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Unechtes Unterlassungsdelikt, § 13 I StGB
Was versteht man unter einem unechten Unterlassungsdelikt?
Das unechte Unterlassungsdelikt nach § 13 Abs. 1 StGB ist nicht ausdrücklich im Gesetz als Tatbestand normiert. Es ist der häufigste Fall des Unterlassungsdelikts, zum Beispiel die Körperverletzung durch Unterlassen.
Davon abzugrenzen ist das echte Unterlassungsdelikt, das ausdrücklich im Gesetz als Tatbestand normiert ist. Beispiele hierfür sind die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB oder das „sich nicht Entfernen" beim Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 Alt. 3 StGB.
Beim unechten Unterlassungsdelikt wird der tatbestandliche Erfolg nicht abgewendet, obwohl der Täter zur Schadensvermeidung durch seine Garantenstellung verpflichtet war. Das Delikt erfordert also eine Garantenstellung mit Garantenpflicht. Das bedeutet, der Täter hätte aus einer besonderen Stellung mit besonderer Pflicht den Erfolg durch Handlung abwenden müssen. Stell dir vor, ein Vater sieht, wie sein kleines Kind in einen Teich fällt, und unternimmt nichts, obwohl er es leicht hätte retten können. Als Vater hat er eine besondere Schutzpflicht gegenüber seinem Kind und hätte den Erfolg, also den Tod des Kindes, abwenden müssen.
Dabei ist das korrekte Normzitat des unechten Unterlassungsdelikts wichtig: Hinter der jeweiligen Strafnorm wird § 13 Abs. 1 StGB angefügt. Bei einer Körperverletzung durch Unterlassen zitierst du also §§ 223 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB.
Das unechte Unterlassungsdelikt setzt eine Garantenstellung voraus, aus der sich die Pflicht zur Erfolgsabwendung ergibt.
Unechtes Unterlassungsdelikt, § 13 I StGB: Nicht ausdrücklich im Gesetz als Tatbestand normiert; häufigster Fall; z.B. Körperverletzung durch Unterlassen
Echtes Unterlassungsdelikt: Ausdrücklich im Gesetz als Tatbestand normiert; z.B. unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB; "sich nicht Entfernen" beim Hausfriedensbruch, § 123 I 3. Alt StGB
Wenn tatbestandlicher Erfolg nicht abgewendet, obwohl zur Schadensvermeidung durch Garantenstellung verpflichtet
Erfordert Garantenstellung mit Garantenpflicht: Täter hätte aus besonderer Stellung mit besonderer Pflicht Erfolg durch Handlung abwenden müssen
Normzitat des unechten Unterlassungsdelikts: Hinter der Strafnorm wird § 13 I StGB angefügt; z.B. Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 223 I, 13 I StGB
Wie lautet das Prüfungsschema beim unechten Unterlassungsdelikt?
Das Prüfungsschema beim unechten Unterlassungsdelikt folgt dem klassischen Prüfungsschema im Strafrecht aus Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld, weist aber einige Besonderheiten auf.
Im Tatbestand prüfst du zunächst den objektiven Tatbestand. Hier stellst du erstens den Erfolg fest. Zweitens prüfst du die Tathandlung, die beim Unterlassungsdelikt in der Nichtvornahme der aus der Garantenpflicht gebotenen Handlung besteht. Diese Tathandlung hat mehrere Unterprüfungspunkte: Du prüfst zunächst die Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung gebotenen Handlung trotz physisch-realer Abwendungsmöglichkeit, denn Unmögliches kann nicht verlangt werden. Dann folgt die Entsprechungsklausel nach § 13 Abs. 1 Hs. 2 StGB, die verlangt, dass das Unterlassen der Tatbestandsverwirklichung durch aktives Tun entspricht. Diese Entsprechungsklausel ist insbesondere bei verhaltensgebundenen Delikten relevant, in der Praxis aber selten und so gut wie nie prüfungsrelevant. Schließlich prüfst du die Garantenstellung und die entsprechende Garantenpflicht nach § 13 Abs. 1 Hs. 1 StGB.
Drittens folgt die hypothetische Kausalität. Hier liegt der entscheidende Unterschied zum Begehungsdelikt: Während beim aktiven Tun gefragt wird, ob der Erfolg ohne die Handlung entfiele, fragst du beim Unterlassen umgekehrt, ob der Erfolg auch dann eingetreten wäre, wenn der Garant die gebotene Handlung vorgenommen hätte. Du denkst dir also die unterlassene Rettungshandlung hinzu und prüfst, ob der Erfolg dann immer noch eingetreten wäre. Ist das der Fall, fehlt es an der hypothetischen Kausalität. Ein Beispiel: Ein Bademeister sieht einen Ertrinkenden, unternimmt aber nichts. Wäre der Schwimmer auch dann ertrunken, wenn der Bademeister sofort ins Wasser gesprungen wäre, weil er bereits bewusstlos war und zu tief unter Wasser trieb, sodass der Bademeister ihn nicht mehr retten konnte, dann ist die hypothetische Kausalität zu verneinen.
Viertens prüfst du wie üblich die objektive Zurechnung. Im subjektiven Tatbestand prüfst du dann wie gewohnt Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Auch die Prüfung der Rechtswidrigkeit folgt den allgemeinen Regeln.
Bei der Schuld ist eine Besonderheit zu beachten: Die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens stellt einen Entschuldigungsgrund bei Vorsatztaten dar. Zumutbar ist es beispielsweise, seine Kleidung zu verschmutzen, um einen Ertrinkenden zu retten. Nicht zumutbar ist es hingegen, das eigene Leben zu gefährden, um einen Ertrinkenden zu retten, zum Beispiel, wenn man selbst nicht schwimmen kann.
Das Prüfungsschema des unechten Unterlassungsdelikts verlangt im objektiven Tatbestand insbesondere die Prüfung von Garantenstellung und hypothetischer Kausalität.
Prüfungsschema beim unechten Unterlassungsdelikt
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Erfolg
Tathandlung: Nichtvornahme der aus Garantenpflicht gebotenen Handlung
aa) Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung gebotenen Handlung trotz physisch-realer Abwendungsmöglichkeit (Unmögliches kann nicht verlangt werden)
bb) Entsprechungsklausel, § 13 I Hs. 2 StGB: Unterlassen entspricht der Tatbestandsverwirklichung durch aktives Tun
Insb. bei verhaltensgebundenen Delikten
Selten: So gut wie nie prüfungsrelevant
cc) Garantenstellung und entsprechende Garantenpflicht, § 13 I Hs. 1 StGB
Hypothetische Kausalität: Wenn gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass tatbestandlicher Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele
Objektive Zurechnung
Subjektiver Tatbestand
Rechtswidrigkeit
Schuld
Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens: Entschuldigungsgrund bei Vorsatztaten; z.B. zumutbar Kleidung zu verschmutzen, um Ertrinkenden zu retten; z.B. nicht zumutbar eigenes Leben zu gefährden, um Ertrinkenden zu retten, wenn man nicht schwimmen kann
Wie bemisst man, ob das Unterlassen des Täters kausal war?
Wie bemisst man nun konkret, ob das Unterlassen des Täters kausal für den Erfolg war? Das Unterlassen ist kausal, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Aber an welchem Maßstab ist das zu messen? Darüber existiert ein Meinungsstreit.
Die Risikoerhöhungslehre vertritt, dass bereits die bloße Möglichkeit zur Gefahrverminderung ausreicht, um die Kausalität zu bejahen. Gegen diese Ansicht spricht jedoch ein gewichtiges Argument: Aus Erfolgsdelikten und Erfolgsqualifikationen würden so Gefahrdelikte gemacht. Das widerspricht dem Charakter dieser Delikte, die gerade den Eintritt eines bestimmten Erfolges voraussetzen.
Die herrschende Meinung verlangt daher, dass die gebotene Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Erhalt des gefährdeten Rechtsguts geführt hätte. Nur wenn sich der Erfolg mit diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad hätte vermeiden lassen, ist die Kausalität des Unterlassens zu bejahen.
Merke: Die hypothetische Kausalität beim Unterlassen erfordert nach herrschender Meinung, dass die gebotene Handlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.
Maßstab für hypothetische Kausalität beim unechten Unterlassungsdelikt: Wenn gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass tatbestandlicher Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele
Risikoerhöhungslehre: Schon bei bloßer Möglichkeit zur Gefahrverminderung
Aus Erfolgsdelikten (und Erfolgsqualifikationen) werden so Gefahrdelikte
h.M.: Wenn gebotene Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Erhalt gefährdeten Rechtsgut geführt hätte
Teste dein Wissen
T fährt den O an. O bleibt schwer verletzt liegen. T erkennt die Lebensgefahr, fährt aber aus Angst vor Strafe davon. O stirbt, hätte aber bei sofortiger Hilfe überlebt. Wie ist das Verhältnis von § 323c StGB zu den Tötungsdelikten?
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