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Unechtes Unterlassungsdelikt C: Versuchtes Unterlassungsdelikt

Versuchtes UnterlassungsdeliktVersuchsbeginn beim Unterlassungsdelikt
Aktualisiert vor 12 Tagen

Woran knüpft das unmittelbare Ansetzen beim versuchten Unterlassungsdelikt?

Beim versuchten Unterlassungsdelikt stellt sich die Frage, wann der Täter unmittelbar zur Tat ansetzt. Da beim Unterlassen kein aktives Tun vorliegt, muss der Versuchsbeginn an andere Kriterien anknüpfen als beim Begehungsdelikt. Hierzu werden verschiedene Ansichten vertreten.

Nach einer Ansicht beginnt der Versuch bereits dann, wenn der Garant die erste zur Erfolgsabwendung taugliche Maßnahme unterlässt. Gegen diese Auffassung spricht jedoch, dass dieser Zeitpunkt zu früh liegt, denn das Tatobjekt erscheint zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch nicht unmittelbar gefährdet.

Nach einer anderen Ansicht beginnt der Versuch erst dann, wenn der Garant die letzte zur Erfolgsabwendung taugliche Maßnahme unterlässt. Auch diese Auffassung überzeugt nicht, denn dieser Zeitpunkt liegt zu spät. Der Unterlassungsversuch wäre dann nur noch als untauglicher oder fehlgeschlagener Versuch denkbar, sodass ein Rücktritt nicht mehr möglich wäre.

Die herrschende Meinung vertritt daher eine vermittelnde Ansicht. Danach beginnt der Versuch spätestens dann, wenn das Tatobjekt unmittelbar gefährdet ist. Der Versuch kann aber bereits früher beginnen, nämlich dann, wenn keine Möglichkeit eines rettenden Eingriffs mehr besteht, der Garant das Geschehen also bereits aus der Hand gegeben hat.

Der Versuchsbeginn beim Unterlassungsdelikt liegt nach der vermittelnden herrschenden Meinung also spätestens bei unmittelbarer Gefährdung des Tatobjekts vor, aber schon früher, wenn der Garant das Geschehen aus der Hand gegeben hat.

Merke

Versuchsbeginn (unmittelbares Ansetzen) beim Unterlassungsdelikt

  • Wenn erste zur Erfolgsabwendung taugliche Maßnahme unterlassen
    • Zu früh, Tatobjekt erscheint da regelmäßig noch nicht unmittelbar gefährdet
  • Wenn letzte zur Erfolgsabwendung taugliche Maßnahme unterlassen
    • Zu spät, Unterlassungsversuch dann nur noch als untauglicher oder fehlgeschlagener Versuch denkbar, Rücktritt nicht mehr möglich
  • g.h.M, vermittelnde Ansicht: Spätestens, wenn Tatobjekt unmittelbar gefährdet, aber bereits früher, wenn keine Möglichkeit eines rettenden Eingriffs mehr (Geschehen "aus der Hand gegeben“)

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Frage 1/1

T erkennt, dass sein Bruder O in einen Fluss zu stürzen droht, wartet aber mit Hilfe, bis O bereits im Wasser ist. Welche Aussagen sind zutreffend?

Das Versuchsstadium beginnt mit der letzten Möglichkeit, den Sturz von O zu verhindern.
Das Versuchsstadium beginnt, sobald T erkennt, dass O in den Fluss stürzen könnte.
T hat seine Rettungspflicht erst erfüllt, wenn er O aus dem Wasser zieht.
T handelt korrekt, wenn er erst im letzten Moment eingreift.
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