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Treu und Glauben: Fallgruppen

RechtsmissbrauchVenire contra factum propriumProtestatio facto contrariaAuskunftsansprüche
Aktualisiert vor 8 Tagen

Ist es zulässig, ein bestehendes Recht durchzusetzen, wenn dies ausschließlich der Benachteiligung der anderen Partei dient?

Darf man ein Recht ausüben, nur um die andere Partei zu benachteiligen? Das Prinzip von Treu und Glauben setzt der Rechtsausübung hier Grenzen.

Rechtsmissbrauch oder eine unzulässige Rechtsausübung liegt vor, wenn die Ausübung eines Rechts als solche missbilligt werden muss. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Handelnde kein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsausübung hat und der einzige Zweck darin besteht, der anderen Partei zu schaden.

Ein klassisches Beispiel ist die Herbeiführung der Verjährung durch den Schuldner. Wenn jemand eine geschuldete Zahlung mehrfach verweigert, bis der Anspruch verjährt ist, und sich dann auf die Verjährung beruft, kann dies als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Der Schuldner nutzt dann die Verjährung nicht als legitimen Schutzmechanismus, sondern als Mittel, um sich der Zahlungspflicht zu entziehen, nachdem er den Gläubiger durch sein Verhalten daran gehindert hat, rechtzeitig zu klagen. In solchen Fällen kann es dem Schuldner verwehrt sein, sich auf die Verjährung zu berufen.

Zentral ist also, dass ein Recht nicht in missbräuchlich ausgeübt werden darf, insbesondere nicht, wenn es allein der Schädigung des anderen dient.

Merke

Rechtsmissbrauch / unzulässige Rechtsausübung: Rechtsausübung als solche zu missbilligen

  • z.B. weil kein schutzwürdiges Interesse des Ausübenden und einziger Zweck Benachteiligung des anderen
  • z.B. Herbeiführung der Verjährung durch Schuldner: Wiederholte Verweigerung geschuldeter Zahlung bis Anspruch verjährt, dann Berufung auf Verjährung (Berufung auf Verjährung rechtsmissbräuchlich)

Ist es zulässig, etwas herauszufordern, was man unmittelbar darauf wieder zurückgeben müsste?

Stell dir vor, jemand fordert von dir etwas ein, das er im nächsten Moment wieder herausgeben müsste. Unsinnig? Genau darum geht es bei der sogenannten dolo agit-Einrede. Der lateinische GrundsatzDolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ bedeutet auf deutsch: „arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er augenblicklich wieder zurückgeben muss“. Die dolo agit-Einrede ist eine rechtshemmende Einrede, die sich aus § 242 BGB ableitet. Sie schützt vor missbräuchlichen Ansprüchen, indem sie verhindert, dass jemand Rechte geltend macht, die ihm letztlich keinen tatsächlichen Vorteil bringen, sondern nur der Schikane oder Verzögerung dienen.

Ein anschauliches Beispiel bietet sich beim Eigentumsvorbehalt. Stell dir vor, du hast ein Handy unter Eigentumsvorbehalt auf Raten gekauft und alle bis auf die letzte Rate bezahlt. Der Verkäufer ist noch Eigentümer, du bist schon Besitzer. Rein formal könnte er auch jetzt noch, kurz bevor die ordnungsgemäße Zahlung der letzten Rate bevorsteht, nach § 985 BGB die Herausgabe des Handys verlangen. Doch das wäre rechtsmissbräuchlich, denn sobald du die letzte Rate zahlst, würdest du ohnehin Eigentümer. Hier greift die dolo agit-Einrede nach § 242 BGB.

Voraussetzung ist zunächst, dass die Geltendmachung des Anspruchs missbräuchlich ist, weil der Leistungsgegenstand sofort wieder herauszugeben wäre. Zudem darf kein schutzwürdiges Interesse bestehen, den Gegenstand zwischenzeitlich zu behalten.

Diese Einrede gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Sie kann nicht gegen possessorische Ansprüche, wie den Besitzschutzanspruch nach § 863 BGB, erhoben werden. Wer also widerrechtlich Besitz erlangt hat, kann sich nicht darauf berufen, dass er ihn ohnehin herausgeben müsste.

Präge dir ein: Niemand darf etwas verlangen, was er ohne legitimen Grund sofort zurückgeben müsste.

Merke

Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ (dt.: „arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er augenblicklich wieder zurückgeben muss“): z.B. keine Herausgabe gem. § 985 BGB einer unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sache, wenn Zahlung letzter Rate bevorsteht

  • Rechtshemmende Einrede („dolo agit-Einrede“)
    1. Missbräuchliche Geltendmachung eines Anspruchs, dessen Leistungsgegenstand wieder zurückzugeben
    2. Kein schutzwürdiges Interesse ihn zwischenzeitlich zu behalten
    • Keine „dolo agit-Einrede“ gegen possessorische Ansprüche, § 863 BGB
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Ist es zulässig, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, und sich dann nicht daran zu halten? Ist es zulässig auf die Einhaltung einer Rechtsvorschrift zu beharren, wenn man sich selbst nicht daranhält?

Stell dir vor, dein Vertragspartner verspricht dir, dass er eine verspätete Zahlung ausnahmsweise akzeptiert, obwohl im Vertrag dafür eigentlich eine Vertragsstrafe vorgesehen ist. Doch plötzlich verlangt er genau wegen dieser Verzögerung die Vertragsstrafe. Ist das fair? Genau darum geht es beim Grundsatzvenire contra factum proprium“, also auf deutsch der „Zuwiderhandlung gegen eigenes früheres Verhalten“.

Dieser Grundsatz besagt, dass es rechtsmissbräuchlich ist, wenn jemand einen Vertrauenstatbestand schafft und dann in Widerspruch dazu handelt – oder wenn eine planwidrige Rechtsausübung treuwidrig aufgrund besonderer Umstände erfolgt. Das bedeutet, wenn jemand durch sein Verhalten dem anderen Grund zur Annahme gibt, dass er sich in einer bestimmten Weise verhalten wird, kann er nicht plötzlich das Gegenteil tun. Besonders problematisch wird dies, wenn dadurch eine andere Person benachteiligt wird, die sich auf das ursprüngliche Verhalten verlassen hat.

Ein Unterfall dieses Grundsatzes ist die Verletzung eigener Pflichten. Dabei geht es darum, dass es als unbillig gilt, auf die Einhaltung einer Rechtsvorschrift zu pochen, wenn man sich selbst nicht daran hält. Ein Beispiel wäre der Fall eines Grundstückseigentümers, der sich über die zu hohe Hecke seines Nachbarn beschwert und deren Rückschnitt fordert, während er selbst eine ebenso hohe Hecke auf seinem eigenen Grundstück stehen lässt. Hier würde es als widersprüchliches Verhalten gewertet werden, wenn er auf dem Rückschnitt des Nachbarn besteht.

Ein weiterer Unterfall ist die Verwirkung. Hierbei kann jemand ein Recht nicht mehr geltend machen, wenn er es über eine längere Zeit nicht genutzt hat und der andere darauf vertrauen durfte, dass es nicht mehr eingefordert wird. Dafür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens das Zeitmoment, also dass das Recht über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt wurde. Zweitens das Umstandsmoment, das bedeutet, dass der andere davon ausgehen durfte, dass er nicht mehr in Anspruch genommen wird. Stell dir vor, ein Gläubiger fordert eine alte Schuld plötzlich nach vielen Jahren ein, obwohl er dem Schuldner signalisiert hatte, dass sie nicht mehr geltend gemacht wird. Dann ist das Recht verwirkt.

Nach § 242 BGB kann sich niemand auf eine Zuwiderhandlung gegen sein eigenes früheres Verhalten berufen. Wer Vertrauen schafft, darf nicht widersprüchlich handeln, wenn sich der andere darauf verlassen hat.

Merke

Venire contra factum proprium“ (dt.: „Zuwiderhandlung gegen eigenes früheres Verhalten“): Widersprüchliches Verhalten rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn planwidrige Rechtsausübung treuwidrig aufgrund besonderer Umstände

  • Unterfall Verletzung eigener Pflichten: Beharren auf Rechtsvorschrift, die selbst missachtet wird, unbillig
  • Unterfall Verwirkung: Rechte können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn diese Möglichkeit längere Zeit nicht genutzt wurde; erfordert Zeit- und Umstandsmoment
    1. Zeitmoment: Recht lange Zeit nicht in Anspruch genommen
    2. Umstandsmoment: Beim Anspruchsgegner Eindruck erweckt, mit Inanspruchnahme sei nicht mehr zu rechnen

Ist es möglich, das Zustandekommen eines Vertrags zu verhindern, wenn man die Leistung in Anspruch nimmt, aber der Bezahlung dabei widerspricht?

Kann man einen Vertrag verhindern, indem man zwar die Leistung annimmt, aber gleichzeitig erklärt, nicht zahlen zu wollen? Die Antwort darauf gibt der Rechtsgrundsatz „Protestatio facto contraria non valet“, was übersetzt bedeutet: „Widerspruch entgegen dem Handeln gilt nicht.“ Das bedeutet, dass unter bestimmten Umständen trotz des erklärten Widerspruchs ein Vertrag zustande kommen kann.

Ein klassisches Beispiel hierfür ist der sogenannte Hamburger Parkplatzfall. Stell dir vor, jemand stellt sein Auto auf einen kostenpflichtigen Parkplatz und nimmt damit die angebotene Leistung – das Parken – in Anspruch. Beim Einfahren in den Parkplatz sagt er ausdrücklich laut und deutlich: „Ich werde kein Entgelt bezahlen!“.

Nach § 242 BGB kann sich niemand auf widersprüchliches Verhalten berufen. Eine Willenserklärung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten – also konkludentabgegeben werden kann. Entscheidend ist, ob das Verhalten aus der Sicht eines objektiven Betrachters eine Erklärungsbedeutung hat. Wer eine Leistung erkennbar in Anspruch nimmt, bringt damit zum Ausdruck, dass er mit dem zugrunde liegenden Vertrag einverstanden ist. Ein bloßer verbal geäußerter Widerspruch genügt dann nicht, um dieses Einverständnis auszuschließen.

Objektiv betrachtet ist das Abstellen des Autos auf dem Parkplatz im Beispiel eine schlüssige Annahme des Vertragsangebots, das durch die Preisschilder oder andere Hinweise zum Ausdruck gebracht wird.

Damit unterscheidet sich dieses Prinzip klar vom früher teilweise vertretenen Konzept des faktischen Vertrags, das abgelehnt wird. Beim faktischen Vertrag würde es für den Vertrag allein auf die tatsächliche Nutzung einer Leistung ankommen, ohne dass eine Willenserklärung erforderlich wäre. Das ist hier jedoch nicht der Fall, es ist auf eine konkludente Willenserklärung abzustellen.

Kurz: Wer eine Leistung in Anspruch nimmt, kann sich nicht durch eine bloße Erklärung von der vertraglichen Bindung lösen.

Merke

Protestatio facto contraria non valet“ (dt.: „Widerspruch entgegen dem Handeln gilt nicht“): Vertrag kommt auch zustande, wenn Partei die Leistung in Anspruch nimmt, und dabei erklärt, sie werde kein Entgelt zahlen („Hamburger Parkplatzfall“)

  • Konkludente Willenserklärung: Verhalten hat objektive Erklärungsbedeutung
    • Insb. kein faktischer Vertrag

Kann man aufgrund von Treu und Glauben Auskunft von anderen fordern?

Manchmal ist es unmöglich, seine eigenen Rechte durchzusetzen, wenn man nicht über bestimmte Informationen verfügt, die nur der Gegner hat. In solchen Fällen kann sich ein Anspruch auf Auskunft aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergeben. Allerdings gibt es dafür besondere Voraussetzungen.

Zunächst muss ein besonderes Verhältnis zwischen den Beteiligten bestehen. Das kann zum Beispiel ein Vertrag sein, in dem es eine Nebenpflicht gibt, die zur Auskunftserteilung verpflichtet. Ein anderes Beispiel ist das Verhältnis zwischen den Eltern eines Kindes bei der Berechnung des Kindesunterhalts. Beide Eltern sind grundsätzlich unterhaltspflichtig, aber um zu bestimmen, in welcher Höhe die Zahlungen aufzuteilen sind, müssen sie einander über ihr Einkommen und Vermögen informieren. Ist einer von beiden nicht bereit, diese Informationen zu geben, kann der andere unter Umständen einen Auskunftsanspruch geltend machen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die Person, die die Auskunft verlangt, darauf angewiesen sein muss, um das Bestehen und den Umfang ihrer Rechte zu ermitteln. Das bedeutet, dass sie ohne diese Informationen nicht einschätzen kann, welche Ansprüche sie eigentlich hat bzw. in welchem Umfang sie diese geltend machen kann.

Schließlich darf die Erteilung der Auskunft für den Verpflichteten nicht unzumutbar sein. Sie muss unschwer möglich sein und darf ihn nicht unbillig belasten. Wenn es sich beispielsweise um einfache Einkommensnachweise handelt, stellt das für den Auskunftspflichtigen in der Regel keine große Belastung dar. Müsste er dagegen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand betreiben, um die Informationen zu beschaffen, kann der Anspruch entfallen.

Prozessual kann ein solcher Auskunftsanspruch als Stufenklage nach § 254 ZPO geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass nicht nur die Auskunft eingeklagt wird, sondern gleichzeitig auch eine Leistungsklage erhoben wird, die aber zunächst unbeziffert bleibt. Der Vorteil dabei ist, dass für die später geltend zu machende Forderung bereits die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eintritt.

Zusammengefasst: Ein Auskunftsanspruch setzt ein besonderes Verhältnis, eine Abhängigkeit von der Information und eine zumutbare Erteilung voraus.

Merke

Auskunftsansprüche unter besonderen Voraussetzungen

  1. Besonderes Verhältnis zwischen Beteiligten
    • z.B. Vertrag
    • z.B. bei Kindesunterhalt zwischen Eltern zur Feststellung, in welcher Höhe die Unterhaltszahlungen aufzuteilen sind
  2. Auskunftsbegehrender auf Auskunft angewiesen, um über Bestehen und Umfang seiner Rechte Kenntnis zu erlangen
  3. Auskunft unschwer zu erteilen: Auskunftspflichtiger dadurch nicht unbillig belastet

  • Prozessual geltend zu machen als Stufenklage, § 254 ZPO: Gemeinsam mit Leistungsklage; diese wird von Anfang an (unbeziffert) mitbeantragt, damit insoweit Verjährungshemmung gem. § 204 I Nr. 1 BGB eintritt

Ist es treuwidrig, Schadensersatz zu fordern, wenn man während eines Fußballspiels von einem Mitspieler verletzt wird?

Stell dir vor, du spielst mit Freunden Fußball und wirst durch ein hartes, aber regelkonformes Reingrätschen des Abwehrspielers verletzt. Kannst du von dem Spieler, der dich verletzt hat, Schadensersatz verlangen? Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB setzt hier Grenzen.

Bei Sportwettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotenzial, die nach festen Regeln ablaufen, gilt das Prinzip des „Handelns auf eigene Gefahr“. Das bedeutet, dass sich jeder Teilnehmer bewusst ist, dass es zu Verletzungen kommen kann, und dieses Risiko durch seine Teilnahme akzeptiert. Besonders in Kontaktsportarten wie Fußball oder Boxen, aber auch bei Autorennen oder Tennis sind Verletzungen häufig Teil des Spiels.

Die dogmatische Herleitung des Haftungsausschlusses ist umstritten. Eine Ansicht stützt ihn auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Andere knüpfen auch an das Mitverschulden nach § 254 BGB an, weil der Geschädigte durch seine Teilnahme selbst zur Risikoverwirklichung beigetragen hat, oder sehen eine stillschweigende Einwilligung in die typischen Gefahren der Sportart. Da sie zum gleichen Ergebnis kommen, muss der Streit nicht entschieden werden.

Besonders im zweiten Staatsexamen ist diese Thematik ein beliebtes Klausurthema, da hier juristische Argumentation gefragt ist. Merk dir: Wer sich freiwillig sporttypischen Gefahren aussetzt, kann nicht ohne Weiteres Schadensersatz verlangen.

Merke

„Handeln auf eigene Gefahr“ bei Sportwettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential und festen Regeln (z.B. Fußball, Boxen, Autorennen, Tennis)

  • Haftungsausschluss unter den Teilnehmern: Dogmatische Herleitung umstritten, wird außer an Treu und Glauben gem. § 242 BGB auch angeknüpft an Mitverschulden oder Einwilligung
  • Häufiges Klausurthema im Assessorexamen (zweites Staatsexamen)

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Frage 1/5

A und B sind Nachbarn. Nahe ihrer Grundstücksgrenze stehen der Apfelbaum des A und der Birnbaum des B. Der Apfelbaum des A ragt mit seinen Zweigen weit ins Grundstück des B hinein. A schneidet ihn bewusst nicht zurück, um den B zu ärgern. Als B nach einiger Zeit ebenfalls aufhört, seinen Baum zu beschneiden und auch der Birnbaum über die Grundstücksgrenze wächst, verlangt A von B Beseitigung dieser Störung aus § 1004 I BGB. Zu Recht?

Nein, das Grundstück des B wird durch den Überwuchs nicht beeinträchtigt.
Ja, denn das Grundstück des B wird durch den Überwuchs beeinträchtigt.
Nein, A kann sich gem. § 242 BGB nicht auf Rechtsvorschriften berufen, die er selbst missachtet.
Nein, B kann aufgrund der „dolo agit“-Einrede gem. § 242 BGB die Leistung verweigern, da A seinerseits Beseitigung der Äste des Apfelbaums fordern kann.
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