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Tateinheit, § 52 I StGB

TateinheitIdealkonkurrenzAbsorbtionsprinzip
Aktualisiert vor 2 Tagen

Was versteht man unter Tateinheit?

Die Tateinheit – auch als Idealkonkurrenz bezeichnet – ist in § 52 Abs. 1 StGB geregelt. Sie liegt vor, wenn eine Handlung mehrere Tatbestände verletzt oder mehrmals denselben Tatbestand verletzt. Voraussetzung ist dabei stets, dass eine Handlungseinheit gegeben ist, sei es eine einzelne Handlung im natürlichen Sinn oder eine Handlungseinheit im juristischen Sinn. Wenn also etwa ein Täter mit einem einzigen Schuss zwei Menschen verletzt, verwirklicht er mit einer Handlung zweimal den Tatbestand der Körperverletzung – das ist Tateinheit durch mehrmalige Verletzung desselben Tatbestandes. Wirft er hingegen einen Stein durch eine Fensterscheibe und trifft dabei eine Person dahinter, begeht er mit einer Handlung sowohl den Tatbestand der Sachbeschädigung als auch den der Körperverletzung – das ist Tateinheit durch Verletzung mehrerer verschiedener Tatbestände.

Die zentrale Rechtsfolge der Tateinheit folgt dem sogenannten Absorptionsprinzip: Es wird nur eine einzige Strafe gebildet, und zwar im Rahmen des höchsten Strafrahmens, den die verwirklichten Tatbestände vorsehen. Das Gericht prüft also, welcher der verletzten Tatbestände den höchsten Strafrahmen hat, und setzt innerhalb dieses Strafrahmens eine einzige Gesamtstrafe fest. Die milderen Strafrahmen der anderen verwirklichten Tatbestände werden dabei gewissermaßen von dem strengsten Strafrahmen „absorbiert".

Daraus ergibt sich, dass die Tateinheit für den Täter günstiger ist als die Tatmehrheit nach § 53 Abs. 1 StGB. Bei Tatmehrheit werden nämlich für jede einzelne Tat gesonderte Einzelstrafen gebildet, aus denen dann eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zusammengesetzt wird, was regelmäßig zu einer höheren Strafe führt. Bei der Tateinheit hingegen bleibt es bei einer einzigen Strafe aus dem höchsten Strafrahmen.

Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB bedeutet also: Eine Handlung, mehrere Tatbestandsverletzungen, aber nur eine Strafe aus dem höchsten Strafrahmen.

Merke

Tateinheit / Idealkonkurrenz, § 52 I StGB: Eine Handlung verletzt mehrere Tatbestände oder mehrmals denselben Tatbestand; Handlungseinheit erforderlich

  • Absorbtionsprinzip: Eine Strafe gebildet im Rahmen des höchsten Strafrahmens der Tatbestände
  • Für Täter günstiger als Tatmehrheit

Welche Formen der Tateinheit werden unterschieden?

Bei der Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB werden zwei Formen unterschieden.

Die erste Form ist die ungleichartige Tateinheit, geregelt in § 52 Abs. 1 Var. 1 StGB. Sie liegt vor, wenn dieselbe Handlung mehrere verschiedene Tatbestände verletzt. Ein Beispiel: Der Täter vergiftet einen Kuchen und tötet damit eine Person, wobei zugleich der Kuchen als fremde Sache beschädigt wird. Hier verwirklicht eine einzige Handlung sowohl den Tatbestand der Tötung als auch den der Sachbeschädigung – also zwei unterschiedliche Tatbestände.

Die zweite Form ist die gleichartige Tateinheit, geregelt in § 52 Abs. 1 Var. 2 StGB. Sie liegt vor, wenn dieselbe Handlung mehrmals den gleichen Tatbestand verletzt. Auch hier lässt sich das Vergiftungsbeispiel heranziehen: Der Täter vergiftet einen Kuchen, von dem mehrere Personen essen und infolgedessen sterben. Die eine Handlung – das Vergiften des Kuchens – verwirklicht hier mehrfach denselben Tatbestand, nämlich die Tötung mehrerer Menschen.

Der Unterschied zwischen beiden Formen liegt also allein darin, ob dieselbe Handlung verschiedene Tatbestände oder mehrmals denselben Tatbestand verletzt.

Merke

Formen der Tateinheit

  • Ungleichartige Tateinheit, § 52 I Var. 1 StGB: Dieselbe Handlung verletzt mehrere Tatbestände, z.B. Vergiften eines Kuchens gleichzeitig Tötung und Sachbeschädigung
  • Gleichartige Tateinheit, § 52 I Var. 2 StGB: Dieselbe Handlung verletzt mehrmals den gleichen Tatbestand, z.B. Vergiften eines Kuchens, von dem mehrere Leute essen und sterben, ist Tötung mehrerer Menschen

Unter welchen Voraussetzungen kann Tateinheit angenommen werden?

Damit Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB angenommen werden kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein.

Erstens muss dieselbe Handlung vorliegen. Das bedeutet nicht, dass die Ausführungshandlungen der verschiedenen Tatbestände vollständig deckungsgleich sein müssen. Es genügt vielmehr eine Teilidentität der Ausführungshandlung. Wenn sich also die Ausführungshandlungen der verwirklichten Tatbestände auch nur teilweise überschneiden, reicht das aus, um von „derselben Handlung" im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zu sprechen. Denke etwa an das Beispiel mit dem Täter, der bei einem Einbruch eine Scheibe einschlägt und dabei einen dahinter stehenden Menschen verletzt: Die Handlung des Einschlagens ist zugleich Teil der Sachbeschädigung und Teil der Körperverletzung – die Ausführungshandlungen sind also identisch.

Zweitens müssen verschiedene Rechtsgüter geschützt sein. Das ist der Fall, wenn die verletzten Tatbestände entweder unterschiedliche Rechtsgüter schützen oder sich gegen unterschiedliche Rechtsgutträger richten. Unterschiedliche Rechtsgüter liegen etwa vor, wenn eine Handlung sowohl das Eigentum als auch die körperliche Unversehrtheit verletzt – wie im gerade genannten Beispiel mit der Scheibe und der dahinter stehenden Person. Unterschiedliche Rechtsgutträger sind hingegen betroffen, wenn dieselbe Handlung das gleiche Rechtsgut bei verschiedenen Personen verletzt, etwa wenn ein einziger Schuss zwei verschiedene Menschen trifft und jeweils deren körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt.

Tateinheit setzt also voraus, dass mindestens eine Teilidentität der Ausführungshandlung besteht und dass entweder unterschiedliche Rechtsgüter oder unterschiedliche Rechtsgutträger betroffen sind.

Merke

Voraussetzungen der Tateinheit

  1. Dieselbe Handlung: Mindestens Teilidentität der Ausführungshandlung
  2. Verschiedene Rechtsgüter geschützt: Unterschiedliche Rechtsgüter oder unterschiedliche Rechtsgutträger

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Frage 1/12

T bricht in ein Geschäft ein und stiehlt mehrere wertvolle Gegenstände. Dabei beschädigt er das Inventar des Geschäfts erheblich. Welche Aussagen sind zutreffend?

Es liegen zwei separate Taten vor, die getrennt zu bewerten sind.
Es liegt Tateinheit vor, weil T durch eine Handlung mehrere Straftatbestände gleichzeitig verwirklicht hat.
Es liegt Tatmehrheit vor, da T verschiedenartige Rechtsgutverletzungen vorgenommen hat.
Es liegt Tateinheit vor, weil T durch eine Handlung mehrmals den gleichen Tatbestand verwirklicht hat.

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