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Überschriften und Obersätze
Wie formuliert man elegant strafrechtliche Überschriften und Obersätze?
Überschriften und Obersätze im strafrechtlichen Gutachten lassen sich elegant aufeinander abstimmen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, die nur überflüssig kostbare Zeit kosten und Platz verschwenden. Die Grundidee ist einfach: In der Überschrift nennst du das Delikt mit dem Paragraphenzitat, im Obersatz schreibst du dann den Deliktsnamen aus.
Die Überschrift bezeichnet dabei nur die Norm, also zum Beispiel „I. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB". Beachte dabei, dass Regelbeispiele im Gegensatz zu Qualifikationen nicht in der Überschrift zitiert werden. Der Diebstahl in besonders schwerem Fall gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB etwa wird nicht oben in der Überschrift genannt, sondern erst am Ende der Strafbarkeitsprüfung unter dem gesonderten Punkt „Strafzumessung" geprüft.
Der Obersatz formuliert dann die Hypothese zu der Frage „Wer könnte sich mit welchem Verhalten wonach strafbar gemacht haben?". Ein gelungener Obersatz könnte lauten: „Indem er sich gegen den Willen des B Zutritt zu dessen Wohnung verschaffte und die Geldbörse einsteckte, könnte sich A wegen Wohnungseinbruchdiebstahls strafbar gemacht haben."
Eine bewährte Methode ist also: In der Überschrift steht nur das Paragraphenzitat, im Obersatz nur der ausgeschriebene Deliktsname.
Überschriften und Obersatz: Zur Vermeidung von Wiederholungen ist es elegant, in der Überschrift das Delikt mit dem Paragraphenzitat zu benennen und im Obersatz mit dem ausgeschriebenen Delikt
- Überschrift bezeichnet z.B. nur die Norm
- z.B. „I. §§ 242 I, 244 I Nr. 3 StGB“
- Regelbeispiele (z.B. Diebstahl in besonders schwerem Fall gem. § 243 I Nr. 1 StGB) werden im Gegensatz zu Qualifikationen nicht in der Überschrift zitiert, sondern nur am Ende der Strafbarkeitsprüfung unter dem Extra-Punkt „Strafzumessung“ geprüft
- Obersatz: Hypothese zu der Frage „Wer könnte sich mit welchem Verhalten wonach strafbar gemacht haben?“
- z.B. „Indem er [sich gegen den Willen des B Zutritt zu dessen Wohnung verschaffte und die Geldbörse eingesteckte], könnte sich [A] wegen [Wohnungseinbruchdiebstahls] strafbar gemacht haben.“
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Wie wird das Regelbeispiel „Diebstahl in besonders schwerem Fall“ nach § 243 I Nr. 1 StGB in einer strafrechtlichen Prüfung behandelt?
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