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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Unerlaubtes Entfernen vom UnfallortFahrerflucht
Aktualisiert vor 10 Tagen
Was versteht man unter unerlaubtem Entfernen vom Unfallort?
Merke
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort / Fahrerflucht, § 142 StGB: Verlassen der Unfallstelle durch einen Unfallbeteiligten, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen
- Beispiel: z.B. Täter beschädigt beim Ausparken ein anderes Auto und verlässt den Unfallort, ohne seine Personalien zu hinterlassen
- z.B. auch bei Fußgängern und Fahrradfahrern
- Klärung des Unfallgeschehens und die Feststellung der Verantwortlichkeit erschwert oder verhindert
- Schutzzweck: Sicherung bzw. Abwehr der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche
Was sind die Voraussetzungen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort?
Merke
Voraussetzungen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort
- Unfall im Straßenverkehr: Plötzlich eintretendes nicht nur unerheblich schädigendes Ereignis im Zusammenhang mit Gefahren des Straßenverkehrs; ab Schadenshöhe von 25€ (also nahezu immer, selbst bei Beschädigung eines Nummernschilds)
- Nicht bei vorsätzlicher Verursachung
- Unfall auch und erst recht bei vorsätzlicher Verursachung, wenn schon bei fahrlässiger
- Keine Auswirkung allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern deliktischer Planung; vom Wortsinn her Anschlag, keinesfalls vom Unfall umfasst
- Täter Unfallbeteiligter gem. § 142 V StGB
- Entfernen vom Unfallort
- Feststellungspflicht verletzt
- Feststellungsduldungspflicht bei Anwesenheit feststellungsberechtigter Personen, § 142 I Nr. 1 StGB
- Keine zumutbar lange Zeit auf feststellungsberechtigte Personen gewartet, § 142 I Nr. 2 StGB
- Zulässiges Entfernen, ohne Ermöglichung nachträglicher Feststellungen, § 142 II StGB
Ist der Täter auch strafbar, wenn er den Unfall erst nachträglich nach dem Entfernen zur Kenntnis nimmt?
Merke
Umstritten, ob auch verwirklicht bei vorsatzlosem Entfernen (hat Unfall nicht mitbekommen) und nachträglicher Kenntniserlangung innerhalb zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs
- § 142 II Nr. 2 StGB auch anwendbar, wenn, da Begriffe „berechtigt und entschuldigt“ untechnisch zu verstehen
- Nach Analogieverbot unerlaubte Analogie zulasten des Täters, § 103 II GG
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