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Übereignung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs, §§ 929 1, 931 BGB

Abtretung eines Herausgabeanspruchs
Aktualisiert vor 2 Tagen

Ist eine Übereignung auch möglich, wenn der Veräußerer nicht im Besitz der Sache ist?

Merke

Übereignung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs, §§ 929 1, 931 BGB: Wenn Veräußerer nicht im Besitz der Sache, kann er seinen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer als Übergabesurrogat an Veräußerer abtreten; z.B. Vermieter veräußert Mietsache nach Ende des Mietvertrags, indem er dem Erwerber seinen Herausgabeanspruch gegen den Mieter aus § 546 BGB abtritt

  • Gem. § 870 BGB dann auch mittelbarer Besitz auf anderen übertragen

Kann bei der Übereignung nach §§ 929 1, 931 BGB auch der Herausgabeanspruch aus dem Eigentum nach § 985 BGB abgetreten werden?

Merke

Übereignung durch Abtretung des Vindikationsanspruchs, § 985 BGB

  • h.M.: Vindikationsanspruch, § 985 BGB, nicht abtretbar (ebenso Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes, § 861 BGB, nur mit Besitz übertragbar)
    • Da Trennung des Anspruchs vom dinglichen Recht unmöglich (konstituiert sich bei jedem Eigentümer neu)
  • Aber Einigung gem. § 929 1 BGB genügt, wenn kein anderer Herausgabeanspruch als § 985 BGB (z.B. keine §§ 861 I, 1007 I, II, 812 I, 823 I BGB)

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Frage 1/1

Vermieter V vermietet seinen Motorroller an Mieter M. Nach Beendigung des Mietvertrags veräußert er den Roller an Käufer K und tritt einen etwaige Ansprüche gegen M an K ab. Welche Aussagen sind richtig?

V ist Eigentümer des Motorrollers.
V hatte keinen Besitz am Roller, den er K übergeben konnte.
K ist Eigentümer des Motorrollers.
Eine Übereignung ist nur möglich, wenn der Veräußerer Besitz hat.
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