- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Bestimmung des Schuldverhältnisses
Teilleistung, § 266 BGB
Darf der Schuldner eine Leistung unvollständig erbringen?
Stell dir vor, du hast einen Vertrag mit einem Schreiner über die Lieferung von zehn Stühlen abgeschlossen. Am vereinbarten Liefertermin bringt der Schreiner jedoch nur sechs Stühle und erklärt, dass er die restlichen vier später liefern möchte. Darf er das? Die Antwort findest du in § 266 BGB, der sich mit der sogenannten Teilleistung befasst. Eine Teilleistung liegt vor, wenn der Schuldner eine geschuldete Leistung nur unvollständig erbringt, obwohl er eigentlich zur vollständigen Leistung in der Lage wäre.
Relevant ist die Abgrenzung zur Ratenzahlung. Eine Ratenzahlung bedeutet, dass der Schuldner einen Teil des geschuldeten Anspruchs jeweils vollständig erfüllt. Ein klassisches Beispiel ist der Kauf eines Autos auf Raten: Hier wird der Kaufpreis in vereinbarten Abschlägen gezahlt. Solche Ratenzahlungen sind keine unzulässigen Teilleistungen im Sinne von § 266 BGB, weil jeweils vollständig erfüllt wird, was zu diesem Zeitpunkt durchsetzbar geschuldet ist.
Nach § 266 BGB ist der Schuldner grundsätzlich nicht berechtigt, eine Teilleistung zu erbringen, wenn er zur vollständigen Leistung verpflichtet ist. Der Gläubiger kann eine unvollständige Erfüllung daher zurückweisen und auf der geschuldeten Gesamtleistung bestehen.
Allerdings kann der Gläubiger eine Teilleistung annehmen. Tut er dies, tritt nach § 362 Abs. 1 BGB hinsichtlich des erfüllten Teils eine sog. Teilerfüllung ein, sodass der Schuldner in diesem Umfang von seiner Leistungspflicht befreit wird. Der restliche Anspruch des Gläubigers bleibt bestehen.
In unserem Beispiel bedeutet das, dass du als Käufer das Recht hast, die Lieferung aller zehn Stühle auf einmal zu fordern. Falls der Schreiner trotzdem nur sechs Stühle liefert, kannst du diese Teilzahlung zurückweisen. Würdest du die sechs Stühle jedoch annehmen, würde insoweit Teilerfüllung eintreten, und nur noch die restlichen vier Stühle müssten geliefert werden.
Kurz gesagt: Der Schuldner darf seine Leistung nicht einfach unvollständig erbringen, es sei denn, der Gläubiger akzeptiert dies freiwillig.
Teilleistung, § 266 BGB: Unvollständige Leistung, soweit Leistung vollständig möglich, z.B. mangelhafte Kaufsache
- Ratenzahlung: Vollständige Erfüllung eines Teils des Anspruchs
- Schuldner zu Teilleistung nicht berechtigt, § 266 BGB
- Zurückweisungsrecht des Gläubigers für unvollständig erbrachte Leistungen
- Falls dennoch von Gläubiger akzeptiert, tritt Teilerfüllung ein, § 362 I StGB
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