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Typengemischter Vertrag

Typengemischter VertragZusammengesetzter VertragBewirtungsvertragBeherbergungsvertragBauträgervertrag
Aktualisiert vor 3 Monaten

Was versteht man unter einem typengemischten Vertrag? Wie unterscheidet er sich von einem zusammengesetzten Vertrag?

Lass uns die typengemischten Verträge ansehen. Stell dir vor, du buchst einen Aufenthalt in einem Hotel. Was erwartest du? Natürlich ein Zimmer, aber auch Dienstleistungen wie die Reinigung von Zimmer und Handtüchern oder einen Wäscheservice. Hier haben wir es also mit einem typengemischten Vertrag zu tun.

Ein typengemischter Vertrag ist aus Einzelleistungen verschiedener Vertragstypen zusammengesetzt. Die einzelnen Leistungen ergeben dabei nur zusammen ein sinnvolles Ganzes. Beim Hotelaufenthalt ist die Übernachtung der Hauptzweck, aber die Nebenleistungen wie Wäscheservice sind ebenfalls wichtig und ergeben erst das vollständige Leistungspaket.

Der entscheidende Unterschied zum zusammengesetzten Vertrag ist, dass bei letzterem die Bestandteile auch getrennt sinnvoll durchführbar wären. Ein zusammengesetzter Vertrag liegt beispielsweise vor, wenn du neben der Hotelübernachtung auch einen Mietwagen buchst. Hier sind die Leistungen Unterkunft und Fahrzeugmiete jeweils für sich genommen sinnvoll.

Beim typengemischten Vertrag hingegen verlieren die Einzelleistungen isoliert betrachtet ihren Sinn und Zweck. Der Wäscheservice des Hotels macht für sich genommen keinen Sinn, wenn du nicht auch ein Zimmer gebucht hast. Erst die Kombination der Leistungen ergibt ein stimmiges Gesamtpaket.

Merke

Typengemischter Vertrag: Aus Einzelleistungen verschiedener Vertragstypen zusammengesetzt, die nur zusammen sinnvolles Ganzes ergeben, z.B. Hotel bietet auch Wäscheservice

  • Zusammengesetzter Vertrag: Bestandteile auch getrennt sinnvoll durchführbar

Nach welchen Kriterien bestimmt sich, welches Recht auf einen typengemischten Vertrag anzuwenden ist, ob z.B. Mietrecht oder Werkrecht einschlägig ist?

Beginnen wir mit einem Beispiel: Stell dir vor, du möchtest eine neue Küche einbauen lassen. Du schließt dafür einen Vertrag mit einem Küchenstudio ab, der sowohl den Kauf der Küchenmöbel als auch deren Einbau umfasst. Dieser Vertrag ist ein sogenannter typengemischter Vertrag, da er Elemente aus verschiedenen Vertragstypen enthält - nämlich Kaufvertrag und Werkvertrag. Die Frage ist nun, welches Recht auf diesen Vertrag anzuwenden ist. Gelten die Regeln des Kaufrechts oder des Werkvertragsrechts? Oder müssen wir sogar verschiedene Regelungen für die unterschiedlichen Vertragsteile heranziehen?

Die Rechtsprechung hat hierzu eine flexible Lösung entwickelt: Grundsätzlich richtet sich das anzuwendende Recht nach dem Schwerpunkt des Vertrags. Wenn also der Schwerpunkt auf dem Kauf der Küchenmöbel liegt, würden primär die Regeln des Kaufrechts gelten. Liegt der Schwerpunkt hingegen auf der Montage und Einbauarbeit, käme vorrangig das Werkvertragsrecht zur Anwendung.

Allerdings kann es je nach Eigenart des konkreten Vertrags geboten sein, für die unterschiedlichen Vertragsteile jeweils die dafür passenden Regelungen heranzuziehen. Dies entspricht am ehesten dem mutmaßlichen Parteiwillen und führt zu einem ausgewogenen und praktikablen Ergebnis. Bei unserem Küchen-Beispiel könnte das bedeuten, dass für den Kauf der Möbel das Kaufrecht und für die Montagearbeiten das Werkvertragsrecht angewendet wird.

Im Gegensatz dazu steht die sogenannte Absorptionstheorie, nach der für den gesamten Vertrag stets die Regeln gelten, die für den Schwerpunkt des Vertrags maßgeblich sind. Diese Theorie wird jedoch kritisiert, da sie dazu führen kann, dass auf Vertragsteile unpassende Regelungen angewendet werden - nur weil diese "zufällig" Teil des Gesamtvertrags sind.

Zusammengefasst lässt sich festhalten: Bei typengemischten Verträgen ist flexibel nach Praktikabilität und Billigkeit vorzugehen, wobei grundsätzlich der Schwerpunkt des Vertrags entscheidend ist, im Einzelfall aber auch die jeweils passenden Regelungen für die unterschiedlichen Vertragsteile herangezogen werden können.

Merke

Wahl des anzuwendenden Vertragstypenrechts (z.B. Mängelrechte)

  • Absorbtionstheorie: Für gesamten Vertrag gelten immer die Regeln, die für Schwerpunkt gelten
    • Unpassendes Recht auf andere Teile, nur weil „zufällig“ Gesamtvertrag
  • Rspr.: Flexibel nach Praktikabilität und Billigkeit
    • Grds. nach Schwerpunkt
    • Aber „passende“ Regeln für jeden Vertragsteil anwenden (nach mutmaßlichem Parteiwillen), wenn Eigenart des Vertrags es erfordert
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Um was für einen Vertrag handelt es sich bei der Essensbestellung im Restaurant? Wo liegt der Schwerpunkt des Vertrags?

Lass uns mal überlegen, was für ein Vertrag eigentlich vorliegt, wenn du in einem Restaurant Essen bestellst. Es handelt sich dabei um einen sogenannten Bewirtungsvertrag, insbesondere wenn du in einem Restaurant bist. Dieser Bewirtungsvertrag ist aber kein einheitlicher Vertragstyp, sondern eine Kombination aus verschiedenen Vertragsarten, je nachdem was genau der Inhalt des Vertrags ist. Man spricht hier von einem typengemischten Vertrag.

Wenn du dir mal genauer anschaust, was alles in so einem Bewirtungsvertrag enthalten ist, dann erkennst du, dass es Elemente eines Kaufvertrags gibt, etwa für die Getränke, die du bestellst. Dann gibt es Elemente eines Werkvertrags, nämlich die Zubereitung der Speisen durch die Köche. Außerdem ist auch ein Werklieferungsvertrag enthalten, da die zubereiteten Speisen an dich geliefert werden. Darüber hinaus enthält der Vertrag Elemente eines Mietvertrags, da dir die Tische zur Verfügung gestellt werden. Und nicht zuletzt gibt es auch Elemente eines Dienstvertrags, da du vom Servicepersonal bedient wirst.

Bei all diesen verschiedenen Vertragstypen, die in dem Bewirtungsvertrag stecken, liegt der Schwerpunkt in aller Regel auf dem Werklieferungsvertrag. Das bedeutet, dass gemäß § 650 Absatz 1 Satz 1 BGB das Kaufrecht, also die §§ 433 ff. BGB, auf den Vertrag angewendet wird. Der Schwerpunkt des Bewirtungsvertrags ist also die Lieferung der zubereiteten Speisen an dich als Gast.

Merke

Bewirtungsvertrag, insb. im Restaurant

  • Typengemischter Vertrag: Kombination je nach Inhalt des Vertrages von Kaufvertrag (Getränke), Werkvertrag (Zubereitung der Speisen), Werklieferungsvertrag (Lieferung der zubereiteten Speisen), Mietvertrag (Bereitstellung der Tische), Dienstvertrag (Bedienung und Service)
  • Schwerpunkt regelmäßig Werklieferungsvertrag: Dadurch gem. § 650 I 1 BGB Anwendung des Kaufrechts, §§ 433 ff. BGB

Um was für einen Vertrag handelt es sich bei der Anmietung eines Hotelzimmers? Wo liegt der Schwerpunkt des Vertrags?

Stell dir vor, du mietest für eine Nacht ein Hotelzimmer - dabei geht es um den sogenannten Beherbergungsvertrag. Auch dieser Vertrag ist ein typengemischter Vertrag.

Beim Beherbergungsvertrag ist der Schwerpunkt zwar der Mietvertrag, da es im Kern um die Vermietung des Zimmers geht. Aber darüber hinaus sind noch weitere Vertragstypen enthalten: Ein Dienstvertrag für die Hoteldienstleistungen wie Zimmerservice, ein Werkvertrag für die Mahlzeiten in der Hotelgastronomie, ein Kaufvertrag für Getränke, die du vielleicht an der Hotelbar kaufst, und sogar eine Verwahrung für deine Sachen, die du in der Hotelgarderobe abgibst.

Der Schwerpunkt liegt also auf dem Mietvertrag für das Zimmer. Allerdings greifen die besonderen Schutzvorschriften für Wohnraummiete hier nicht, denn du mietest das Zimmer ja nicht, um dort deinen Lebensmittelpunkt zu haben und dauerhaft zu wohnen. Es geht nur um eine vorübergehende Übernachtungsmöglichkeit.

Merke

Beherbergungsvertrag, insb. im Hotel

  • Typengemischter Vertrag: Kombination je nach Inhalt des Vertrages von Mietvertrag (Zimmervermietung), Dienstvertrag (Hotelservice), Werkvertrag (Mahlzeiten), Kaufvertrag (Getränke) und Verwahrung (Garderobe)
  • Schwerpunkt Mietvertrag
  • Jedoch Schutzvorschriften über Wohnraummiete nicht sachgemäß, da nicht „wohnen“ iSv. Lebensmittelpunkt

Um was für einen Vertrag handelt es sich beim Erwerb eines neuen Hauses vom Bauträger? Wo liegt der Schwerpunkt des Vertrags?

Lass uns einmal die Situation betrachten, dass du ein neues Haus vom Bauträger erwirbst. Was für einen Vertrag schließt du in diesem Fall ab? Es handelt sich hier um einen sogenannten Bauträgervertrag. Dieser Vertrag ist ein typengemischter Vertrag, das heißt er kombiniert zwei verschiedene Vertragstypen in einem einheitlichen Rechtsgeschäft.

Zum einen ist der Bauträgervertrag ein Grundstückskaufvertrag, da du mit dem Erwerb des Hauses auch das dazugehörige Grundstück kaufst. Zum anderen ist er aber auch ein Bauvertrag, also ein spezieller Werkvertrag über ein Bauwerk, da der Bauträger für dich das Haus auf dem Grundstück errichten muss. Der Schwerpunkt des Vertrags, also ob er eher den Regeln des Kaufvertrags oder des Werkvertrags unterliegt, hängt davon ab, ob das Haus bei Erwerb bereits vollendet ist oder nicht.

Wenn das Haus beim Erwerb noch nicht fertiggestellt ist, liegt der Schwerpunkt auf dem Werkvertragsteil. Es gelten dann hauptsächlich die Vorschriften der §§ 631 ff. BGB für Werkverträge. Ist das Haus hingegen schon fertig, überwiegt der Kaufvertragsteil und die §§ 433 ff. BGB für Kaufverträge finden vorrangig Anwendung.

Wichtig ist, dass Kauf- und Werkteil im Bauträgervertrag im Sinne ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden, also eine untrennbare Einheit. Sie stehen und fallen miteinander. Ist also beispielsweise der Werkteil unwirksam, etwa wegen einer unzulässigen Zahlungsvereinbarung nach § 134 BGB, so hat dies auch die Unwirksamkeit des Kaufteils zur Folge. Außerdem unterliegt der gesamte Bauträgervertrag der Formbedürftigkeit des Grundstückskaufvertrags gemäß § 311b Abs. 1 BGB.

Merke

Bauträgervertrag: Erwerb eines Grundstücks mit einem neu errichteten Haus vom Bauträger

  • Typengemischter Vertrag: Kombination von Grundstückskaufvertrag und Bauwerkvertrag
  • Schwerpunkt abhängig davon, ob Haus beim Erwerb schon vollendet
    • Wenn Haus beim Erwerb noch nicht vollendet: Schwerpunkt im Werkvertrag, §§ 631 ff.
    • Wenn Haus beim Erwerb bereits vollendet: Schwerpunkt im Kaufvertrag, §§ 433 ff.
  • Einheitliches Rechtsgeschäft: Beide Vertragsteile stehen und fallen miteinander
  • Formbedürftigkeit des Grundstückskaufvertrags gem. § 311b I 1 gilt auch für Werkteil
  • Unwirksamkeit des Werkteils (z.B. gem. § 134 wegen unzulässiger Zahlungsvereinbarung) gilt auch für Kaufteil

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Frage 1/1

Nach welchen Kriterien bestimmt sich, welches Recht auf einen typengemischten Vertrag anzuwenden ist, ob z.B. Mietrecht oder Werkvertragsrecht einschlägig ist?

Für den gesamten Vertrag gelten die Regeln des Bereichs, der den Schwerpunkt bildet.
Flexibel nach Praktikabilität und Billigkeit.
Für jeden Vertragsteil werdendie „passende“ Regeln für jeden Vertragsteil angewendet.
Es wird grds. das Recht des Vertragstyps angewendet, bei dem der Schwerpunkt liegt.
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