Logo

Übereignung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs, §§ 929 1, 931 BGB

Abtretung eines Herausgabeanspruchs
Aktualisiert vor 27 Tagen

Ist eine Übereignung auch möglich, wenn der Veräußerer nicht im Besitz der Sache ist?

Die Übereignung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs nach §§ 929 S. 1, 931 BGB ermöglicht eine Eigentumsübertragung auch dann, wenn nicht der Veräußerer sondern ein Dritter Besitzer ist. In dieser Konstellation kann der Veräußerer seinen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer als Übergabesurrogat an den Erwerber abtreten.

Ein praktisches Beispiel verdeutlicht dies: Ein Vermieter möchte nach Ende des Mietvertrags die Mietsache, zum Beispiel ein Mietwagen, an einen Dritten veräußern. Der Mieter hat die Sache aber noch nicht zurückgegeben. Der Vermieter kann nun dem Erwerber seinen Herausgabeanspruch gegen den Mieter aus § 546 BGB abtreten und so die Übereignung vollziehen, ohne dass die Sache jemals in seine Hände gelangt.

Gemäß § 870 BGB wird durch diese Abtretung auch der mittelbare Besitz auf den anderen übertragen. Der Erwerber tritt also in die Besitzposition des Veräußerers ein und kann den Herausgabeanspruch nun selbst gegen den unmittelbaren Besitzer geltend machen.

Bei §§ 929 S. 1, 931 BGB ersetzt die Abtretung des Herausgabeanspruchs die tatsächliche Übergabe der Sache.

Merke

Übereignung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs, §§ 929 1, 931 BGB: Wenn Veräußerer nicht im Besitz der Sache, kann er seinen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer als Übergabesurrogat an Veräußerer abtreten; z.B. Vermieter veräußert Mietsache nach Ende des Mietvertrags, indem er dem Erwerber seinen Herausgabeanspruch gegen den Mieter aus § 546 BGB abtritt

  • Gem. § 870 BGB dann auch mittelbarer Besitz auf anderen übertragen

Kann bei der Übereignung nach §§ 929 1, 931 BGB auch der Herausgabeanspruch aus dem Eigentum nach § 985 BGB abgetreten werden?

Die Frage, ob bei der Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB auch der Herausgabeanspruch aus dem Eigentum nach § 985 BGB abgetreten werden kann, führt zu einem dogmatisch interessanten Problem.

Nach herrschender Meinung ist der Vindikationsanspruch aus § 985 BGB nicht abtretbar. Gleiches gilt für den Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes aus § 861 BGB, der nur zusammen mit dem Besitz übertragen werden kann. Der Grund für diese Unabtretbarkeit liegt darin, dass eine Trennung des Anspruchs vom dinglichen Recht unmöglich ist. Der Vindikationsanspruch konstituiert sich bei jedem Eigentümer neu. Er ist untrennbar mit der Eigentümerstellung verbunden und entsteht kraft Gesetzes immer dann, wenn ein Eigentümer den Besitz an seiner Sache verloren hat. Würde man den Anspruch isoliert abtreten, müsste er beim alten Eigentümer erlöschen und beim neuen Gläubiger bestehen, obwohl dieser noch gar nicht Eigentümer ist. Das ist dogmatisch nicht konstruierbar.

Allerdings: Wenn dem Veräußerer kein anderer Herausgabeanspruch als der aus § 985 BGB zusteht, also etwa keine Ansprüche aus §§ 861 Abs. 1, 1007 Abs. 1, Abs. 2, 812 Abs. 1 oder 823 Abs. 1 BGB, dann genügt für die Übereignung bereits die Einigung gemäß § 929 S. 1 BGB wie bei der Übereignung "brevi manu". Die Abtretung eines Herausgabeanspruchs ist in diesem Fall schlicht nicht möglich und wird daher als nicht erforderlich behandelt.

Merke

Übereignung durch Abtretung des Vindikationsanspruchs, § 985 BGB

  • h.M.: Vindikationsanspruch, § 985 BGB, nicht abtretbar (ebenso Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes, § 861 BGB, nur mit Besitz übertragbar)
    • Da Trennung des Anspruchs vom dinglichen Recht unmöglich (konstituiert sich bei jedem Eigentümer neu)
  • Aber Einigung gem. § 929 1 BGB genügt, wenn kein anderer Herausgabeanspruch als § 985 BGB (z.B. keine §§ 861 I, 1007 I, II, 812 I, 823 I BGB)

Teste dein Wissen

Frage 1/1

Vermieter V vermietet seinen Motorroller an Mieter M. Nach Beendigung des Mietvertrags veräußert er den Roller an Käufer K und tritt einen etwaige Ansprüche gegen M an K ab. Welche Aussagen sind richtig?

V ist Eigentümer des Motorrollers.
V hatte keinen Besitz am Roller, den er K übergeben konnte.
K ist Eigentümer des Motorrollers.
Eine Übereignung ist nur möglich, wenn der Veräußerer Besitz hat.
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Zivilrecht und zum Thema Mobiliarsachenrecht.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+