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Trennungs- und Abstraktionsprinzip

VerpflichtungsgeschäftGrundgeschäftKausalgeschäftVerfügungVerfügungsgeschäftDurchführungsgeschäftTrennungs- und Abstraktionsprinzip
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte und wie unterscheiden sie sich?

Wenn du ein Auto kaufst und bekommst, dann passiert rechtlich betrachtet nicht alles in einem einzigen Schritt. Das Recht trennt bewusst Verpflichtungsgeschäfte und Verfügungsgeschäfte. Diese Unterscheidung ist zentral und kennzeichnend für das deutsche Zivilrecht und hängt eng mit dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip zusammen.

Das Verpflichtungsgeschäft, auch Grundgeschäft oder Kausalgeschäft genannt, ist das Rechtsgeschäft, das eine Leistungspflicht begründet. Bei einem Kaufvertrag bedeutet das: Der Verkäufer verpflichtet sich, dir das Auto zu übereignen, und du verpflichtest dich, den Kaufpreis zu zahlen. Es entstehn also schuldrechtliche Ansprüche, aber das Eigentum am Auto und das Eigentum am Geld bleiben zunächst unverändert.

Das Verfügungsgeschäft hingegen ist das tatsächliche Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Im Kaufbeispiel ist das die Übereignung des Autos – erst durch die Übergabe und Einigung nach den sachenrechtlichen Regeln in § 929 S. 1 BGB wird das Eigentum auf dich übertragen. Dasselbe gilt für die Bezahlung zum Beispiel in Form von Bargeld: Der Kaufvertrag verpflichtet dich zur Zahlung, aber das Geld geht erst mit der tatsächlichen Zahlung in das Eigentum des Verkäufers über.

Merk dir: Das Verpflichtungsgeschäft schafft die Pflicht zur Leistung, das Verfügungsgeschäft bewirkt die tatsächliche Rechtsänderung.

Merke

Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft

  • Verpflichtungsgeschäft / Grundgeschäft / Kausalgeschäft: Schuldrechtlicher Vertrag; Rechtsgeschäft, das Leistungsverpflichtung begründet (lat.: „causa“, dt.: „Rechtsgrund“); z.B. Kaufvertrag verpflichtet Auto zu übereignen
  • Verfügungsgeschäft / Durchführungsgeschäft: Dinglicher Vertrag (sachenrechtlicher Vertrag); Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird; z.B. Übereignung des Autos, um Verpflichtung aus Kaufvertrag zu erfüllen

Was besagen das Trennungsprinzip und das Abstraktionsprinzip?

Im deutschen Zivilrecht gelten zwei grundlegende Prinzipien, die du unbedingt verstehen musst: das Trennungsprinzip und das Abstraktionsprinzip. Beide betreffen die Unterscheidung zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft.

Das Trennungsprinzip bedeutet, dass das Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäft voneinander getrennt betrachtet werden. Ein häufiger Fehler ist es, diese beiden Ebenen zu vermischen. Du solltest deshalb niemals sagen: „Durch den Kaufvertrag wurde die Kaufsache übereignet“, denn der Kaufvertrag allein bewirkt noch keine Eigentumsübertragung. Korrekt wäre: „Zur Erfüllung des Kaufvertrags erfolgte die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB.“

Das Abstraktionsprinzip geht noch einen Schritt weiter. Es besagt, dass das Verfügungsgeschäft in seiner Wirksamkeit vom Verpflichtungsgeschäft unabhängig ist. Das bedeutet, dass selbst wenn das Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist, dies nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts führt. Beispiel: Ein Kaufvertrag ist wegen eines Formmangels nichtig. Trotzdem kann die Übereignung der Kaufsache wirksam erfolgt sein, sodass der Käufer Eigentümer geworden ist. In einer solchen Situation könnte der Verkäufer die Sache nur gegebenenfalls über das Bereicherungsrecht nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen.

Diese klare Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft ist eines der Grundfundamente des deutschen Zivilrechts und dient der Rechtssicherheit. In Klausuren ist es entscheidend, diese Ebenen sauber auseinanderzuhalten, was mit genügend Übung gelingt.

Merk dir: Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft sind getrennt und rechtlich unabhängig voneinander.

Merke

Trennungs- und Abstraktionsprinzip

  • Trennungsprinzip: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu trennen (sind nicht identisch)
    • z.B. niemals formulieren: „Durch den Kaufvertrag wurde die Kaufsache übereignet.“, sondern höchstens „zur Erfüllung des Kaufvertrags erfolgte die Übereignung.“
  • Abstraktionsprinzip: Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts führt nicht zu Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts

  • Tatsächlich muss nur diese simple Definition verstanden werden; die schuldrechtliche und sachenrechtliche Ebene einer Geschäftsbeziehung bei der Falllösung immer sauber auseinander zu halten, erfordert aber viel Übung und Präzision

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Frage 1/6

A ist schwer dement und nicht mehr zur freien Willensbildung fähig. Verwirrt geht er ins Autohaus des B und kauft dort einen teuren Sportwagen. Als ihm sein Kauf präsentiert wird, ist A so begeistert, dass er einen Moment völliger Klarheit erlebt. Im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte nimmt er den Wagen entgegen und braust davon. Wie ist die Rechtslage?

Der Kaufvertrag ist wirksam, da A einen „lichten Augenblick“ hatte.
B ist immer noch Eigentümer, da der Kaufvertrag wegen seiner Geschäftsunfähigkeit unwirksam ist. Er kann das Auto aus § 985 BGB von A zurückfordern.
A ist Eigentümer des Autos.
B kann das Auto aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB von A zurückfordern.
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