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Unechtes Unterlassungsdelikt: Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen

UnterlassenZiegenhaarfallAbgrenzung zwischen aktivem Tun und UnterlassenAbbruch eines rettenden KausalverlaufsRettungshandlungRettungsbemühungGebotserfüllungsversuch
Aktualisiert vor 7 Tagen

Wie stellt man im Zweifel fest, ob ein Tun oder ein Unterlassen vorliegt?

Merke

Abgrenzung zwischen aktivem Tun und Unterlassen: Abgrenzung zwischen Begehungsdelikt und Unterlassungsdelikt

  • Bei mehrdeutigem Verhalten immer aktives Tun
    • Handlungsbegriff des StGB ambivalent (nicht primär positives Tun; genauso Unterlassen)
  • Abgrenzung anhand empirischer Kriterien wie Energieeinsatz, Kausalität
    • Abgrenzungsfrage nicht nur durch äußeren Befund, denn auch Unterlassen muss kausal sein
  • Wo nach normativer Betrachtung Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens
    • Wenn beides in Betracht eher Begehungsdelikt
      • z.B. „Ziegenhaarfall“: Angestellter einer Pinselfabrik unterlässt es pflichtwidrig Ziegenhaare vor der Verarbeitung zu desinfizieren, Fabrikarbeiter infizieren sich mit Milzbrand; Schwerpunkt dabei auf aktivem Tun, also dem Weitergeben der nichtdesinfizierten Ziegenhaare, nicht dem Unterlassen der Desinfizierung

  • Nur ausdrücklich prüfen, wenn wirklich unklar

Wann handelt es sich um Tun oder Unterlassen, wenn eigene oder fremde Rettungsbemühungen abgebrochen werden?

Merke

Abbruch eines rettenden Kausalverlaufs („Retterfälle“): Rettungshandlung / Rettungsbemühung abgebrochen

  • Abbruch fremder Rettungshandlung: Täter greift in Rettungsbemühungen eines Dritten ein und bricht einen an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rettenden Kausalverlauf ab, z.B. durch Täuschung oder Zwang
    • Immer aktives Tun
  • Abbruch eigener Rettungshandlung: Auch bezeichnet als „Rücktritt vom Gebotserfüllungsversuch
    • Grds. Unterlassen, da nicht anders zu beurteilen als von vornherein unterlassene Rettungsmaßnahme
    • Aber aktives Tun, wenn Opfer bereits reale Rettungschance hatte, die Täter im Nachhinein vereitelt, da Gefahrenlage zunächst beseitigt und dann durch Aktivität wieder hergestellt
  • Relevant auch bei Sterbehilfe / Behandlungsabbruch durch Arzt
  • Auch Kausalität bei Retterfällen problematisch

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Frage 1/2

Bademeister T hat den bewusstlos gewordenen O aus fast an Land gezogen, lässt ihn dann jedoch zurück ins Wasser gleiten. O ertrinkt. Welche Aussagen sind richtig?

T handelt durch aktives Tun, da er die bereits bestehende Rettungschance von O vereitelt hat.
T hat ein Unterlassen verwirklicht, indem er O nicht mehr weiter gerettet hat.
Der Abbruch der Rettung durch T ist als aktives Tun zu bewerten, da die Gefahrenlage durch T wiederhergestellt wurde.
T hat durch Unterlassen gehandelt, da er seine eigene Rettungsbemühung abgebrochen hat.
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Ziad T.

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