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Tötung auf Verlangen, § 216

Tötung auf VerlangenAbgrenzung zwischen Tötung auf Verlangen und Beihilfe zur Selbsttötung
Aktualisiert vor 9 Tagen

Was versteht man unter Tötung auf Verlangen?

Merke

Tötung auf Verlangen, § 216 StGB: Privilegierung des Totschlags

  • Schutzzweck Grundsatz des absoluten Lebensschutzes: Rechtsgut Leben nicht disponibles Rechtsgut, daher selbst Tötung auf Verlangen strafbar
  • Relevant insb. im Bereich der Sterbehilfe
  • Beispiel: z.B. Täter injiziert dem Opfer auf dessen ausdrücklichen Wunsch eine tödliche Dosis eines Medikaments

Unter welchen Voraussetzungen ist die Tötung auf Verlangen privilegiert?

Merke

Voraussetzungen der Tötung auf Verlangen: Durch ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen zur Tötung bestimmt

  1. Verlangen: Mehr als bloßes Einverständnis oder Erdulden; aktives Einwirken durch Opfer auf Willen des Täters
  2. Ausdrücklich: Eindeutig und unmissverständlich (z.B. auch durch Gesten, durch nicken)
  3. Ernstlich: Freiwillig mit Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit, keine Willensmängel; z.B. auch objektiv unvernünftige Entscheidungen, wenn glaubhaft (Art. 2 II 1 GG)
  4. Dadurch Bestimmen zur Tat: Zumindest mitursächliches Hervorrufen des Tatentschlusses (wie bei Anstiftung)

Wie grenzt man die die Tötung auf Verlangen von der straflosen Beihilfe zur Selbsttötung ab?

Merke

Abgrenzung zwischen Tötung auf Verlangen und Beihilfe zur Selbsttötung (straflos)

  • Abgrenzung nach Tatherrschaft
    • Tatherrschaft bei TäterTötung auf Verlangen
    • Tatherrschaft bei GetötetemBeihilfe zur Selbsttötung
  • Allerdings umstritten, wie Tatherrschaft zu bestimmen ist
    • Rspr.: Tatherrschaft abhängig vom Gesamtplan, Täter hat Tatherrschaft, wenn Getöteter sich in die Hand des anderen begibt und duldend von ihm den Tod entgegennehmen möchte (objektiver und nicht wie sonst subjektiver Ansatz vertreten bei Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme)
      • Kein trennscharfes Kriterium, daher keine eindeutigen Ergebnisse
    • h.L.: Tatherrschaft abhängig davon, ob Getöteter sich im „point of no return“ dem Tod noch selbst hätte entziehen können (Roxin)
    • Meinungsstreit häufig entbehrlich, da beide Meinungen regelmäßig zum selben Ergebnis gelangen
    • Anders im Fall des einseitig fehlgeschlagenen Doppelsuizids („Gisela-Fall“): Täter und dessen Verlobte Gisela wollen sich gemeinsam das Leben nehmen durch Einleiten von Abgasen ins Innere eines Autos, Täter hat Fuß auf Gaspedal; Täter überlebt, Gisela verstirbt
      • Nach Rspr. Tatherrschaft des Täters, da dieser Gaspedal steuert
      • Nach h.L. keine Tatherrschaft, da Gisela direkt vor Eintritt der Bewusstlosigkeit noch das Auto verlassen konnte
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