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Unechtes Unterlassungsdelikt: Garantenpflicht, § 13 I

GarantenpflichtGarantenstellungBeschützergarantenpflichtVerbundenheitFamiliengemeinschaftFreiwillige ÜbernahmeAbhängigkeitsverhältnisse
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was versteht man unter Garantenpflicht und Garantenstellung?

Merke

Garantenpflicht aus Garantenstellung: Verpflichtung des Garanten aus seiner besonderen Stellung heraus, dafür einzustehen, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg nicht eintritt

  • Beschützergarantenpflicht für Rechtsgüter im Verantwortungsbereich des Garanten vor Gefahren von außen
  • Überwachergarantenpflicht für Außenstehende vor Gefahrenquellen aus Verantwortungsbereich des Garanten

Welche Beschützergarantenpflichten musst du kennen?

Merke

Beschützergarantenpflicht für Rechtsgüter im Verantwortungsbereich des Garanten (Schutzobjekte) vor Gefahren von außen

  • Aus Rechtssatz: z.B. Betreuer, Vormund
  • Freiwillige Übernahme von tatsächlichen Schutz- und Beistandspflichten / Abhängigkeitsverhältnisse mit Vertrauensverhältnis: z.B. Ärzte, Babysitter, tätige Hilfsbereitschaft (Beseitigung / Verhinderung alternativer Rettungsleistungen ⇨ Pflicht zur Vollendung der Hilfe)
  • Verbundenheit / Familiengemeinschaft: z.B. (Groß-) Eltern für Kinder und umgekehrt, Ehegatten, gefestigte Beziehung
  • Gefahrgemeinschaft: z.B. Bergsteigergruppen
  • Besondere Amtsstellung: z.B. Polizei gegenüber strafbedrohten Bürgern, Feuerwehr

Welche Überwachergarantenpflichten musst du kennen?

Merke

Überwachergarantenpflicht für Außenstehende vor Gefahrenquellen aus Verantwortungsbereich des Garanten

  • Ingerenz: Pflichtwidriges gefahrbegründendes Vorverhalten

    • M.M.: Auch bei gerechtfertigtem Vorverhalten (z.B. Vergewaltiger in Notwehr mit Messer verletzt; dann weggelaufen ohne Hilfe zu leisten, Vergewaltiger stirbt)
      • Vorwerfbar nur verbotene gefahrbegründende Handlung; keine Aufhebung des Rechtfertigungsgrundes durch Bestrafung nachträglicher Unterlassung

  • Sachherrschaft über Gefahrenquelle: z.B. Betreiber Atomkraftwerk; auch Wohnung die geeignet ist Straftaten zu begehen (z.B. Drogenhöhle)
  • Verantwortung für rechtswidriges Verhalten Dritter
  • Übernahme von Sicherungspflichten

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Frage 1/2

Bademeister T sieht, wie O in seinem Schwimmbad zu ertrinken droht. Weil er O nicht mag, handelt T nicht, obwohl er es könnte. O ertrinkt. Welche Aussagen sind richtig?

T kann für die unterlassene Rettung strafrechtlich belangt werden.
T hat kein Unterlassungsdelikt begangen, da es keine ausdrückliche Norm gibt, die seine Handlungspflicht festlegt.
T hat sich wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c StGB strafbar gemacht.
Es liegt kein unechtes Unterlassungsdelikt vor, weil T keine Garantenstellung hatte.
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