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Üble Nachrede, § 186 StGB
Nichterweislichkeit der Wahrheit
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Was versteht man unter übler Nachrede?
Merke
Üble Nachrede, § 186 StGB: Verbreiten von Tatsachenbehauptungen über eine andere Person, die geeignet sind, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und die nicht zu beweisen sind, auch wenn Täter Nichterweislichkeit der Wahrheit nicht kennt
- Beispiel: z.B. Täter behauptet gegenüber anderen, das Opfer habe gestohlen, ohne dafür Beweise zu haben
Welche Voraussetzungen hat die üble Nachrede?
Merke
Voraussetzungen der üblen Nachrede
- Objektiver Tatbestand: Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung in Bezug auf einen anderen
- Ggü. Dritten, § 186 Var. 1 StGB
- Öffentlich, § 186 Var. 2 StGB: Unabhängig von Öffentlichkeit des Ortes; unmittelbar wahrnehmbar von größerem, individuell nicht begrenztem und durch nähere Beziehung nicht verbundenen Personenkreis
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
- Nichterweislichkeit der Wahrheit als objektive Strafbarkeitsbedingung: Wahrheitsbeweis lässt Strafbarkeit entfallen (muss nicht von Vorsatz umfasst sein)
Muss der Täter die Nichterweislichkeit der Wahrheit kennen oder aufgrund von Fahrlässigkeit nicht kennen?
Merke
Nichterweislichkeit der Wahrheit ist objektive Strafbarkeitsbedingung
- Strafbarkeit selbst wenn von Wahrheit überzeugt: Äußernder trägt Risiko der Beweisbarkeit
- Keine Kenntnis, Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich: Umstritten
- M.M.: Hinsichtlich Unwahrheit wenigstens Fahrlässigkeit
- Wer an ehrenrühriger Tatsachenbehauptung zweifelt, soll sie nicht aussprechen
- h.M.: Nichterweislichkeit ist objektive Bedingung der Strafbarkeit ⇨ muss nicht von Vorsatz oder Fahrlässigkeit erfasst sein
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Frage 1/3
T erzählt seinem Kollegen, dass der Mitarbeiter O Geld aus der Kasse entwendet habe. T glaubt fest daran, kann es aber nicht beweisen. Im späteren Prozess lässt sich weder die Wahrheit noch die Unwahrheit der Aussage feststellen (non liquet). Ist T strafbar?
Nein, da T subjektiv von der Wahrheit überzeugt war (guter Glaube).
Ja, da die Nichterweislichkeit der Wahrheit zu Lasten des Äußernden geht.
Die Nichterweislichkeit ist eine objektive Bedingung der Strafbarkeit.
T handelte ohne Vorsatz, da er die Unwahrheit nicht kannte.
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