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Üble Nachrede, § 186 StGB

Nichterweislichkeit der Wahrheit
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was versteht man unter übler Nachrede?

Merke

Üble Nachrede, § 186 StGB: Verbreiten von Tatsachenbehauptungen über eine andere Person, die geeignet sind, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und die nicht zu beweisen sind, auch wenn Täter Nichterweislichkeit der Wahrheit nicht kennt

  • Beispiel: z.B. Täter behauptet gegenüber anderen, das Opfer habe gestohlen, ohne dafür Beweise zu haben

Welche Voraussetzungen hat die üble Nachrede?

Merke

Voraussetzungen der üblen Nachrede

  1. Objektiver Tatbestand: Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung in Bezug auf einen anderen
    • Ggü. Dritten, § 186 Var. 1 StGB
    • Öffentlich, § 186 Var. 2 StGB: Unabhängig von Öffentlichkeit des Ortes; unmittelbar wahrnehmbar von größerem, individuell nicht begrenztem und durch nähere Beziehung nicht verbundenen Personenkreis
  2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
  3. Nichterweislichkeit der Wahrheit als objektive Strafbarkeitsbedingung: Wahrheitsbeweis lässt Strafbarkeit entfallen (muss nicht von Vorsatz umfasst sein)

Muss der Täter die Nichterweislichkeit der Wahrheit kennen oder aufgrund von Fahrlässigkeit nicht kennen?

Merke

Nichterweislichkeit der Wahrheit ist objektive Strafbarkeitsbedingung

  • Strafbarkeit selbst wenn von Wahrheit überzeugt: Äußernder trägt Risiko der Beweisbarkeit
  • Keine Kenntnis, Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich: Umstritten
    • M.M.: Hinsichtlich Unwahrheit wenigstens Fahrlässigkeit
      • Wer an ehrenrühriger Tatsachenbehauptung zweifelt, soll sie nicht aussprechen
    • h.M.: Nichterweislichkeit ist objektive Bedingung der Strafbarkeit ⇨ muss nicht von Vorsatz oder Fahrlässigkeit erfasst sein
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