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Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

Aktualisiert vor weniger als 1 Minute

Was versteht man unter dem übergesetzlichen entschuldigenden Notstand?

Der übergesetzliche entschuldigende Notstand betrifft eine extreme Ausnahmekonstellation: Der Täter nimmt Leben, um eine weitaus höhere Zahl von Leben zu retten. Klassisches Beispiel ist der Abschuss eines entführten Passagierflugzeugs, das auf ein vollbesetztes Stadion zusteuert – die Passagiere an Bord würden getötet, um die tausenden Menschen im Stadion zu retten. In solchen Fällen greift weder der rechtfertigende Notstand gemäß § 34 StGB noch der entschuldigende Notstand gemäß § 35 StGB. Eine Rechtfertigung über § 34 StGB scheitert, weil menschliches Leben nicht gegen menschliches Leben abgewogen werden darf – Leben ist nicht quantifizierbar. Und § 35 StGB greift nicht, weil der Täter typischerweise nicht selbst in seiner Existenz bedroht ist, sondern zugunsten fremder Dritter handelt, die nicht zum geschützten Personenkreis gehören.

Genau für diese Lücke existiert der übergesetzliche entschuldigende Notstand als eigener gewohnheitsrechtlich anerkannter ungeschriebener Entschuldigungsgrund. Er stellt gewissermaßen den „letzten Ausweg" dar, wenn weder § 34 StGB noch § 35 StGB einschlägig sind. Der Grundgedanke liegt darin, dass dem Täter angesichts des seelischen Drucks wegen eines unentrinnbaren Konflikts kein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Er befindet sich in einer Situation, in der jede Entscheidung – Handeln wie Nichthandeln – zum Tod von Menschen führt und es keinen Ausweg gibt, der nicht mit schwerstem Unrecht verbunden wäre.

Für die Klausurrelevanz ist zu beachten, dass Anwendungsfälle des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands selten vorkommen und er daher in der Prüfungspraxis wenig relevant ist.

Der übergesetzliche entschuldigende Notstand ist also ein gewohnheitsrechtlich anerkannter Entschuldigungsgrund für Fälle, in denen der Täter Leben nimmt, um eine weitaus höhere Zahl von Leben zu retten.

Merke

Übergesetzlicher entschuldigender Notstand: Entschuldigung von Konstellationen, in denen Täter Leben nimmt, um weitaus höhere Zahl von Leben zu retten; Ausnahmefall aufgrund seelischen Drucks wegen unentrinnbarem Konflikt

  • Eigener gewohnheitsrechtlich anerkannter ungeschriebener Entschuldigungsgrund: „Letzter Ausweg“, wenn rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB und entschuldigender Notstand gem. § 35 StGB nicht greifen
  • Klausurrelevanz: Selten Anwendungsfälle, daher wenig relevant

In welchen Fällen greift der Übergesetzliche entschuldigende Notstand?

Der übergesetzliche entschuldigende Notstand lässt sich in bestimmte Fallgruppen unterteilen, die jeweils eigene Konstellationen beschreiben.

Die erste Fallgruppe ist die Gefahrgemeinschaft. Hier befinden sich mehrere Beteiligte in einer gemeinsamen Gefahr, von denen ein Teil „geopfert" wird, um die anderen zu retten. Innerhalb dieser Fallgruppe wird weiter differenziert zwischen der symmetrischen und der asymmetrischen Gefahrgemeinschaft.

Bei der symmetrischen Gefahrgemeinschaft besteht dieselbe Rettungschance für alle Beteiligten. Das bekannteste Beispiel sind die sogenannten Euthanasieärzte-Fälle: Im nationalsozialistischen Deutschland hatten Ärzte z.B. zehn psychisch kranke Menschen ausgewählt zur Deportation und Tötung in der Gaskammer, um neunzig weitere zu retten. Alle Betroffenen waren gleichermaßen gefährdet, und die Auswahl der Opfer erfolgte aus einer Gruppe heraus, in der jeder dieselbe Bedrohung traf.

Bei der asymmetrischen Gefahrgemeinschaft bestehen Rettungschancen dagegen nur für eine Gruppe auf Kosten der anderen. Hier ist das klassische Beispiel der Flugzeugabschuss: Terroristen haben ein Passagierflugzeug mit hundert Insassen entführt, um es auf ein Gebäude mit tausend Menschen stürzen zu lassen. Der Täter schießt das Flugzeug ab, wodurch die Insassen sterben, um die Menschen im Gebäude zu retten. Die Passagiere im Flugzeug hatten keine realistische Überlebenschance mehr, während die Menschen im Gebäude durch den Abschuss gerettet werden konnten – die Rettungschancen waren also ungleich verteilt.

Die zweite Fallgruppe ist die Umverteilung von Risiken von einer großen gefährdeten Personengruppe auf eine bisher ungefährdete kleine Personengruppe. Das Paradebeispiel ist der sogenannte Weichenstellerfall: Um die Kollision zweier vollbesetzter Züge mit je dreihundert Insassen zu verhindern, lenkt ein Weichensteller den einen Zug um auf eine Nebenstrecke, auf der fünf Gleisarbeiter eine Reparatur durchführen. Das Besondere an dieser Konstellation ist, dass die fünf Gleisarbeiter vor dem Eingriff überhaupt nicht gefährdet waren – die Gefahr wird also aktiv auf sie umgelenkt.

Die Zulässigkeit dieser Fallgruppe ist umstritten. Nach der Mindermeinung kommt hier keine Entschuldigung in Betracht, da die getroffene Personengruppe bisher ungefährdet war. Niemand habe das Recht, „Gott zu spielen", also über Leben und Tod von Menschen zu entscheiden, die ohne das Eingreifen des Täters gar nicht betroffen gewesen wären. Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass bei dem Täter keine kriminelle Energie vorliegt, sondern die Rettung der großen Personengruppe beabsichtigt ist. Zudem befindet sich der Täter in einer ausweglosen Lage, in der er zwischen dem Tod vieler und dem Tod weniger wählen muss. Die herrschende Meinung bejaht daher eine Entschuldigung, da die Situation vergleichbar mit der Fallgruppe der Gefahrgemeinschaft sei – auch hier steht der Täter vor einem unauflösbaren Konflikt, in dem jede Entscheidung zum Tod von Menschen führt.

Die Fallgruppen des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands umfassen die symmetrische und asymmetrische Gefahrgemeinschaft sowie – nach herrschender Meinung – die Umverteilung von Risiken auf bisher ungefährdete Personen.

Merke

Fallgruppen des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands

  • Gefahrgemeinschaft: Mehrere Beteiligte in gemeinsamer Gefahr, von denen ein Teil „geopfert“ wird, um andere zu retten
    • Symmetrische Gefahrgemeinschaft: Selbe Rettungschance für alle; z.B. im nationalsozialistischen Deutschland hatten Euthanasie-Ärzte 10 psychisch Kranke Menschen ausgewählt zur Deportation und Tötung in der Gaskammer, um 90 weitere zu retten („Euthanasieärzte-Fälle“)
    • Asymmetrische Gefahrgemeinschaft: Rettungschancen nur für eine Gruppe auf Kosten der anderen; z.B. Terroristen haben Passagierflugzeug mit 100 Insassen entführt, um es auf Gebäude mit 1.000 Menschen stürzen zu lassen; Täter schießt Flugzeug ab (Insassen sterben), um Menschen im Gebäude zu retten
  • Umverteilung von Risiken von großer gefährdeter Personengruppe auf bisher ungefährdete kleine Personengruppe; z.B. um Kollision zweier vollbesetzter Züge mit je 300 Insassen zu verhindern, lenkt Weichensteller den einen Zug um auf eine Nebenstrecke, auf der fünf Gleisarbeiter eine Reparatur durchführen („Weichenstellerfall“)
    • Zulässigkeit umstritten
      • M.M.: Keine Entschuldigung, da getroffene Personengruppe bisher ungefährdet („niemand hat das Recht ‚Gott zu spielen‘“)
        • Hier keine kriminelle Energie, sondern Rettung beabsichtigt; Täter in auswegloser Lage
      • h.M.: Entschuldigung, da vergleichbar mit Fallgruppe der Gefahrgemeinschaft

Unter welchen Voraussetzungen ist eine tatbestandsmäßige wegen übergesetzlichem entschuldigendem Notstand entschuldigt?

Das Prüfungsschema des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands gliedert sich in drei Voraussetzungen: eine Notstandslage, eine Notstandshandlung und ein subjektives Element.

Erstens muss eine Notstandslage vorliegen. Diese erfordert zunächst eine gegenwärtige Lebensgefahr für einen Personenkreis, der außerhalb des § 35 StGB liegt – es geht also gerade nicht um den Täter selbst oder ihm nahestehende Personen, denn dann wäre bereits § 35 StGB einschlägig. Darüber hinaus muss ein Entscheidungskonflikt des Täters bestehen: Er steht vor der Wahl, entweder den Tod der gefährdeten Personen hinzunehmen oder die Gefahr durch eine aktive Rechtsverletzung abzuwenden, die ihrerseits außerhalb des Anwendungsbereichs von § 34 StGB liegt.

Zweitens muss eine taugliche Notstandshandlung gegeben sein. Hier ist zunächst Erforderlichkeit zu verlangen: Die Handlung muss geeignet und das relativ mildeste Mittel zur Gefahrabwendung sein. Außerdem muss der Täter das ethisch geringere Übel gewählt haben. Das bedeutet, dass die gewählte Handlung im Vergleich zum drohenden Schaden als das moralisch weniger schwerwiegende Ergebnis erscheinen muss – etwa wenn viele Menschen auf Kosten Einzelner gerettet werden oder eine ohnehin todgeweihte Person geopfert wird, um andere zu retten.

Drittens ist ein subjektives Element erforderlich. Der Täter muss Kenntnis der Gefahrenlage haben und mit Gefahrabwendungswillen handeln. Er muss also die gegenwärtige Lebensgefahr erkennen und sein Handeln bewusst darauf ausrichten, diese Gefahr abzuwenden.

Insgesamt verlangt der übergesetzliche entschuldigende Notstand also eine qualifizierte Gefahrenlage, eine erforderliche und ethisch vertretbare Handlung sowie einen entsprechenden Rettungswillen.

Merke

Voraussetzungen des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands

  1. Notstandslage
    1. Gegenwärtige Lebensgefahr für Personenkreis außerhalb des § 35 StGB (nicht Täter oder nahestehende Personen)
    2. Entscheidungskonflikt des Täters: Entweder Tod der gefährdeten Person oder Gefahrabwendung durch aktive Rechtsverletzung außerhalb von § 34 StGB
  2. Notstandshandlung:
    1. Erforderlichkeit: Geeignet und relativ mildestes Mittel
    2. Ethisch geringeres Übel gewählt: z.B. Rettung vieler auf Kosten Einzelner; ohnehin todgeweihte Person geopfert
  3. Subjektives Element: Kenntnis der Gefahrenlage / Gefahrabwendungswille

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Frage 1/3

T lenkt einen Zug auf eine Nebenstrecke, um eine Kollision zweier vollbesetzter Züge zu verhindern, wobei fünf Gleisarbeiter auf der Nebenstrecke sterben. Welche Aussagen sind zutreffend?

T handelt strafbar, da er bewusst das Leben von fünf Menschen geopfert hat.
T könnte nach dem übergesetzlichen entschuldigenden Notstand entschuldigt werden, da er eine größere Gefahr abgewendet hat.
T ist entschuldigt, da er eine größere Gefahr abgewendet hat.
Der übergesetzliche entschuldigende Notstand ist nicht anwendbar, da die Gleisarbeiter zuvor gar nicht gefährdet waren.
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