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Trunkenheit im Verkehr, § 316 I StGB

Trunkenheit im Verkehr
Aktualisiert vor 3 Monaten

Was versteht man unter Trunkenheit im Verkehr?

Die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB erfasst das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr trotz Fahruntauglichkeit, die durch den Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln bedingt ist. Der Tatbestand schützt damit die Sicherheit des Straßenverkehrs bereits im Vorfeld einer konkreten Gefährdung. Anders als bei § 315c StGB, der eine konkrete Gefahr für andere Personen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert voraussetzt, handelt es sich bei § 316 Abs. 1 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es muss also kein Beinahe-Unfall eingetreten sein – allein das Führen eines Fahrzeugs im fahruntauglichen Zustand genügt für die Strafbarkeit. Der Täter muss sich im Straßenverkehr befinden und dort ein Fahrzeug führen, wobei er aufgrund von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu steuern.

Merke: § 316 Abs. 1 StGB bestraft bereits das Führen eines Fahrzeugs im Zustand alkohol- oder rauschmittelbedingter Fahruntauglichkeit, ohne dass es einer konkreten Gefährdung bedarf.

Merke

Trunkenheit im Verkehr, § 316 I StGB: Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr trotz Fahruntauglichkeit bedingt durch den Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln

  • Abstraktes Gefährdungsdelikt: Sicherheit des Straßenverkehrs geschützt auch ohne konkrete Gefährdung (Beinahe-Unfall)

Wie verhält es sich wenn durch eine Handlung sowohl Trunkenheit im Verkehr als auch Gefährdung des Straßenverkehrs verwirklicht sind?

Wenn durch eine einzige Handlung sowohl die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB als auch die Gefährdung des Straßenverkehrs durch Führen eines Fahrzeugs trotz Fahruntüchtigkeit gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht sind, stellt sich die Frage der Konkurrenzen. Hier gilt: § 316 Abs. 1 StGB ist formell subsidiär zu § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das bedeutet, dass die Trunkenheit im Verkehr nach dem Gesetzeswortlaut hinter der Gefährdung des Straßenverkehrs zurücktritt, sobald deren Voraussetzungen erfüllt sind. Das leuchtet auch ein, denn § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert über die bloße Fahruntüchtigkeit hinaus zusätzlich eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert. Er enthält also alles, was § 316 Abs. 1 StGB voraussetzt, und geht darüber noch hinaus. Wird der Täter wegen § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt, ist das Unrecht der Trunkenheitsfahrt darin bereits vollständig miterfasst. Praktisch relevant wird § 316 StGB also vor allem dann, wenn die konkrete Gefahr im Prozess nicht nachgewiesen werden kann – in diesem Fall greift § 316 Abs. 1 StGB als Auffangtatbestand und der Täter wird allein wegen Trunkenheit im Verkehr bestraft.

Merke: § 316 Abs. 1 StGB ist formell subsidiär zu § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB und tritt zurück, sobald zusätzlich zur Fahruntüchtigkeit eine konkrete Gefahr nachgewiesen ist.

Merke

Konkurrenzen: Formell subsidiär zu Gefährdung des Straßenverkehrs durch Führen eines Fahrzeugs trotz Fahruntüchtigkeit gem. § 315c I Nr. 1 StGB (erfordert zusätzlich zu Fahruntüchtigkeit einen konkrete Gefahr)

Wie verhält es sich, wenn die Unfallursache eine überhöhte Geschwindigkeit und nicht die Trunkenheit des Fahrers ist?

Eine besonders praxisrelevante Konstellation ergibt sich, wenn ein betrunkener Fahrer einen Unfall verursacht, die eigentliche Unfallursache aber nicht in seiner Trunkenheit liegt, sondern in einer überhöhten Geschwindigkeit. Der Unfall wäre also auch dann eingetreten, wenn der Fahrer nüchtern gewesen wäre – er war schlicht zu schnell. In diesem Fall ist der Pflichtwidrigkeitszusammenhang mit der Trunkenheit umstritten.

Die Rechtsprechung bejaht den Pflichtwidrigkeitszusammenhang dennoch. Sie argumentiert, dass ein fahruntauglicher Fahrer verpflichtet ist, seine Geschwindigkeit an seinen Zustand anzupassen, und stützt sich dabei auf §§ 3 Abs. 1 S. 1 StVO, 2 StVO. Der betrunkene Fahrer hätte also wegen seiner Fahruntüchtigkeit langsamer fahren müssen. Im Ergebnis führt dieser Ansatz dazu, dass letztlich zwei Pflichtwidrigkeitszusammenhangprüfungen durchzuführen sind: einmal hinsichtlich der Trunkenheit und einmal hinsichtlich der Geschwindigkeit.

Die herrschende Lehre lehnt diesen Ansatz ab. Sie kritisiert, dass die Rechtsprechung gar nicht nach dem rechtmäßigen Alternativverhalten fragt, sondern in Wahrheit eine Sorgfaltspflichtverletzung durch eine andere ersetzt. Statt zu prüfen, ob der Unfall bei pflichtgemäßem Verhalten – also nüchternem Fahren – vermieden worden wäre, wird dem Fahrer eine zusätzliche Pflicht zur Geschwindigkeitsanpassung auferlegt, die nur deshalb besteht, weil er betrunken ist. Dagegen spricht, dass es widersinnig ist, Sorgfaltsnormen für ein ohnehin verbotenes Verhalten aufzustellen. Wer betrunken gar nicht fahren darf, dem kann man nicht sinnvoll vorschreiben, wie er betrunken zu fahren hat. Außerdem eröffnet dieser Ansatz die Möglichkeit der Ergebnismanipulation: Wenn bei mehreren denkbaren Alternativverhalten eines als maßgeblich erklärt wird, kann das Ergebnis der Pflichtwidrigkeitszusammenhangprüfung beliebig gesteuert werden.

Liegt die Unfallursache also in überhöhter Geschwindigkeit und nicht in der Trunkenheit, ist der Pflichtwidrigkeitszusammenhang nach herrschender Lehre zu verneinen, weil die Rechtsprechung eine Sorgfaltspflichtverletzung unzulässig durch eine andere ersetzt.

Merke

Wenn Unfallursache zu hohe Geschwindigkeit, nicht Trunkenheit (wäre auch nüchtern eingetreten)

  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang mit Trunkenheit umstritten
    • Rspr.: Fahrer muss Geschwindigkeit anpassen, §§ 3 I 1 StVO, 2 StVO ⇨ letztlich zwei Pflichtwidrigkeitszusammenhangprüfungen
    • h.L.: So wird nicht nach rechtmäßigem Alternativverhalten gefragt, sondern eine Sorgfaltspflichtverletzung durch andere ersetzt
      • Sorgfaltsnormen für verbotenes Verhalten widersinnig; Möglichkeit der Ergebnismanipulation, wenn bei mehreren denkbaren Alternativverhalten eines als maßgeblich erklärt

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Frage 1/4

T fährt mit 1,3 Promille BAK nachts über eine leere Landstraße. Er hält die Spur perfekt, gefährdet niemanden und wird zufällig von der Polizei kontrolliert. Welche Aussagen stimmen?

T hat sich nach § 315c StGB strafbar gemacht.
T hat sich nach § 316 StGB strafbar gemacht.
T ist straflos, da keine konkrete Gefahr für andere bestand.
Da keine Ausfallerscheinungen vorlagen, ist T straffrei.
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