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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB

Unerlaubtes Entfernen vom UnfallortFahrerflucht
Aktualisiert vor etwa 13 Stunden

Was versteht man unter unerlaubtem Entfernen vom Unfallort?

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort – umgangssprachlich auch Fahrerflucht genannt – ist in § 142 StGB geregelt. Der Tatbestand erfasst das Verlassen der Unfallstelle durch einen Unfallbeteiligten, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Ein klassisches Beispiel: Der Täter beschädigt beim Ausparken ein anderes Auto und verlässt den Unfallort, ohne seine Personalien zu hinterlassen. Er entzieht sich damit der Möglichkeit, dass der Geschädigte oder die Polizei feststellen können, wer den Schaden verursacht hat. Wichtig ist dabei, dass § 142 StGB keineswegs nur Autofahrer betrifft. Unfallbeteiligte können auch Fußgänger und Fahrradfahrer sein, sodass auch sie sich wegen Fahrerflucht strafbar machen können, wenn sie sich nach einem Unfall einfach entfernen.

Die Strafbarkeit knüpft daran an, dass durch das Entfernen die Klärung des Unfallgeschehens und die Feststellung der Verantwortlichkeit erschwert oder verhindert wird. Der Schutzzweck der Norm liegt in der Sicherung beziehungsweise Abwehr der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche. Es geht also darum, dass der Geschädigte in die Lage versetzt wird, seine Schadensersatzansprüche durchzusetzen – und genau das wird vereitelt, wenn der Unfallbeteiligte sich unerkannt entfernt.

Merke: § 142 StGB schützt die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten, indem er das Verlassen der Unfallstelle ohne Ermöglichung der erforderlichen Feststellungen unter Strafe stellt.

Merke

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort / Fahrerflucht, § 142 StGB: Verlassen der Unfallstelle durch einen Unfallbeteiligten, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen

  • Beispiel: z.B. Täter beschädigt beim Ausparken ein anderes Auto und verlässt den Unfallort, ohne seine Personalien zu hinterlassen
  • z.B. auch bei Fußgängern und Fahrradfahrern
  • Klärung des Unfallgeschehens und die Feststellung der Verantwortlichkeit erschwert oder verhindert
  • Schutzzweck: Sicherung bzw. Abwehr der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche

Was sind die Voraussetzungen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort?

Das Prüfungsschema des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB hat vier Voraussetzungen.

Erstens muss ein Unfall im Straßenverkehr vorliegen. Ein Unfall ist ein plötzlich eintretendes, nicht nur unerheblich schädigendes Ereignis im Zusammenhang mit den Gefahren des Straßenverkehrs. Die Erheblichkeitsschwelle liegt dabei sehr niedrig: Bereits ab einer Schadenshöhe von 25 Euro ist sie überschritten, sodass nahezu jeder Schaden genügt – selbst die bloße Beschädigung eines Nummernschilds reicht regelmäßig schon aus. Umstritten ist allerdings, ob auch vorsätzlich herbeigeführte Schädigungen als „Unfall" im Sinne des § 142 StGB gelten. Dies ist zu verneinen. Man grenzt die vorsätzliche Verursachung vom Unfallbegriff ab. Dem wird entgegengehalten, dass ein Unfall auch und erst recht bei vorsätzlicher Verursachung vorliegen müsse – denn wenn schon die fahrlässige Herbeiführung eines Schadens den Unfallbegriff erfüllt, dann müsse dies bei einer vorsätzlichen Herbeiführung erst recht gelten. Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass es sich bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schaden nicht um eine Auswirkung des allgemeinen Verkehrsrisikos handelt, sondern um das Ergebnis deliktischer Planung. Vom Wortsinn her ist ein solches Geschehen ein Anschlag und keinesfalls vom Begriff des Unfalls umfasst.

Zweitens muss der Täter Unfallbeteiligter sein. Wer als Unfallbeteiligter gilt, definiert § 142 Abs. 5 StGB. Drittens muss sich der Täter vom Unfallort entfernt haben.

Viertens muss der Täter eine Feststellungspflicht verletzt haben. Hier unterscheidet das Gesetz drei Varianten: Zum einen gibt es die Feststellungsduldungspflicht bei Anwesenheit feststellungsberechtigter Personen nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Unfallbeteiligte muss also dulden, dass etwa der Geschädigte oder die Polizei die notwendigen Feststellungen zu seiner Person und seiner Beteiligung am Unfall treffen können. Zum anderen macht sich strafbar, wer keine zumutbar lange Zeit auf feststellungsberechtigte Personen gewartet hat, § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Diese Variante greift, wenn am Unfallort zunächst niemand anwesend ist, der die Feststellungen treffen könnte – dann muss der Unfallbeteiligte eine angemessene Zeit warten. Schließlich erfasst § 142 Abs. 2 StGB den Fall, dass sich der Unfallbeteiligte zwar zulässigerweise vom Unfallort entfernt hat, dann aber die nachträglichen Feststellungen nicht ermöglicht, etwa indem er sich nicht unverzüglich bei der Polizei meldet.

Merke dir: Die Fahrerflucht nach § 142 StGB setzt einen Unfall im Straßenverkehr, die Eigenschaft als Unfallbeteiligter, das Entfernen vom Unfallort und die Verletzung einer Feststellungspflicht voraus.

Merke

Voraussetzungen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort Prüfungsschema

  1. Unfall im Straßenverkehr: Plötzlich eintretendes nicht nur unerheblich schädigendes Ereignis im Zusammenhang mit Gefahren des Straßenverkehrs; ab Schadenshöhe von 25€ (also nahezu immer, selbst bei Beschädigung eines Nummernschilds)

    • Nicht bei vorsätzlicher Verursachung

      • Unfall auch und erst recht bei vorsätzlicher Verursachung, wenn schon bei fahrlässiger

        • Keine Auswirkung allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern deliktischer Planung; vom Wortsinn her Anschlag, keinesfalls vom Unfall umfasst

  2. Täter Unfallbeteiligter gem. § 142 V StGB

  3. Entfernen vom Unfallort

  4. Feststellungspflicht verletzt

    • Feststellungsduldungspflicht bei Anwesenheit feststellungsberechtigter Personen, § 142 I Nr. 1 StGB

    • Keine zumutbar lange Zeit auf feststellungsberechtigte Personen gewartet, § 142 I Nr. 2 StGB

    • Zulässiges Entfernen ohne Ermöglichung nachträglicher Feststellungen, § 142 II StGB

Ist der Täter auch strafbar, wenn er den Unfall erst nachträglich nach dem Entfernen zur Kenntnis nimmt?

Eine Streitfrage betrifft die Konstellation, in der der Täter den Unfall zunächst gar nicht bemerkt hat – etwa weil er bei lauter Musik im Auto den leichten Anstoß an einem parkenden Fahrzeug schlicht nicht wahrgenommen hat – und erst nachträglich, also nach dem Entfernen vom Unfallort, Kenntnis vom Unfall erlangt – etwa weil er Spuren im Lack seines Fahrzeugs entdeckt. Fraglich ist, ob auch bei einem solchen vorsatzlosen Entfernen mit nachträglicher Kenntniserlangung innerhalb eines zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs eine Strafbarkeit nach § 142 StGB in Betracht kommt.

Eine Ansicht hält § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB auch in diesen Konstellationen für anwendbar. Diese Auffassung stützt sich darauf, dass die Begriffe „berechtigt und entschuldigt" in § 142 Abs. 2 StGB untechnisch zu verstehen seien. Das bedeutet: Man müsse die Worte nicht im streng strafrechtsdogmatischen Sinne als Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund begreifen, sondern weiter fassen, sodass auch derjenige erfasst wird, der sich ohne Vorsatz – also ohne Kenntnis vom Unfall – entfernt hat. Wer den Unfall nicht bemerkt hat, habe sich schließlich in gewisser Weise ebenfalls „entschuldigt" vom Unfallort entfernt.

Gegen diese Ansicht wird jedoch eingewandt, dass eine solche weite Auslegung eine unerlaubte Analogie zulasten des Täters darstellt und damit gegen das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG verstößt. Denn der Wortlaut von § 142 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass sich der Täter „berechtigt oder entschuldigt" entfernt hat – wer aber den Unfall gar nicht bemerkt hat, handelt ohne jeden Vorsatz und entfernt sich weder berechtigt noch entschuldigt, sondern schlicht unwissend. Diesen Fall unter § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu subsumieren, würde den möglichen Wortsinn der Norm überschreiten und damit die verfassungsrechtliche Grenze zulässiger Auslegung im Strafrecht verletzen.

Die Frage, ob ein vorsatzloses Entfernen mit nachträglicher Kenntniserlangung unter § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB fällt, hängt also entscheidend davon ab, ob man die Begriffe „berechtigt und entschuldigt" untechnisch weit versteht oder ob man dies als unzulässige Analogie zulasten des Täters am Maßstab von Art. 103 Abs. 2 GG verwirft.

Merke

Umstritten, ob auch verwirklicht bei vorsatzlosem Entfernen (hat Unfall nicht mitbekommen) und nachträglicher Kenntniserlangung innerhalb zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs

  • § 142 II Nr. 2 StGB auch in diesen Konstellationen anwendbar, da Begriffe „berechtigt und entschuldigt“ untechnisch zu verstehen

    • Nach Analogieverbot unerlaubte Analogie zulasten des Täters, § 103 II GG

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Frage 1/3

T fährt nachts gegen das Auto des O. Niemand ist zu sehen. T wartet 30 Minuten. Da niemand kommt, fährt T nach Hause, ohne die Polizei zu rufen. Welche Aussagen treffen zu?

T hat sich nach § 142 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht.
T durfte sich entfernen, da er eine angemessene Zeit gewartet hat.
Die Strafbarkeit entfällt endgültig.
T muss die Feststellungen unverzüglich nachholen.
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