- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Aufbau der Grunddeliktarten
Unechtes Unterlassungsdelikt: Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen
Wie stellt man im Zweifel fest, ob ein Tun oder ein Unterlassen vorliegt?
Die Abgrenzung zwischen aktivem Tun und Unterlassen ist deshalb bedeutsam, weil sie darüber entscheidet, ob du ein Begehungsdelikt oder ein Unterlassungsdelikt prüfst. In vielen Fällen ist die Einordnung eindeutig, doch manchmal liegt ein mehrdeutiges Verhalten vor, das sowohl als Tun als auch als Unterlassen gedeutet werden könnte.
Zu dieser Abgrenzungsfrage werden verschiedene Ansichten vertreten. Eine erste Meinung nimmt an, dass bei mehrdeutigem Verhalten immer aktives Tun vorliegt. Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass der Handlungsbegriff des StGB ambivalent ist und nicht primär auf positives Tun abstellt, sondern genauso das Unterlassen erfasst.
Eine zweite Meinung will die Abgrenzung anhand empirischer Kriterien wie Energieeinsatz oder Kausalität vornehmen. Auch diese Ansicht überzeugt nicht, denn die Abgrenzungsfrage lässt sich nicht allein durch den äußeren Befund beantworten. Schließlich muss auch das Unterlassen kausal für den Erfolg sein.
Die vorzugswürdige dritte Meinung stellt darauf ab, wo nach normativer Betrachtung der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens liegt. Wenn beides in Betracht kommt, solltest du tendenziell eher das Begehungsdelikt prüfen. Ein anschauliches Beispiel hierfür ist der berühmte Ziegenhaarfall: Ein Angestellter einer Pinselfabrik unterlässt es pflichtwidrig, Ziegenhaare vor der Verarbeitung zu desinfizieren. In der Folge infizieren sich Fabrikarbeiter mit Milzbrand. Hier liegt der Schwerpunkt auf dem aktiven Tun, also dem Weitergeben der nicht desinfizierten Ziegenhaare, nicht auf dem Unterlassen der Desinfizierung.
Für die Klausur gilt: Die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen solltest du nur dann ausdrücklich prüfen, wenn sie wirklich unklar ist.
Abgrenzung zwischen aktivem Tun und Unterlassen: Abgrenzung zwischen Begehungsdelikt und Unterlassungsdelikt
- Bei mehrdeutigem Verhalten immer aktives Tun
- Handlungsbegriff des StGB ambivalent (nicht primär positives Tun; genauso Unterlassen)
- Abgrenzung anhand empirischer Kriterien wie Energieeinsatz, Kausalität
- Abgrenzungsfrage nicht nur durch äußeren Befund, denn auch Unterlassen muss kausal sein
- Wo nach normativer Betrachtung Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens
- Wenn beides in Betracht eher Begehungsdelikt
- z.B. „Ziegenhaarfall“: Angestellter einer Pinselfabrik unterlässt es pflichtwidrig Ziegenhaare vor der Verarbeitung zu desinfizieren, Fabrikarbeiter infizieren sich mit Milzbrand; Schwerpunkt dabei auf aktivem Tun, also dem Weitergeben der nichtdesinfizierten Ziegenhaare, nicht dem Unterlassen der Desinfizierung
- Nur ausdrücklich prüfen, wenn wirklich unklar
Wann handelt es sich um Tun oder Unterlassen, wenn eigene oder fremde Rettungsbemühungen abgebrochen werden?
Bei den sogenannten Retterfällen geht es um den Abbruch eines rettenden Kausalverlaufs. Hier stellt sich die Frage, ob das Abbrechen einer Rettungshandlung oder Rettungsbemühung als aktives Tun oder als Unterlassen zu werten ist. Dabei ist zwischen dem Abbruch fremder und dem Abbruch eigener Rettungshandlungen zu unterscheiden.
Beim Abbruch fremder Rettungshandlung greift der Täter in die Rettungsbemühungen eines Dritten ein und bricht einen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rettenden Kausalverlauf ab, etwa durch Täuschung oder Zwang. Stell dir vor, ein Zeuge ruft den Rettungswagen, doch der Täter gibt sich am Telefon als Arzt aus und sagt, der Einsatz sei nicht mehr nötig. In solchen Fällen liegt immer aktives Tun vor.
Anders verhält es sich beim Abbruch eigener Rettungshandlung, der auch als Rücktritt vom Gebotserfüllungsversuch bezeichnet wird. Hier gilt grundsätzlich, dass ein Unterlassen vorliegt. Der Grund dafür ist, dass der Abbruch einer eigenen Rettungshandlung nicht anders zu beurteilen ist als eine von vornherein unterlassene Rettungsmaßnahme. Wer mit der Rettung beginnt und dann aufhört, steht wertungsmäßig nicht schlechter als derjenige, der gar nicht erst angefangen hat. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn das Opfer bereits eine reale Rettungschance hatte, die der Täter im Nachhinein vereitelt. In diesem Fall liegt aktives Tun vor, denn die Gefahrenlage war zunächst beseitigt und wurde dann durch die Aktivität des Täters wieder hergestellt. Denke etwa an den Fall, dass jemand einen Ertrinkenden bereits ans Ufer gezogen hat und ihn dann wieder ins Wasser stößt.
Diese Abgrenzung wird auch bei der Sterbehilfe und beim Behandlungsabbruch durch einen Arzt relevant. Zudem ist bei den Retterfällen häufig auch die Kausalität problematisch.
Beim Abbruch fremder Rettungshandlungen liegt stets aktives Tun vor, beim Abbruch eigener Rettungshandlungen grundsätzlich Unterlassen, es sei denn, das Opfer hatte bereits eine reale Rettungschance.
Abbruch eines rettenden Kausalverlaufs („Retterfälle“): Rettungshandlung / Rettungsbemühung abgebrochen
Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen
Abbruch fremder Rettungshandlung: Täter greift in Rettungsbemühungen eines Dritten ein und bricht einen an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rettenden Kausalverlauf ab, z.B. durch Täuschung oder Zwang
Immer aktives Tun
Abbruch eigener Rettungshandlung: Auch bezeichnet als „Rücktritt vom Gebotserfüllungsversuch“
Grds. Unterlassen, da nicht anders zu beurteilen als von vornherein unterlassene Rettungsmaßnahme
Aber aktives Tun, wenn Opfer bereits reale Rettungschance hatte, die Täter im Nachhinein vereitelt, da Gefahrenlage zunächst beseitigt und dann durch Aktivität wieder hergestellt
Relevant auch bei Sterbehilfe / Behandlungsabbruch durch Arzt
Auch Kausalität bei Retterfällen problematisch
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