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Tötung auf Verlangen, § 216
Was versteht man unter Tötung auf Verlangen?
Die Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB stellt eine Privilegierung des Totschlags dar. Das bedeutet, dass der Täter zwar einen anderen Menschen tötet, die Strafe aber gegenüber dem Totschlag nach § 212 StGB gemildert ist, weil das Opfer selbst ausdrücklich um seine Tötung gebeten hat.
Der Schutzzweck des § 216 StGB beruht auf dem Grundsatz des absoluten Lebensschutzes. Das Rechtsgut Leben ist nach der Wertung des Gesetzes ein nicht disponibles Rechtsgut. Das heißt: Selbst wenn das Opfer in seine eigene Tötung einwilligt, beseitigt dies nicht die Strafbarkeit des Täters. Anders als etwa bei einer Körperverletzung, bei der eine wirksame Einwilligung den Täter unter Umständen straffrei stellen kann, ist das beim menschlichen Leben gerade nicht möglich. Deshalb bleibt selbst die Tötung auf Verlangen strafbar – wenn auch mit einem milderen Strafrahmen als beim Totschlag.
Besondere praktische Relevanz entfaltet § 216 StGB im Bereich der Sterbehilfe. Ein typisches Beispiel: Der Täter injiziert dem todkranken Opfer auf dessen ausdrücklichen Wunsch eine tödliche Dosis eines Schmerzmedikaments. Obwohl das Opfer hier selbst und ernsthaft verlangt hat, getötet zu werden, macht sich der Täter nach §§ 212 I, 216 StGB strafbar.
Entscheidend ist: Die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB ist eine Privilegierung des Totschlags, die trotz des Verlangens des Opfers strafbar bleibt, weil das Leben ein nicht disponibles Rechtsgut ist.
Tötung auf Verlangen, § 216 StGB: Privilegierung des Totschlags
- Schutzzweck Grundsatz des absoluten Lebensschutzes: Rechtsgut Leben nicht disponibles Rechtsgut, daher selbst Tötung auf Verlangen strafbar
- Relevant insb. im Bereich der Sterbehilfe
- Beispiel: z.B. Täter injiziert dem Opfer auf dessen ausdrücklichen Wunsch eine tödliche Dosis eines Medikaments
Unter welchen Voraussetzungen ist die Tötung auf Verlangen privilegiert?
Die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB setzt voraus, dass der Täter durch das ausdrückliche und ernsthafte Verlangen des Opfers zur Tötung bestimmt worden ist. Das Prüfungsschema umfasst vier Voraussetzungen.
Erstens muss ein Verlangen des Opfers vorliegen. Das Verlangen geht dabei deutlich über ein bloßes Einverständnis oder ein passives Erdulden hinaus. Erforderlich ist vielmehr ein aktives Einwirken des Opfers auf den Willen des Täters. Das Opfer muss also selbst die Initiative ergreifen und den Täter zum Beispiel dazu drängen, die Tötung vorzunehmen. Wenn das Opfer lediglich passiv schweigend hinnimmt, dass der Täter ihm ein tödliches Mittel verabreicht, genügt das nicht – das Opfer muss den Täter gezielt zu dieser Handlung auffordern.
Zweitens muss das Verlangen ausdrücklich sein. Das bedeutet, dass es eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden muss. Dabei ist allerdings keine bestimmte Form vorgeschrieben. Auch nonverbale Kommunikation kann ausreichen, etwa durch Gesten oder durch Nicken, solange der Wille des Opfers klar erkennbar ist. Entscheidend ist, dass kein Zweifel daran bestehen kann, was das Opfer möchte.
Drittens muss das Verlangen ernstlich sein. Das setzt voraus, dass das Opfer freiwillig handelt und über die nötige Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit verfügt. Es dürfen keine Willensmängel vorliegen, etwa weil das Opfer unter Zwang steht, sich in einem Zustand schwerer psychischer Beeinträchtigung befindet oder die Tragweite seiner Entscheidung nicht überblicken kann. Wichtig ist dabei: Auch eine objektiv unvernünftige Entscheidung kann ernstlich sein, wenn sie glaubhaft ist.
Viertens muss das Verlangen den Täter zur Tat bestimmt haben. Das bedeutet, dass das Verlangen des Opfers zumindest mitursächlich für das Hervorrufen des Tatentschlusses beim Täter gewesen sein muss. Die Struktur entspricht insoweit der Anstiftung: So wie der Anstifter den Täter zur Tat bestimmt, muss hier das Opfer den Täter zur Tötung bestimmt haben. Hatte der Täter seinen Entschluss bereits vollständig unabhängig vom Opfer gefasst, fehlt es an dieser Voraussetzung, und die Privilegierung des § 216 StGB greift nicht.
Merke: Die Privilegierung des § 216 StGB erfordert ein aktives, eindeutiges, freiwilliges Verlangen des Opfers, das den Tatentschluss des Täters zumindest mitverursacht hat.
Voraussetzungen der Tötung auf Verlangen: Durch ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen zur Tötung bestimmt
Verlangen: Mehr als bloßes Einverständnis oder Erdulden; aktives Einwirken durch Opfer auf Willen des Täters
Ausdrücklich: Eindeutig und unmissverständlich (z.B. auch durch Gesten, durch nicken)
Ernstlich: Freiwillig mit Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit, keine Willensmängel; z.B. auch objektiv unvernünftige Entscheidungen, wenn glaubhaft
Dadurch Bestimmen zur Tat: Zumindest mitursächliches Hervorrufen des Tatentschlusses (wie bei Anstiftung)
Wie grenzt man die die Tötung auf Verlangen von der straflosen Beihilfe zur Selbsttötung ab?
Die Abgrenzung zwischen der Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB und der straflosen Beihilfe zur Selbsttötung gehört zu den zentralen Problemen dieses Delikts. Denn die Selbsttötung ist nicht strafbar, und folglich ist auch die Beihilfe dazu straflos. Hilft jemand einem anderen also lediglich dabei, sich selbst zu töten, macht er sich nicht strafbar. Nimmt er die Tötung hingegen selbst vor – wenn auch auf Verlangen des Opfers –, greift die Strafbarkeit nach §§ 212 I, 216 StGB. Die entscheidende Frage lautet daher: Wer hat die Tatherrschaft über das Geschehen?
Das Abgrenzungskriterium ist die Tatherrschaft. Liegt die Tatherrschaft beim Täter, handelt es sich um eine Tötung auf Verlangen. Liegt die Tatherrschaft hingegen beim Getöteten selbst, so liegt eine Beihilfe zur Selbsttötung vor, die straflos bleibt. So klar dieses Kriterium auf den ersten Blick erscheint, so umstritten ist allerdings, wie die Tatherrschaft konkret zu bestimmen ist.
Nach der Rechtsprechung ist die Tatherrschaft abhängig vom Gesamtplan der Beteiligten. Der Täter hat Tatherrschaft, wenn der Getötete sich in die Hand des anderen begibt und duldend von ihm den Tod entgegennehmen möchte. Bemerkenswert ist, dass die Rechtsprechung hier einen objektiven Ansatz verfolgt und nicht wie sonst bei der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme einen subjektiven Ansatz vertritt. Gegen dieses Kriterium wird eingewandt, dass es kein trennscharfes Kriterium darstellt und daher keine eindeutigen Ergebnisse liefert. Denn wann genau sich jemand „in die Hand eines anderen begibt", lässt sich nicht immer klar bestimmen.
Die herrschende Lehre, maßgeblich geprägt durch Roxin, bestimmt die Tatherrschaft dagegen danach, ob der Getötete sich im sogenannten „point of no return" dem Tod noch selbst hätte entziehen können. Konnte der Getötete bis zum letzten entscheidenden Moment noch eigenständig aus dem Geschehen aussteigen, liegt die Tatherrschaft bei ihm – und es handelt sich um eine straflose Beihilfe zur Selbsttötung.
Für die Klausur ist wichtig, dass dieser Meinungsstreit häufig entbehrlich ist, da beide Meinungen regelmäßig zum selben Ergebnis gelangen. Anders verhält es sich jedoch im Fall des einseitig fehlgeschlagenen Doppelsuizids, wie im bekannten „Gisela-Fall". Dort wollten der Täter und seine Verlobte Gisela sich gemeinsam das Leben nehmen, indem sie Abgase ins Innere eines Autos einleiteten. Der Täter hatte dabei den Fuß auf dem Gaspedal. Der Täter überlebte, Gisela verstarb. Nach der Rechtsprechung hatte der Täter die Tatherrschaft, da er das Gaspedal steuerte und damit das todbringende Geschehen in der Hand hielt. Nach der herrschenden Lehre hatte der Täter hingegen keine Tatherrschaft, da Gisela direkt vor Eintritt der Bewusstlosigkeit noch das Auto hätte verlassen können – sie hätte sich dem Tod also noch selbst entziehen können, sodass die Tatherrschaft bei ihr lag.
Entscheidend ist: Die Abgrenzung zwischen Tötung auf Verlangen und strafloser Beihilfe zur Selbsttötung richtet sich nach der Tatherrschaft, wobei die Rechtsprechung auf den Gesamtplan und die herrschende Lehre darauf abstellt, ob der Getötete sich bis zum „point of no return" noch selbst hätte entziehen können.
Abgrenzung zwischen Tötung auf Verlangen und Beihilfe zur Selbsttötung (straflos)
Abgrenzung nach Tatherrschaft
Tatherrschaft bei Täter ⇨ Tötung auf Verlangen
Tatherrschaft bei Getötetem ⇨ Beihilfe zur Selbsttötung
Allerdings umstritten, wie Tatherrschaft zu bestimmen ist
Rspr.: Tatherrschaft abhängig vom Gesamtplan, Täter hat Tatherrschaft, wenn Getöteter sich in die Hand des anderen begibt und duldend von ihm den Tod entgegennehmen möchte (objektiver und nicht wie sonst subjektiver Ansatz vertreten bei Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme)
Kein trennscharfes Kriterium, daher keine eindeutigen Ergebnisse
h.L.: Tatherrschaft abhängig davon, ob Getöteter sich im „point of no return“ dem Tod noch selbst hätte entziehen können (Roxin)
Meinungsstreit häufig entbehrlich, da beide Meinungen regelmäßig zum selben Ergebnis gelangen
Anders im Fall des einseitig fehlgeschlagenen Doppelsuizids: z.B. Täter und dessen Verlobte Gisela wollen sich gemeinsam das Leben nehmen durch Einleiten von Abgasen ins Innere eines Autos, Täter hat Fuß auf Gaspedal, Täter überlebt, Gisela verstirbt („Gisela-Fall“)
Nach Rspr. Tatherrschaft des Täters, da dieser Gaspedal steuert
Nach h.L. keine Tatherrschaft des Täters, da Gisela direkt vor Eintritt der Bewusstlosigkeit noch das Auto verlassen konnte
Teste dein Wissen
T und seine Verlobte Gisela planen einen gemeinsamen Suizid durch das Einleiten von Abgasen ins Auto. Während Gisela passiv auf dem Sitz verweilt, betätigt T das Gaspedal, um den Abgasstrom zu steuern. Gisela hätte den Wagen bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit jederzeit verlassen können, entscheidet sich aber dagegen und stirbt. T überlebt. Welche Aussagen zur rechtlichen Würdigung sind zutreffend?
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