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Unechtes Unterlassungsdelikt: Garantenpflicht, § 13 I

GarantenpflichtGarantenstellungBeschützergarantenpflichtVerbundenheitFamiliengemeinschaftFreiwillige ÜbernahmeAbhängigkeitsverhältnisse
Aktualisiert vor 17 Tagen

Was versteht man unter Garantenpflicht und Garantenstellung?

Die Garantenpflicht ergibt sich aus einer Garantenstellung und bezeichnet die Verpflichtung des Garanten, aufgrund seiner besonderen Stellung dafür einzustehen, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg nicht eintritt. Der Garant ist also nicht wie jedermann nur verpflichtet, keine schädigenden Handlungen vorzunehmen, sondern er muss aktiv dafür sorgen, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg ausbleibt. Die Garantenpflichten lassen sich in zwei Grundtypen unterteilen.

Die Beschützergarantenpflicht verpflichtet den Garanten, bestimmte Rechtsgüter, die sich in seinem Verantwortungsbereich befinden, vor Gefahren von außen zu schützen. Hier steht also das zu schützende Rechtsgut im Mittelpunkt, etwa das Leben eines Kindes, für dessen Schutz die Eltern als Garanten einstehen müssen.

Die Überwachergarantenpflicht hingegen verpflichtet den Garanten, Außenstehende vor Gefahrenquellen zu schützen, die aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Hier steht die Gefahrenquelle im Mittelpunkt, etwa ein gefährlicher Hund, dessen Halter dafür sorgen muss, dass Dritte nicht verletzt werden.

Die Garantenpflicht aus einer Garantenstellung bedeutet, dass der Garant dafür einstehen muss, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg nicht eintritt.

Merke

Garantenpflicht aus Garantenstellung: Verpflichtung des Garanten aus seiner besonderen Stellung heraus, dafür einzustehen, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg nicht eintritt

  • Beschützergarantenpflicht für Rechtsgüter im Verantwortungsbereich des Garanten vor Gefahren von außen
  • Überwachergarantenpflicht für Außenstehende vor Gefahrenquellen aus Verantwortungsbereich des Garanten

Welche Beschützergarantenpflichten musst du kennen?

Die Beschützergarantenpflicht verpflichtet den Garanten, Rechtsgüter, die sich in seinem Verantwortungsbereich befinden, vor Gefahren von außen zu schützen. Diese Schutzobjekte können aus verschiedenen Quellen eine Garantenstellung begründen.

Eine Beschützergarantenpflicht kann zunächst aus einem Rechtssatz entstehen. Klassische Beispiele sind der Betreuer oder der Vormund, die kraft gesetzlicher Anordnung für das Wohl der ihnen anvertrauten Personen einstehen müssen.

Eine weitere wichtige Fallgruppe bildet die freiwillige Übernahme von tatsächlichen Schutz- und Beistandspflichten sowie Abhängigkeitsverhältnisse mit Vertrauensverhältnis. Hierunter fallen etwa Ärzte, die die Behandlung eines Patienten übernommen haben, oder der Babysitter, der auf ein Kind aufpasst. Auch die tätige Hilfsbereitschaft kann eine Garantenstellung begründen: Wer durch sein Eingreifen alternative Rettungsleistungen beseitigt oder verhindert, ist zur Vollendung der Hilfe verpflichtet. Stell dir vor, du siehst einen Verletzten am Straßenrand und scheuchst andere potentielle Helfer weg mit den Worten „Ich kümmere mich darum". Dann darfst du den Verletzten nicht einfach liegen lassen, weil du durch dein Verhalten andere Rettungsmöglichkeiten abgeschnitten hast.

Die Verbundenheit durch Familiengemeinschaft begründet ebenfalls eine Beschützergarantenpflicht. Eltern und Großeltern sind Garanten für ihre Kinder und Enkel, umgekehrt sind auch Kinder Garanten für ihre Eltern. Ehegatten sind füreinander verantwortlich, und auch eine gefestigte nichteheliche Beziehung kann eine entsprechende Garantenstellung begründen.

Aus einer Gefahrgemeinschaft erwächst ebenfalls eine wechselseitige Schutzpflicht der Mitglieder untereinander. Das typische Beispiel sind Bergsteigergruppen, deren Teilnehmer füreinander einstehen müssen.

Schließlich kann eine besondere Amtsstellung eine Beschützergarantenpflicht begründen. Die Polizei ist Garant gegenüber strafbedrohten Bürgern, die Feuerwehr etwa gegenüber Personen in Brandgefahr oder ähnlichen Notlagen.

Die Beschützergarantenpflicht kann zum Beispiel aus Rechtssatz, freiwilliger Übernahme, Familiengemeinschaft, Gefahrgemeinschaft oder besonderer Amtsstellung entstehen.

Merke

Beschützergarantenpflicht für Rechtsgüter im Verantwortungsbereich des Garanten (Schutzobjekte) vor Gefahren von außen

  • Aus Rechtssatz: z.B. Betreuer, Vormund
  • Freiwillige Übernahme von tatsächlichen Schutz- und Beistandspflichten / Abhängigkeitsverhältnisse mit Vertrauensverhältnis: z.B. Ärzte, Babysitter, tätige Hilfsbereitschaft (Beseitigung / Verhinderung alternativer Rettungsleistungen ⇨ Pflicht zur Vollendung der Hilfe)
  • Verbundenheit / Familiengemeinschaft: z.B. (Groß-) Eltern für Kinder und umgekehrt, Ehegatten, gefestigte Beziehung
  • Gefahrgemeinschaft: z.B. Bergsteigergruppen
  • Besondere Amtsstellung: z.B. Polizei gegenüber strafbedrohten Bürgern, Feuerwehr

Welche Überwachergarantenpflichten musst du kennen?

Die Überwachergarantenpflicht verpflichtet den Garanten, Außenstehende vor Gefahrenquellen zu schützen, die aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Auch hier gibt es verschiedene Fallgruppen, die du kennen musst.

Eine zentrale Fallgruppe ist die Ingerenz, also die Garantenstellung aus pflichtwidrigem gefahrbegründendem Vorverhalten. Wer durch sein eigenes Handeln eine Gefahr für fremde Rechtsgüter geschaffen hat, muss dafür sorgen, dass sich diese Gefahr nicht realisiert.

Umstritten ist, ob eine Garantenstellung aus Ingerenz auch bei gerechtfertigtem Vorverhalten entsteht. Stell dir folgenden Fall vor: Eine Frau verletzt einen Vergewaltiger in Notwehr mit einem Messer, läuft dann aber weg, ohne ihm zu helfen, woraufhin der Vergewaltiger stirbt. Nach einer Mindermeinung begründet auch gerechtfertigtes Vorverhalten eine Garantenstellung. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nur eine verbotene gefahrbegründende Handlung vorwerfbar sein kann. Würde man die nachträgliche Unterlassung hier bestrafen, würde der Rechtfertigungsgrund quasi wieder aufgehoben, was systematisch nicht überzeugt.

Eine weitere Fallgruppe bildet die Sachherrschaft über eine Gefahrenquelle. Wer eine gefährliche Sache beherrscht, muss verhindern, dass von ihr Schäden ausgehen. Klassisches Beispiel ist der Betreiber eines Atomkraftwerks, der für die Sicherheit der Anlage verantwortlich ist. Auch eine Wohnung kann eine Gefahrenquelle darstellen, wenn sie geeignet ist, Straftaten zu begehen, etwa als sogenannte Drogenhöhle.

Darüber hinaus kann eine Überwachergarantenpflicht aus der Verantwortung für rechtswidriges Verhalten Dritter entstehen. Schließlich begründet auch die Übernahme von Sicherungspflichten eine entsprechende Garantenstellung.

Die Überwachergarantenpflicht kann aus Ingerenz, Sachherrschaft über Gefahrenquellen, Verantwortung für Dritte oder Übernahme von Sicherungspflichten entstehen.

Merke

Überwachergarantenpflicht für Außenstehende vor Gefahrenquellen aus Verantwortungsbereich des Garanten

  • Ingerenz: Pflichtwidriges gefahrbegründendes Vorverhalten

    • M.M.: Auch bei gerechtfertigtem Vorverhalten (z.B. Vergewaltiger in Notwehr mit Messer verletzt; dann weggelaufen ohne Hilfe zu leisten, Vergewaltiger stirbt)
      • Vorwerfbar nur verbotene gefahrbegründende Handlung; keine Aufhebung des Rechtfertigungsgrundes durch Bestrafung nachträglicher Unterlassung

  • Sachherrschaft über Gefahrenquelle: z.B. Betreiber Atomkraftwerk; auch Wohnung die geeignet ist Straftaten zu begehen (z.B. Drogenhöhle)
  • Verantwortung für rechtswidriges Verhalten Dritter
  • Übernahme von Sicherungspflichten

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Frage 1/6

T fährt den O an. O bleibt schwer verletzt liegen. T erkennt die Lebensgefahr, fährt aber aus Angst vor Strafe davon. O stirbt, hätte aber bei sofortiger Hilfe überlebt. Wie ist das Verhältnis von § 323c StGB zu den Tötungsdelikten?

Tötungsdelikt durch Unterlassen in Tateinheit mit § 323c.
§ 323c StGB tritt subsidiär hinter dem unechten Unterlassungsdelikt zurück.
Tatmehrheit, da der Unfall und die Flucht getrennte Handlungen darstellen.
§ 323c StGB verdrängt als spezielleres Delikt das Tötungsdelikt durch Unterlassen.
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