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Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b I StGB

Unbefugter Gebrauch eines FahrzeugsUnbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Was versteht man unter dem unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs?

Merke

Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b I StGB: Fremdes Kfz oder Fahrrad ohne Einverständnis des Berechtigten in Gebrauch genommen

  • Beispiel: z.B. Täter nimmt ohne Erlaubnis den Firmenwagen seines Kollegen, um damit eine private Besorgung zu machen; z.B. Täter nutzt das Fahrrad seines Mitbewohners, ohne vorher um Erlaubnis zu bitten, um zur Arbeit zu fahren
  • Gebrauchsanmaßung mit Rückführungswille eigentlich grds. straflos
  • Ausnahmsweise strafbare Gebrauchsanmaßung, wenn Tatobjekt Kfz oder Fahrrad gem. § 248b I StGB
  • In Gebrauch nehmen: Fahrzeug in Gang gesetzt oder gehalten
  • Konkurrenzen: Deckt auch Unrecht wegen Diebstahl am Benzin ab (Konsumtion)

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Frage 1/4

T nimmt das unverschlossene Fahrrad des O für eine Fahrt durch die Nacht. Er plant von Anfang an, das Rad nach der Fahrt wieder ordnungsgemäß vor dem Haus des O abzustellen, was er auch tut. Welche Aussagen sind korrekt?

T hat sich wegen Diebstahls gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht.
Das Verhalten ist gemäß § 248b I StGB strafbar.
Es liegt eine straflose Gebrauchsanmaßung vor.
Ein Diebstahl scheitert am fehlenden Enteignungsvorsatz.
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