräge ⇨ nur an erste Tat angeknüpft ⇨ Totschlag bereits durch Stopfen des Sandes, Versenken als fahrlässige Tötung tritt als mitbestrafte Begleittat dahinter zurück
    • z.B. „Scheunenmordfall“: Nach Schlag mit Eisenstange auf Kopf des Opfers hält Täter Opfer für tot; dann entdeckt, dass noch lebend und getötet ⇨ kein wesentliches Abweichen, da kein anderes Unrechtsgepräge ⇨ nur an erste Tat angeknüpft ⇨ heimtückischer Mord bereits durch Schlag mit der Eisenstange, nicht versuchter Mord in Tatmehrheit mit vollendetem Totschlag
    • z.B. nachfolgender Tatvorsatz: Opfer bewusstlos geschlagen, erstickt am Essen in seinem Hals; Täter hält Opfer aber für lebendig (nur bewusstlos) und schneidet Leiche mit bedingtem Tötungsvorsatz die Genitalien ⇨ wesentliches Abweichen, da Reihenfolge umgekehrt als vorgestelltKörperverletzung mit Todesfolge durch Schläge (zum Zeitpunkt des Todes kein Tötungsvorsatz) und versuchter Totschlag durch Abschneiden (untauglicher Versuch)

Wie verhält es sich, wenn sich der Täter über die Auslegung von auslegungsbedürftigen Tatbestandsmerkmalen irrt?

Neben den bisher behandelten Irrtumsformen gibt es eine weitere praxisrelevante Konstellation: den Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale. Normative Tatbestandsmerkmale sind solche, die nicht durch rein tatsächliche Wahrnehmung erfasst werden können, sondern einer wertenden Betrachtung und damit einer Auslegung bedürfen. Beispiele hierfür sind die Fremdheit der Sache, der Gewahrsam oder die Rechtswidrigkeit der Zueignung beim Diebstahl. Irrt sich der Täter über solche auslegungsbedürftigen Merkmale, stellt sich für die rechtliche Bewertung die entscheidende Frage, ob der Irrtum innerhalb oder außerhalb der sogenannten Parallelwertung in der Laiensphäre liegt.

Ein Irrtum innerhalb der Parallelwertung in der Laiensphäre liegt vor, wenn der Täter nicht einmal laienmäßig das Unrecht seines Handelns erkannt hat. Er hat also den sozialen Sinngehalt des Tatbestandsmerkmals überhaupt nicht erfasst. Ein Beispiel: Jemand glaubt, seine Geldschuld sei eine Stückschuld, also eine Schuld, die nur mit ganz bestimmten Geldscheinen erfüllt werden könne. Er denkt deshalb, er hätte deshalb ein Anrecht auf die durch ihn weggenommenen Geldscheine. Hier hat der Täter schon auf Laienebene nicht verstanden, dass eine Rechtswidrigkeit der Zueignung vorliegt. Die Rechtsfolge ist ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB, der den Vorsatz entfallen lässt.

Anders verhält es sich beim Irrtum außerhalb der Parallelwertung in der Laiensphäre. Hier hat der Täter den sozialen Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals durchaus laienmäßig erkannt, irrt sich aber über die genaue juristische Einordnung. Ein anschauliches Beispiel: Der Täter erkennt laienmäßig, dass die Strichliste auf einem Bierdeckel dem Beweis der Anzahl der getrunkenen Biere dient. Er verändert diese Strichliste, ist aber der Auffassung, dass Urkunden nur unterschriebene Dokumente seien, und glaubt deshalb, keine Urkundenfälschung zu begehen. Hier liegt der Irrtum nicht mehr auf der Tatsachenebene, sondern auf der Ebene der rechtlichen Subsumtion. Der Täter weiß, was er tut, und versteht auch die soziale Bedeutung seines Handelns – er ordnet es nur rechtlich falsch ein. Dieser sogenannte Subsumtionsirrtum wird als Verbotsirrtum nach § 17 StGB behandelt, nicht als Tatbestandsirrtum.

Entscheidend ist also: Beim Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale liegt ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB nur vor, wenn der Täter nicht einmal laienmäßig das Unrecht erkannt hat, während ein bloßer Subsumtionsirrtum als Verbotsirrtum nach § 17 StGB zu behandeln ist.

Merke

Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale: Irrtum über nach wertender Betrachtung auslegungsbedürftige Tatbestandsmerkmale; z.B. Fremdheit der Sache, Gewahrsam oder Rechtswidrigkeit der Zueignung beim Diebstahl

  • Irrtum innerhalb der Parallelwertung in Laiensphäre: Täter hat nicht einmal laienmäßig Unrecht erkannt; z.B. glaubt Geldschuld sei Stückschuld und denkt, er hätte deshalb ein Anrecht auf weggenommene Geldscheine (⇨ aus seiner Sicht keine Rechtswidrigkeit der Zueignung)

    • Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB

  • Irrtum außerhalb der Parallelwertung in Laiensphäre: z.B. erkennt laienmäßig, dass Strichliste auf Bierdeckel dem Beweis der Anzahl der getrunkenen Biere dient, aber hält Urkunden nur für unterschriebene Dokumente

    • Als Subsumtionsirrtum handelt es sich um einen Verbotsirrtum, § 17 StGB

Wie verhält es sich, wenn sich der Täter über privilegierende Tatumstände irrt?

Der Tatbestandsirrtum über privilegierende Tatumstände ist in § 16 Abs. 2 StGB geregelt und stellt einen Sonderfall des Tatbestandsirrtums dar. Er betrifft die Konstellation, in der der Täter irrig vom Vorliegen tatsächlicher Umstände ausgeht, die zu einer Privilegierung führen würden. Der Täter begeht also objektiv ein schwereres Delikt, stellt sich aber Umstände vor, bei deren tatsächlichem Vorliegen nur ein milderes, privilegiertes Delikt verwirklicht wäre. Ein Beispiel: Der Täter tötet einen Menschen und glaubt dabei irrtümlich, das Opfer habe ihn ausdrücklich und ernsthaft darum gebeten, getötet zu werden. Objektiv liegt ein Totschlag nach § 212 StGB vor, weil ein solches Verlangen tatsächlich nie geäußert wurde. Subjektiv geht der Täter aber von den Voraussetzungen der Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB aus, also von einem ausdrücklichen und ernstlichen Verlangen des Opfers, das die Tat privilegieren würde.

Die Rechtsfolge ergibt sich aus § 16 Abs. 2 StGB: Der Täter wird wegen des privilegierten Delikts bestraft, also nach dem milderen Tatbestand, von dessen Voraussetzungen er ausging. Darüber hinaus kommt gegebenenfalls zusätzlich ein Fahrlässigkeitsdelikt bezüglich des schwereren Delikts in Betracht, sofern ein entsprechender Fahrlässigkeitstatbestand existiert und die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit erfüllt sind.

§ 16 Abs. 2 StGB führt also bei einem Irrtum über privilegierende Tatumstände dazu, dass der Täter wegen des privilegierten Delikts bestraft wird.

Merke

Tatbestandsirrtum über privilegierende Tatumstände, § 16 II StGB: Sonderfall des Tatbestandsirrtums über das Vorliegen tatsächlicher Umstände, die zu einer Privilegierung führen würden

  • Täter wegen des privilegierten Delikts betraft
  • Ggf. zusätzlich Fahrlässigkeitsdelikt bzgl. des schwereren Delikts

Teste dein Wissen

Frage 1/13

T gibt M klare Anweisungen, eine bestimmte Person zu töten, die er ihm genau beschreibt. M verwechselt das Opfer versehentlich trotzdem und tötet eine andere Person. Welche Aussagen sind zutreffend?

T ist wegen fahrlässiger Tötung strafbar, da M die falsche Person getötet hat.
T ist wegen versuchten Totschlags in mittelbarer Täterschaft strafbar, weil M die falsche Person getötet hat.
T ist wegen vorsätzlicher Tötung in mittelbarer Täterschaft strafbar, weil M den Tötungsauftrag ausgeführt hat.
T ist nicht strafbar, da M die Tat eigenständig ausgeführt hat.
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Strafrecht und zum Thema Allgemeiner Teil des StGB.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+