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Totschlag, § 212 I StGB
Was versteht man unter Totschlag?
Der Totschlag ist in § 212 Abs. 1 StGB geregelt und bedeutet schlicht die Tötung eines Menschen, ohne dass die besonderen Merkmale eines Mordes nach § 211 StGB hinzutreten. Damit bildet er das Grunddelikt der Tötungsdelikte. Wer einen anderen Menschen vorsätzlich tötet, verwirklicht den Totschlag, sofern etwa keine qualifizierenden Mordmerkmale vorliegen.
Ein klassisches Beispiel für einen Totschlag wäre etwa, dass der Täter dem Opfer gezielt ins Herz schießt und es dadurch tödlich verwundet. Liegen keine besonderen Umstände wie Heimtücke, niedrige Beweggründe oder sonstige Mordmerkmale vor, bleibt es beim Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB.
Entscheidend ist also: Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB ist die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen.
Totschlag, § 212 I StGB: Tötung eines Menschen (ohne die besonderen Merkmale eines Mordes)
- Beispiel: z.B. Täter verwundet Opfer tödlich durch einen Schuss ins Herz
Gibt es besondere Anforderungen an den Tötungsvorsatz?
Beim Totschlag stellt sich eine wichtige Frage, die in Klausuren immer wieder auftaucht: Gibt es an den Tötungsvorsatz besondere Anforderungen, die über die allgemeinen Vorsatzvoraussetzungen hinausgehen?
Lange Zeit wurde dem BGH eine sogenannte Hemmschwellentheorie zugeschrieben. Nach dieser falsch verstandenen Theorie des BGH sollten bei Tötungsdelikten besondere Anforderungen an den Vorsatz zu stellen sein, um die Überschreitung der hohen Hemmschwelle der Tötung eines Menschen zu rechtfertigen. Das hätte bedeutet, dass der Vorsatz bei Tötungsdelikten nach einem strengeren Maßstab zu prüfen wäre als bei anderen Delikten.
Diese Auffassung ist jedoch abzulehnen, denn der BGH wurde schlicht falsch verstanden. Was der BGH wirklich sagt, ist Folgendes: Es gibt keine spezielle Hemmschwellentheorie. Vielmehr müssen bei allen Delikten – und damit insbesondere auch bei den Tötungsdelikten – die allgemeinen Voraussetzungen des Vorsatzes erfüllt sein. Eine Sonderbehandlung des Tötungsvorsatzes findet also gerade nicht statt.
Für die Klausur solltest du dir aber zwei praktische Hinweise merken. Zum einen ist der Vorsatz bei Tötungsdelikten im Einzelfall besonders sorgfältig zu untersuchen. Das liegt in der Natur der Sache: Weil die Tötung eines Menschen mit die schwerste denkbare Rechtsgutverletzung darstellt, muss die Vorsatzprüfung hier mit besonderer Gründlichkeit erfolgen. Zum anderen darfst du den Begriff der Hemmschwelle durchaus verwenden, etwa wenn du argumentierst, dass die hohe Hemmschwelle vor einer Tötung im konkreten Fall gegen die Annahme von Vorsatz spricht. Vermeide aber unbedingt den Begriff „Hemmschwellentheorie", denn eine solche eigenständige Theorie gibt es nach der Rechtsprechung des BGH nicht. Vor allem darf der bloße Verweis auf eine Hemmschwelle nicht pauschal die sorgfältige Prüfung des Vorsatzes ersetzen.
Merke: Eine eigenständige Hemmschwellentheorie mit besonderen Anforderungen an den Tötungsvorsatz existiert nicht – es gelten die allgemeinen Vorsatzvoraussetzungen, die jedoch im Einzelfall sorgfältig zu prüfen sind.
Tötungsvorsatz
- Falsch verstandener BGH, „Hemmschwellentheorie“: Bei Tötungsdelikten besondere Anforderungen an Vorsatz zu stellen, um Überschreitung hoher Hemmschwelle der Tötung zu rechtfertigen
- BGH wurde falsch verstanden
- BGH wirklich: Es gibt keine spezielle Hemmschwellentheorie, generell müssen bei allen Delikten Voraussetzungen des Vorsatzes erfüllt sein
- Jedoch bei Tötungsdelikten Vorsatz im Einzelfall besonders sorgfältig untersuchen
- Hemmschwelle kann als Begriff genannt werden (aber nicht „Hemmschwellentheorie“); ersetzt aber nicht pauschal die Prüfung des Vorsatzes
Liegt ein Totschlag vor, wenn der Täter das unwissende Opfer durch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit HIV infiziert und das Opfer infolgedessen Jahre später stirbt?
Die Infektion mit einer tödlichen Krankheit kann eine Tötungshandlung im Sinne des § 212 Abs. 1 StGB darstellen. Der praktisch bedeutsamste Fall ist die HIV-Infektion durch ungeschützten Geschlechtsverkehr ohne Wissen des Opfers um die Infektion des Täters. Stirbt das Opfer infolge der Infektion, ist nach überwiegender Auffassung der objektive Tatbestand des Totschlags erfüllt – wobei dies umstritten ist.
Gegen die Annahme einer Tötungshandlung wird eingewandt, dass die tödlichen Folgen einer HIV-Infektion eventuell erst nach Jahren eintreten und es deshalb an einer Tötungshandlung fehle. Dieses Argument überzeugt jedoch nicht: Der Wortlaut des § 212 Abs. 1 StGB stützt nicht die Voraussetzung einer zeitlichen Nähe zwischen Handlung und Todeserfolg. Eine solche Einschränkung würde den „geduldigen Täter", der langsam wirkende Tötungsmittel einsetzt, ungerechtfertigt privilegieren. Wer also etwa schleichend wirkendes Gift verabreicht, das erst Monate später zum Tod führt, begeht ebenso eine Tötungshandlung wie derjenige, der sein Opfer mit HIV infiziert.
Zu beachten ist allerdings die subjektive Seite: Bei fehlendem Tötungsvorsatz des Täters – was in diesen Konstellationen häufig der Fall sein wird, weil der Täter den Tod des Opfers nicht herbeiführen wollte – kommt nur eine Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht.
Merke: Eine HIV-Infektion durch ungeschützten Geschlechtsverkehr ohne Wissen des Opfers kann den objektiven Tatbestand des Totschlags erfüllen, da der Wortlaut des § 212 Abs. 1 StGB keine zeitliche Nähe zwischen Handlung und Todeserfolg voraussetzt.
Infektion mit tödlicher Krankheit als Tötungshandlung
Insb. HIV-Infektion durch ungeschützten Geschlechtsverkehr ohne Wissen des Opfers um Infektion des Täters
Im Todesfall objektiver Tatbestand des Totschlags erfüllt (umstritten)
Keine Tötungshandlung, da Folgen evtl. erst nach Jahren eintreten
Wortlaut stützt nicht Voraussetzung zeitlicher Nähe; dies würde „geduldigen Täter“ mit langsam wirkenden Tötungsmitteln privilegieren
Aber bei fehlendem Tötungsvorsatz liegt bei späterem Tod nur ggf. Körperverletzung mit Todesfolge vor
Teste dein Wissen
T hat O getötet. Der Verteidiger von T argumentiert im Prozess, dass aufgrund der „Hemmschwellentheorie“ besondere, über die allgemeinen Regeln hinausgehende Anforderungen an den Tötungsvorsatz zu stellen seien. Wie ist diese Argumentation nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zu bewerten?
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