- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Aufbau der Grunddeliktarten
Unechtes Unterlassungsdelikt: Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen
UnterlassenZiegenhaarfallAbgrenzung zwischen aktivem Tun und UnterlassenAbbruch eines rettenden KausalverlaufsRettungshandlungRettungsbemühungGebotserfüllungsversuch
Aktualisiert vor 7 Tagen
Wie stellt man im Zweifel fest, ob ein Tun oder ein Unterlassen vorliegt?
Merke
Abgrenzung zwischen aktivem Tun und Unterlassen: Abgrenzung zwischen Begehungsdelikt und Unterlassungsdelikt
- Bei mehrdeutigem Verhalten immer aktives Tun
- Handlungsbegriff des StGB ambivalent (nicht primär positives Tun; genauso Unterlassen)
- Abgrenzung anhand empirischer Kriterien wie Energieeinsatz, Kausalität
- Abgrenzungsfrage nicht nur durch äußeren Befund, denn auch Unterlassen muss kausal sein
- Wo nach normativer Betrachtung Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens
- Wenn beides in Betracht eher Begehungsdelikt
- z.B. „Ziegenhaarfall“: Angestellter einer Pinselfabrik unterlässt es pflichtwidrig Ziegenhaare vor der Verarbeitung zu desinfizieren, Fabrikarbeiter infizieren sich mit Milzbrand; Schwerpunkt dabei auf aktivem Tun, also dem Weitergeben der nichtdesinfizierten Ziegenhaare, nicht dem Unterlassen der Desinfizierung
- Nur ausdrücklich prüfen, wenn wirklich unklar
Wann handelt es sich um Tun oder Unterlassen, wenn eigene oder fremde Rettungsbemühungen abgebrochen werden?
Merke
Abbruch eines rettenden Kausalverlaufs („Retterfälle“): Rettungshandlung / Rettungsbemühung abgebrochen
- Abbruch fremder Rettungshandlung: Täter greift in Rettungsbemühungen eines Dritten ein und bricht einen an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rettenden Kausalverlauf ab, z.B. durch Täuschung oder Zwang
- Immer aktives Tun
- Abbruch eigener Rettungshandlung: Auch bezeichnet als „Rücktritt vom Gebotserfüllungsversuch“
- Grds. Unterlassen, da nicht anders zu beurteilen als von vornherein unterlassene Rettungsmaßnahme
- Aber aktives Tun, wenn Opfer bereits reale Rettungschance hatte, die Täter im Nachhinein vereitelt, da Gefahrenlage zunächst beseitigt und dann durch Aktivität wieder hergestellt
- Relevant auch bei Sterbehilfe / Behandlungsabbruch durch Arzt
- Auch Kausalität bei Retterfällen problematisch
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Frage 1/2
Bademeister T hat den bewusstlos gewordenen O aus fast an Land gezogen, lässt ihn dann jedoch zurück ins Wasser gleiten. O ertrinkt. Welche Aussagen sind richtig?
T handelt durch aktives Tun, da er die bereits bestehende Rettungschance von O vereitelt hat.
T hat ein Unterlassen verwirklicht, indem er O nicht mehr weiter gerettet hat.
Der Abbruch der Rettung durch T ist als aktives Tun zu bewerten, da die Gefahrenlage durch T wiederhergestellt wurde.
T hat durch Unterlassen gehandelt, da er seine eigene Rettungsbemühung abgebrochen hat.
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