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- Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft
Übereignung durch Einigung und Übergabe, § 929 1 BGB
Wie werden bewegliche Sachen grundsätzlich übereignet?
Die Übereignung beweglicher Sachen erfolgt nach § 929 S. 1 BGB grundsätzlich durch Einigung und Übergabe. Diese Vorschrift bildet den "Grundtatbestand" für die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung bei beweglichen Sachen im deutschen Sachenrecht.
Übereignung durch Einigung und Übergabe, § 929 1 BGB: „Grundtatbestand“ der rechtsgeschäftlichen Übereignung beweglicher Sachen
Unter welchen Voraussetzungen ist die Übereignung beweglicher Sachen wirksam?
Die Übereignung beweglicher Sachen nach § 929 S. 1 BGB setzt in ihrem Prüfungsschema drei Tatbestandsmerkmale voraus.
Erstens muss eine Einigung vorliegen. Dabei kommt es auf das Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe an. Die Einigung bezieht sich darauf, an wen und welche Sache übereignet werden soll – sie ist also unabhängig von der Einigung über den Kaufpreis oder andere schuldrechtliche Fragen. Da es sich um einen dinglichen Vertrag handelt, sind die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen anwendbar, etwa zur Anfechtung, Stellvertretung oder Bedingung. Auch eine antizipierte Einigung, also eine Einigung vor der späteren Übergabe, ist problemlos möglich.
Umstritten ist allerdings, was beim Wegfall des Einigseins vor Übergabe gilt. Nach der Mindermeinung ist dies unerheblich, weil die einmal erfolgte Einigung bindend sei. Die herrschende Meinung geht hingegen von einer Widerruflichkeit der Einigungserklärung bis zur Übergabe aus, sodass keine Bindungswirkung besteht. Dafür spricht der Wortlaut des § 929 S. 1 BGB, der verlangt, dass beide „einig sind" – also im Präsens. Außerdem ist bei unbeweglichen Sachen die Einigung nicht grundsätzlich, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 873 Abs. 2 BGB bindend, was zeigt, dass Bindungswirkung eine besondere Anordnung erfordert.
Zweitens muss eine Übergabe erfolgen. Die Übergabe ist ein bloßer Realakt, weshalb keine Stellvertretung gemäß § 164 BGB möglich ist. Allerdings kann ein Geheißerwerb stattfinden. Die Übergabe hat drei Voraussetzungen: Zum einen muss der Erwerber Besitzer werden, wobei auch mittelbarer Besitz ausreichend ist. Zum anderen muss dies auf Veranlassung des Veräußerers geschehen. Und schließlich muss der Veräußerer jeglichen Besitzrest aufgeben.
Drittens muss der Veräußerer über Verfügungsbefugnis verfügen. Diese ergibt sich regelmäßig aus dem Eigentum. Eine Verfügungsbeschränkung kann allerdings bestehen, wenn etwa die Sache gemäß §§ 803 ff. ZPO gepfändet wurde, wobei dann §§ 135, 136 BGB eingreifen. Eine wirksame Übereignung ist aber auch durch einen Nichtberechtigten möglich, wenn dieser eine Ermächtigung des Berechtigten nach § 185 BGB hat. Fehlt die Verfügungsbefugnis gänzlich, kommt ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 bis 934 BGB in Betracht.
Merke dir: Einigung und Übergabe müssen zeitlich zusammenfallen, wobei die Einigung bis zur Übergabe widerruflich ist.
Voraussetzungen
Einigung: Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe, an wen und welche Sache übereignet werden soll (z.B. unabhängig von Einigung über Kaufpreis)
Dinglicher Vertrag: Allgemeine Regeln über Willenserklärungen anwendbar, z.B. Anfechtung, Stellvertretung, Bedingung
Antizipierte Einigung problemlos möglich
Wegfall des Einigseins vor Übergabe erheblich
M.M.: Unerheblich, einmal erfolgte Einigung bindend
h.M.: Widerruflichkeit der Einigungserklärung bis Übergabe ⇨ keine Bindungswirkung
Wortlaut („übergibt und beide einig sind“); bei unbeweglichen Sachen Einigung nicht grds., sondern nur unter Voraussetzungen des § 873 II BGB bindend
Übergabe: Bloßer Realakt ⇨ keine Stellvertretung gem. § 164 BGB möglich; aber Geheißerwerb
Erwerber wird Besitzer (mittelbarer Besitz ausreichend)
auf Veranlassung des Veräußerers
Aufgabe jeglichen Besitzrestes bei Veräußerer
Verfügungsbefugnis des Veräußerers
Regelmäßig aus Eigentum
Verfügungsbeschränkung: z.B., wenn gem. §§ 803 ff. ZPO gepfändete Sache, §§ 135, 136 BGB
Auch durch Nichtberechtigten mit Ermächtigung des Berechtigten, § 185 BGB
Ohne Verfügungsbefugnis gutgläubiger Erwerb, §§ 932-934 BGB, möglich
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Jurastudent J hat der B sein Fahrrad geliehen. Zum Geburtstag der B möchte er ihr das Rad übereignen. Er erinnert sich, dass dafür eine Übergabe erforderlich ist. Muss er für die Übereignung das Rad zunächst wieder in Besitz nehmen, um es der B übergeben zu können?
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Ziad T.
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