- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Handlungen und Konkurrenzen
Tatmehrheit, § 53 StGB
TatmehrheitRealkonkurrenz
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
Was versteht man unter Tatmehrheit?
Merke
Tatmehrheit / Realkonkurrenz, § 53 StGB: Mehrere verschiedene Handlungen, die nur zufällig zueinander zeitliche Nähe stehen (insb. bei zeitlicher Zäsur zwischen mehreren Tathandlungen)
- Gleichzeitige Aburteilung möglich
- Jede Strafe einzeln gebildet
- Aus einzelnen Strafen Gesamtstrafe gebildet: Regelmäßig höchste Strafe plus Hälfte der Summe der anderen
- Für Täter ungünstiger als Tateinheit
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Frage 1/1
T begeht an einem Tag einen Einbruch und eine Woche später einen weiteren Einbruch in einem anderen Haus. Welche Aussagen sind zutreffend?
Es liegt Tateinheit vor, da beide Einbrüche ähnliche Taten sind.
Es liegt Tatmehrheit vor, da T zwei verschiedene Handlungen begangen hat, die zeitlich voneinander getrennt sind.
Es liegt eine Handlungseinheit vor, da beide Einbrüche denselben Tatentschluss hatten.
Es liegt eine natürliche Handlungseinheit vor, da die Einbrüche aufeinanderfolgend geplant wurden.
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Ziad T.
Jurastudent
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