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Totschlag, § 212 I StGB

TotschlagTotschlagsTötungTötungsvorsatzInfektionHIV-Infektion
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was versteht man unter Totschlag?

Merke

Totschlag, § 212 I StGB: Tötung eines Menschen (ohne die besonderen Merkmale eines Mordes)

  • Beispiel: z.B. Täter verwundet Opfer tödlich durch einen Schuss ins Herz

Gibt es besondere Anforderungen an den Tötungsvorsatz?

Merke

Tötungsvorsatz

  • Falsch verstandener BGH, „Hemmschwellentheorie“: Bei Tötungsdelikten besondere Anforderungen an Vorsatz zu stellen, um Überschreitung hoher Hemmschwelle der Tötung zu rechtfertigen
    • BGH wurde falsch verstanden
  • BGH wirklich: Es gibt keine spezielle Hemmschwellentheorie, generell müssen bei allen Delikten Voraussetzungen des Vorsatzes erfüllt sein
  • Jedoch bei Tötungsdelikten Vorsatz im Einzelfall besonders sorgfältig untersuchen
  • Hemmschwelle kann als Begriff genannt werden (aber nicht „Hemmschwellentheorie“); ersetzt aber nicht pauschal die Prüfung des Vorsatzes

Liegt ein Totschlag vor, wenn der Täter das unwissende Opfer durch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit HIV infiziert und das Opfer infolgedessen Jahre später stirbt?

Merke

Infektion mit tödlicher Krankheit als Tötungshandlung

  • Insb. HIV-Infektion durch ungeschützten Geschlechtsverkehr ohne Wissen des Opfers um Infektion des Täters
  • Im Todesfall Tatbestand des Totschlags erfüllt (umstritten)
    • Keine Tötungshandlung, da Folgen evtl. erst nach Jahren eintreten
      • Wortlaut stützt nicht Voraussetzung zeitlicher Nähe; dies würde „geduldigen Täter“ mit langsam wirkenden Tötungsmitteln privilegieren

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Frage 1/3

T möchte O durch einen Stich ins Herz töten. Als die Messerspitze oberflächlich in die Haut des O ritzt und ein kleiner Blutstropfen austritt, packt T die Reue und sie läuft davon. Wie hat sich T strafbar gemacht?

T hat sich nicht strafbar gemacht, da sie von der Tat zurückgetreten ist.
T bleibt straflos, da sie die Tat nicht vollendet hat.
T ist wegen versuchten Totschlags und vollendeter Körperverletzung strafbar.
T ist vom versuchten Totschlag zurückgetreten.
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