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Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b I StGB

Unbefugter Gebrauch eines FahrzeugsUnbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden

Was versteht man unter dem unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs?

Merke

Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b I StGB: Fremdes Kfz oder Fahrrad ohne Einverständnis des Berechtigten in Gebrauch genommen

  • Beispiel: z.B. Täter nimmt ohne Erlaubnis den Firmenwagen seines Kollegen, um damit eine private Besorgung zu machen; z.B. Täter nutzt das Fahrrad seines Mitbewohners, ohne vorher um Erlaubnis zu bitten, um zur Arbeit zu fahren
  • Gebrauchsanmaßung mit Rückführungswille eigentlich grds. straflos
  • Ausnahmsweise strafbare Gebrauchsanmaßung, wenn Tatobjekt Kfz oder Fahrrad gem. § 248b I StGB
  • In Gebrauch nehmen: Fahrzeug in Gang gesetzt oder gehalten
  • Konkurrenzen: Deckt auch Unrecht wegen Diebstahl am Benzin ab (Konsumtion)
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