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Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b I StGB

Unbefugter Gebrauch eines FahrzeugsUnbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden

Was versteht man unter dem unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs?

Der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs ist in § 248b Abs. 1 StGB geregelt. Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen jemand ein fremdes Kraftfahrzeug oder Fahrrad ohne Einverständnis des Berechtigten in Gebrauch nimmt. Ein Beispiel: Der Täter nimmt ohne Erlaubnis den Firmenwagen seines Kollegen, um damit eine private Besorgung zu machen. Oder der Täter nutzt das Fahrrad seines Mitbewohners, ohne vorher um Erlaubnis zu bitten, um zur Arbeit zu fahren.

Um den Hintergrund dieser Vorschrift zu verstehen, muss man sich klarmachen, dass eine bloße Gebrauchsanmaßung mit Rückführungswille grundsätzlich straflos ist. Wer eine fremde Sache nur vorübergehend benutzen und anschließend zurückgeben will, hat keinen Enteignungsvorsatz und macht sich daher weder wegen Diebstahls noch wegen Unterschlagung strafbar. Gerade bei Fahrzeugen hat der Gesetzgeber aber ein besonderes Schutzbedürfnis gesehen und deshalb eine ausnahmsweise strafbare Gebrauchsanmaßung geschaffen, wenn das Tatobjekt ein Kraftfahrzeug oder Fahrrad ist, und zwar gemäß § 248b Abs. 1 StGB.

Das Merkmal des In-Gebrauch-Nehmens bedeutet, dass das Fahrzeug in Gang gesetzt oder gehalten wird.

Im Bereich der Konkurrenzen ist zu beachten, dass § 248b Abs. 1 StGB auch das Unrecht wegen Diebstahl am Benzin abdeckt. Wer ein fremdes Kraftfahrzeug unbefugt nutzt, verbraucht dabei zwangsläufig den im Tank befindlichen Kraftstoff, was isoliert betrachtet einen Diebstahl darstellen könnte. Dieses Unrecht wird jedoch im Wege der Konsumtion vom unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs miterfasst.

§ 248b Abs. 1 StGB stellt also eine Ausnahme vom Grundsatz der straflosen Gebrauchsanmaßung dar und schützt speziell Kraftfahrzeuge und Fahrräder vor unbefugter Benutzung.

Merke

Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b I StGB: Fremdes Kfz oder Fahrrad ohne Einverständnis des Berechtigten in Gebrauch genommen

  • Beispiel: z.B. Täter nimmt ohne Erlaubnis den Firmenwagen seines Kollegen, um damit eine private Besorgung zu machen; z.B. Täter nutzt das Fahrrad seines Mitbewohners, ohne vorher um Erlaubnis zu bitten, um zur Arbeit zu fahren

  • Gebrauchsanmaßung mit Rückführungswille zwar grds. straflos mangels Enteignungsvorsatzes

  • Ausnahmsweise strafbare Gebrauchsanmaßung, wenn Tatobjekt Kfz oder Fahrrad gem. § 248b I StGB

  • In Gebrauch nehmen: Fahrzeug in Gang gesetzt oder gehalten

  • Konkurrenzen: Deckt auch Unrecht wegen Diebstahl am Benzin ab (Konsumtion)

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Frage 1/4

T nimmt das unverschlossene Fahrrad des O für eine Fahrt durch die Nacht. Er plant von Anfang an, das Rad nach der Fahrt wieder ordnungsgemäß vor dem Haus des O abzustellen, was er auch tut. Welche Aussagen sind korrekt?

T hat sich wegen Diebstahls gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht.
Das Verhalten ist gemäß § 248b I StGB strafbar.
Es liegt eine straflose Gebrauchsanmaßung vor.
Ein Diebstahl scheitert am fehlenden Enteignungsvorsatz.
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