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Üble Nachrede, § 186 StGB
Was versteht man unter übler Nachrede?
Die üble Nachrede nach § 186 StGB bildet gegenüber der einfachen Beleidigung ein eigenständiges Delikt mit besonderen Voraussetzungen. Während die Beleidigung nach § 185 StGB jede Form der Ehrverletzung erfassen kann, betrifft die üble Nachrede speziell das Verbreiten von Tatsachenbehauptungen über eine andere Person, die geeignet sind, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, und die nicht zu beweisen sind.
Ein anschauliches Beispiel verdeutlicht dies: Behauptet der Täter gegenüber anderen, das Opfer habe gestohlen, ohne dafür Beweise zu haben, so liegt eine üble Nachrede vor. Die Behauptung, jemand sei ein Dieb, ist offensichtlich geeignet, diese Person verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Und solange der Täter die Wahrheit dieser Aussage nicht beweisen kann, greift § 186 StGB – unabhängig davon, ob der Täter selbst an die Richtigkeit seiner Behauptung glaubt.
Die üble Nachrede nach § 186 StGB erfasst also das Verbreiten nicht beweisbarer Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, eine Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Üble Nachrede, § 186 StGB: Verbreiten von Tatsachenbehauptungen über eine andere Person, die geeignet sind, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und die nicht zu beweisen sind, auch wenn Täter Nichterweislichkeit der Wahrheit nicht kennt
- Beispiel: z.B. Täter behauptet gegenüber anderen, das Opfer habe gestohlen, ohne dafür Beweise zu haben
Welche Voraussetzungen hat die üble Nachrede?
Das Prüfungsschema der üblen Nachrede nach § 186 StGB gliedert sich in drei Voraussetzungen.
Erstens muss der objektive Tatbestand erfüllt sein. Erforderlich ist das Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung in Bezug auf einen anderen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwei Varianten, auf welchem Weg die Tatsachenbehauptung kommuniziert werden kann. Nach § 186 Var. 1 StGB genügt es, wenn die Äußerung gegenüber Dritten erfolgt, also gegenüber mindestens einer weiteren Person, die nicht der Betroffene ist. Alternativ erfasst § 186 Var. 2 StGB das öffentliche Behaupten oder Verbreiten. Öffentlichkeit in diesem Sinne ist dabei unabhängig davon, ob der Ort selbst öffentlich ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die Äußerung unmittelbar wahrnehmbar ist von einem größeren, individuell nicht begrenzten Personenkreis, der zudem nicht durch eine nähere Beziehung verbunden ist. Stell dir etwa vor, jemand ruft eine ehrenrührige Behauptung in einer belebten Fußgängerzone – dort kann eine unbestimmte Vielzahl von Passanten die Äußerung wahrnehmen, die untereinander in keiner besonderen Beziehung stehen. Öffentlich im Sinne der Var. 2 wäre es aber auch wenn dieselbe Äußerung in einem geschlossenen privaten Raum fiele, sofern dort ein entsprechend großer und unbestimmter Personenkreis anwesend wäre.
Zweitens verlangt der subjektive Tatbestand wie gewohnt Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Täter muss also wissen und wollen, dass er eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung über einen anderen gegenüber Dritten oder öffentlich aufstellt oder verbreitet.
Drittens muss die Nichterweislichkeit der Wahrheit vorliegen. Diese stellt eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar. Das bedeutet: Gelingt dem Täter der Wahrheitsbeweis, also kann er nachweisen, dass die behauptete Tatsache wahr ist, so entfällt die Strafbarkeit. Weil es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt, muss die Nichterweislichkeit der Wahrheit nicht vom Vorsatz des Täters umfasst sein. Es kommt also nicht darauf an, ob der Täter wusste, dass er die Wahrheit seiner Behauptung nicht würde beweisen können.
Merke: Die üble Nachrede hat drei Voraussetzungen – ehrenrührige Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten oder öffentlich, Vorsatz und die Nichterweislichkeit der Wahrheit als objektive Strafbarkeitsbedingung.
Voraussetzungen der üblen Nachrede Prüfungsschema
Objektiver Tatbestand: Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung in Bezug auf einen anderen
Ggü. Dritten, § 186 Var. 1 StGB
Öffentlich, § 186 Var. 2 StGB: Unabhängig von Öffentlichkeit des Ortes; unmittelbar wahrnehmbar von größerem, individuell nicht begrenztem und durch nähere Beziehung nicht verbundenen Personenkreis
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
Nichterweislichkeit der Wahrheit als objektive Strafbarkeitsbedingung: Wahrheitsbeweis lässt Strafbarkeit entfallen (muss nicht von Vorsatz umfasst sein)
Muss der Täter die Nichterweislichkeit der Wahrheit kennen oder aufgrund von Fahrlässigkeit nicht kennen?
Die Nichterweislichkeit der Wahrheit ist bei der üblen Nachrede nach § 186 StGB als objektive Strafbarkeitsbedingung einzuordnen.
Zum einen trägt der Äußernde das volle Risiko der Beweisbarkeit seiner Behauptung. Das bedeutet: Die Strafbarkeit greift selbst dann ein, wenn der Täter von der Wahrheit seiner Aussage überzeugt ist. Kann er den Beweis nicht führen, bleibt es bei der Strafbarkeit – unabhängig von seiner inneren Überzeugung.
Zum anderen sind diesbezüglich weder Kenntnis, noch Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich. Umstritten ist allerdings die Frage, ob der Täter zumindest die Unwahrheit zumindest aufgrund von Fahrlässigkeit nicht kennen muss. Die Mindermeinung verlangt nämlich, dass der Täter hinsichtlich der Unwahrheit seiner Behauptung wenigstens Fahrlässigkeit an den Tag gelegt haben muss. Gegen diese Ansicht spricht jedoch ein: Wer bereits an einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung zweifelt, soll sie gar nicht erst aussprechen. Wer also trotz Zweifeln eine solche Behauptung in die Welt setzt, verdient keinen Schutz durch ein zusätzliches Fahrlässigkeitserfordernis. Die herrschende Meinung geht daher konsequent davon aus, dass die Nichterweislichkeit der Wahrheit eine objektive Bedingung der Strafbarkeit darstellt und deshalb weder von Vorsatz noch von Fahrlässigkeit erfasst sein muss.
Entscheidend ist also: Für die Nichterweislichkeit der Wahrheit bei § 186 StGB ist nach herrschender Meinung weder Kenntnis noch Vorsatz noch Fahrlässigkeit erforderlich.
Nichterweislichkeit der Wahrheit ist objektive Strafbarkeitsbedingung
- Strafbarkeit selbst wenn von Wahrheit überzeugt: Äußernder trägt Risiko der Beweisbarkeit
- Keine Kenntnis, Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich: Umstritten
- M.M.: Hinsichtlich Unwahrheit wenigstens Fahrlässigkeit
- Wer an ehrenrühriger Tatsachenbehauptung zweifelt, soll sie nicht aussprechen
- h.M.: Nichterweislichkeit ist objektive Bedingung der Strafbarkeit ⇨ muss nicht von Vorsatz oder Fahrlässigkeit erfasst sein
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T erzählt seinem Kollegen, dass der Mitarbeiter O Geld aus der Kasse entwendet habe. T glaubt fest daran, kann es aber nicht beweisen. Im späteren Prozess lässt sich weder die Wahrheit noch die Unwahrheit der Aussage feststellen (non liquet). Ist T strafbar?
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