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Überschriften und Obersätze
Aktualisiert vor 7 Tagen
Wie formuliert man elegant strafrechtliche Überschriften und Obersätze?
Merke
Überschriften und Obersatz: Zur Vermeidung von Wiederholungen ist es elegant, in der Überschrift das Delikt mit dem Paragraphenzitat zu benennen und im Obersatz mit dem ausgeschriebenen Delikt
- Überschrift bezeichnet z.B. nur die Norm
- z.B. „I. §§ 242 I, 244 I Nr. 3 StGB“
- Regelbeispiele (z.B. Diebstahl in besonders schwerem Fall gem. § 243 I Nr. 1 StGB) werden im Gegensatz zu Qualifikationen nicht in der Überschrift zitiert, sondern nur am Ende der Strafbarkeitsprüfung unter dem Extra-Punkt „Strafzumessung“ geprüft
- Obersatz: Hypothese zu der Frage „Wer könnte sich mit welchem Verhalten wonach strafbar gemacht haben?“
- z.B. „Indem er [sich gegen den Willen des B Zutritt zu dessen Wohnung verschaffte und die Geldbörse eingesteckte], könnte sich [A] wegen [Wohnungseinbruchdiebstahls] strafbar gemacht haben.“
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Frage 1/2
Wie wird das Regelbeispiel „Diebstahl in besonders schwerem Fall“ nach § 243 I Nr. 1 StGB in einer strafrechtlichen Prüfung behandelt?
Das Regelbeispiel wird in der Überschrift genannt.
Das Regelbeispiel wird im Obersatz genannt.
Das Regelbeispiel wird unter dem Punkt „Strafzumessung“ geprüft.
Das Regelbeispiel wird wie eine Qualifikation im Anschluss an das Grunddelikt geprüft.
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