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Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b I StGB
Unbefugter Gebrauch eines FahrzeugsUnbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten
Was versteht man unter dem unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs?
Merke
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b I StGB: Fremdes Kfz oder Fahrrad ohne Einverständnis des Berechtigten in Gebrauch genommen
- Beispiel: z.B. Täter nimmt ohne Erlaubnis den Firmenwagen seines Kollegen, um damit eine private Besorgung zu machen; z.B. Täter nutzt das Fahrrad seines Mitbewohners, ohne vorher um Erlaubnis zu bitten, um zur Arbeit zu fahren
- Gebrauchsanmaßung mit Rückführungswille eigentlich grds. straflos
- Ausnahmsweise strafbare Gebrauchsanmaßung, wenn Tatobjekt Kfz oder Fahrrad gem. § 248b I StGB
- In Gebrauch nehmen: Fahrzeug in Gang gesetzt oder gehalten
- Konkurrenzen: Deckt auch Unrecht wegen Diebstahl am Benzin ab (Konsumtion)
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Frage 1/4
T nimmt das unverschlossene Fahrrad des O für eine Fahrt durch die Nacht. Er plant von Anfang an, das Rad nach der Fahrt wieder ordnungsgemäß vor dem Haus des O abzustellen, was er auch tut. Welche Aussagen sind korrekt?
T hat sich wegen Diebstahls gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht.
Das Verhalten ist gemäß § 248b I StGB strafbar.
Es liegt eine straflose Gebrauchsanmaßung vor.
Ein Diebstahl scheitert am fehlenden Enteignungsvorsatz.
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Ziad T.
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