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Tatmehrheit, § 53 StGB

TatmehrheitRealkonkurrenz
Aktualisiert vor 5 Tagen

Was versteht man unter Tatmehrheit?

Die Tatmehrheit – auch Realkonkurrenz genannt – ist in § 53 StGB geregelt und bildet das Gegenstück zur Tateinheit. Sie liegt vor, wenn mehrere verschiedene Handlungen vorliegen, die nur zufällig zueinander in zeitlicher Nähe stehen. Kennzeichnend ist also gerade, dass keine Handlungseinheit besteht, sondern eine zeitliche Zäsur zwischen den einzelnen Tathandlungen liegt. Stell dir etwa vor, ein Täter begeht am Montagmorgen einen Ladendiebstahl und am Montagabend eine Körperverletzung in einer Bar – beide Taten haben nichts miteinander zu tun und sind nur zufällig in einem engen zeitlichen Rahmen begangen worden. Das ist ein klassischer Fall der Tatmehrheit.

Bei Tatmehrheit ist eine gleichzeitige Aburteilung der verschiedenen Taten möglich, das heißt, alle Taten können in einem einzigen Verfahren verhandelt und entschieden werden.

Bei der Strafzumessung gilt das sogenannte Asperationsprinzip, auch Verschärfungsgrundsatz genannt. Das funktioniert so: Zunächst wird jede Strafe einzeln gebildet, also für jede begangene Tat eine eigenständige Einzelstrafe festgesetzt. Aus diesen einzelnen Strafen wird dann eine Gesamtstrafe gebildet. Regelmäßig ergibt sich diese Gesamtstrafe aus der höchsten Einzelstrafe plus der Hälfte der Summe der anderen Einzelstrafen. Wenn also beispielsweise drei Taten mit Einzelstrafen von zwei Jahren, einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe abgeurteilt werden, nimmt man die höchste Strafe von zwei Jahren und addiert die Hälfte der Summe der übrigen Strafen, also die Hälfte von eineinhalb Jahren, was neun Monate ergibt – die Gesamtstrafe läge dann bei zwei Jahren und neun Monaten.

Diese Berechnungsweise führt dazu, dass die Tatmehrheit für den Täter ungünstiger ist als die Tateinheit, weil bei der Tateinheit nach § 52 StGB nur die schwerste Strafe verhängt wird, während bei der Tatmehrheit die Gesamtstrafe über die höchste Einzelstrafe hinausgeht.

Merke: Tatmehrheit nach § 53 StGB bedeutet mehrere selbstständige Handlungen, für die jeweils Einzelstrafen gebildet und nach dem Asperationsprinzip zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden.

Merke

Tatmehrheit / Realkonkurrenz, § 53 StGB: Mehrere verschiedene Handlungen, die nur zufällig zueinander zeitliche Nähe stehen (insb. bei zeitlicher Zäsur zwischen mehreren Tathandlungen)

  • Gleichzeitige Aburteilung möglich

  • Asperationsprinzip / Verschärfungsgrundsatz

    • Jede Strafe einzeln gebildet

    • Aus einzelnen Strafen Gesamtstrafe gebildet: Regelmäßig höchste Strafe plus Hälfte der Summe der anderen

  • Für Täter ungünstiger als Tateinheit

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Frage 1/10

T begeht an einem Tag einen Einbruch und eine Woche später einen weiteren Einbruch in einem anderen Haus. Welche Aussagen sind zutreffend?

Es liegt Tateinheit vor, da beide Einbrüche ähnliche Taten sind.
Es liegt Tatmehrheit vor, da T zwei verschiedene Handlungen begangen hat, die zeitlich voneinander getrennt sind.
Es liegt eine Handlungseinheit vor, da beide Einbrüche denselben Tatentschluss hatten.
Es liegt eine natürliche Handlungseinheit vor, da die Einbrüche aufeinanderfolgend geplant wurden.

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