- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Aufbau der Grunddeliktarten
Unechtes Unterlassungsdelikt, § 13 I StGB
UnterlassenUnterlassungsdeliktUnechtes UnterlassungsdeliktHypothetische KausalitätRisikoerhöhungslehreUnzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter einem unechten Unterlassungsdelikt?
Merke
Unechtes Unterlassungsdelikt, § 13 I StGB: Nicht ausdrücklich im Gesetz als Tatbestand normiert
- Echtes Unterlassungsdelikt: Ausdrücklich im Gesetz als Tatbestand normiert; z.B. unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB; "sich nicht Entfernen" beim Hausfriedensbruch, § 123 I 3. Alt StGB
- Wenn tatbestandlicher Erfolg nicht abgewendet, obwohl zur Schadensvermeidung durch Garantenstellung verpflichtet
- Erfordert Garantenstellung mit Garantenpflicht: Täter hätte aus besonderer Stellung mit besonderer Pflicht Erfolg durch Handlung abwenden müssen
- Normzitat des unechten Unterlassungsdelikts: Hinter der Strafnorm wird § 13 I StGB angefügt; z.B. Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 223 I, 13 I StGB
Wie lautet das Prüfungsschema beim unechten Unterlassungsdelikt?
Merke
Prüfungsschema beim unechten Unterlassungsdelikt
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Erfolg
- Tathandlung: Nichtvornahme der aus Garantenpflicht gebotenen Handlung
- aa) Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung gebotenen Handlung trotz physisch-realer Abwendungsmöglichkeit (Unmögliches kann nicht verlangt werden)
- bb) Entsprechungsklausel, § 13 I Hs. 2 StGB: Unterlassen entspricht der Tatbestandsverwirklichung durch aktives Tun
- Insb. bei verhaltensgebundenen Delikten
- Selten: So gut wie nie prüfungsrelevant
- cc) Garantenstellung und entsprechende Garantenpflicht, § 13 I Hs. 1 StGB
- Hypothetische Kausalität: Wenn gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass tatbestandlicher Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele
- Risikoerhöhungslehre: Schon bei bloßer Möglichkeit zur Gefahrverminderung
- Aus Erfolgsdelikten (und Erfolgsqualifikationen) werden so Gefahrdelikte
- h.M.: Wenn gebotene Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Erhalt gefährdeten Rechtsgut geführt hätte
- Objektive Zurechnung
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens: Entschuldigungsgrund bei Vorsatztaten; z.B. zumutbar Kleidung zu verschmutzen, um Ertrinkenden zu retten; z.B. nicht zumutbar eigenes Leben zu gefährden, um Ertrinkenden zu retten, wenn man nicht schwimmen kann
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Frage 1/1
Bademeister T sieht, wie O in seinem Schwimmbad zu ertrinken droht. Weil er O nicht mag, handelt T nicht, obwohl er es könnte. O ertrinkt. Welche Aussagen sind richtig?
T kann für die unterlassene Rettung strafrechtlich belangt werden.
T hat kein Unterlassungsdelikt begangen, da es keine ausdrückliche Norm gibt, die seine Handlungspflicht festlegt.
T hat sich wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c StGB strafbar gemacht.
Es liegt kein unechtes Unterlassungsdelikt vor, weil T keine Garantenstellung hatte.
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