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Unmittelbarer Besitz, § 854 BGB

Unmittelbarer BesitzAlleinbesitzTeilbesitzMitbesitzEigenbesitzFremdbesitzEigenbesitzer
Aktualisiert vor 29 Tagen

Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der unmittelbare Besitz?

Der unmittelbare Besitz nach § 854 BGB hat zwei Tatbestandsvoraussetzungen, die das Prüfungsschema bilden.

Erstens muss eine tatsächliche Herrschaft vorliegen. Damit ist eine Machtbeziehung einer Person über eine Sache gemeint. Wichtig ist dabei: Es handelt sich nicht um ein rechtliches, sondern um ein tatsächliches Verhältnis. Ob jemand die tatsächliche Herrschaft über eine Sache hat, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Entscheidend ist also, was nach allgemeiner Auffassung als Sachherrschaft angesehen wird. Die Herrschaft muss dabei eine gewisse Dauer und Festigkeit aufweisen sowie eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit gewährleisten. Ein typisches Beispiel ist die Schlüsselgewalt: Wer den Schlüssel zu einer Wohnung hat, kann jederzeit auf die darin befindlichen Sachen zugreifen und übt damit die tatsächliche Herrschaft aus.

Zweitens muss die tatsächliche Herrschaft von einem natürlichen Besitzwillen getragen sein. Der Besitzende muss also den Willen haben, die Sache zu beherrschen. Dieser Besitzwille kann auch genereller Natur sein. Wenn du etwa ein Warenlager betreibst, musst du nicht jede einzelne Ware bewusst beherrschen wollen. Es genügt ein genereller Besitzwille für alle Waren im Lager.

Vom natürlichen Besitzwillen abzugrenzen ist der rechtsgeschäftliche Wille. Anders als bei Rechtsgeschäften ist für den Besitzerwerb keine Geschäftsfähigkeit erforderlich. Auch ein Kind kann also unmittelbarer Besitzer sein, weil es nur auf den natürlichen Willen ankommt.

Der unmittelbare Besitzer braucht also tatsächliche Sachherrschaft und natürlichen Besitzwillen.

Merke

Voraussetzungen

  1. Tatsächliche Herrschaft (Machtbeziehung) einer Person über Sache: Kein Rechts- sondern tatsächliches Verhältnis; richtet sich nach Verkehrsanschauung; gewisse Dauer und „Festigkeit“ und jederzeitige Zugriffsmöglichkeit (z.B. Schlüsselgewalt)
  2. Von natürlichem Besitzwillen getragen: Auch genereller Besitzwille, z.B. für alle Waren in Lager
    • Rechtsgeschäftlicher Wille: Keine Geschäftsfähigkeit erforderlich

Wie unterscheiden sich Alleinbesitz, Teilbesitz und Mitbesitz?

Der Besitz lässt sich danach differenzieren, ob er allein, an einem Teil oder gemeinsam ausgeübt wird.

Alleinbesitz liegt vor, wenn eine Person die Sachherrschaft allein ausübt. Du bist also der einzige, der die tatsächliche Herrschaft über die Sache hat.

Teilbesitz nach § 865 BGB bedeutet, dass die Sachherrschaft jeweils alleine über einen realen Teil einer Sache ausgeübt wird. Stell dir ein Mehrfamilienhaus vor: Das Haus steht auf einem Grundstück, im Haus befinden sich mehrere Wohnungen, und in jeder Wohnung gibt es verschiedene Zimmer. Der Bewohner eines einzelnen Zimmers in einer Wohngemeinschaft kann Teilbesitz an diesem Zimmer haben, während ein anderer Teilbesitz an einem anderen Zimmer hat. Jeder übt also für sich allein die Sachherrschaft über seinen räumlich abgegrenzten Teil aus.

Mitbesitz nach § 866 BGB liegt hingegen vor, wenn die Sachherrschaft gemeinsam ausgeübt wird. Das klassische Beispiel ist der Gemeinschaftsraum in einer Wohngemeinschaft: Alle WG-Bewohner haben gemeinsam die tatsächliche Herrschaft über Küche, Bad oder Flur. Keiner übt hier die Sachherrschaft allein aus, sondern alle zusammen.

Eine wichtige Rechtsfolge ergibt sich beim Mitbesitz für den Besitzschutz: Unter Mitbesitzern besteht kein Besitzschutz. Die Besitzschutzansprüche greifen nur gegenüber Dritten, nicht aber im Verhältnis der Mitbesitzer untereinander. Wenn also dein WG-Mitbewohner dich aus der gemeinsamen Küche drängt, kannst du dich nicht auf die Besitzschutzvorschriften berufen.

Merke: Alleinbesitz ist alleinige, Teilbesitz ist alleinige an einem realen Teil und Mitbesitz ist gemeinsame Sachherrschaft.

Merke

Alleinbesitz, Teilbesitz und Mitbesitz

  • Alleinbesitz: Sachherrschaft allein ausgeübt
  • Teilbesitz, § 865 BGB: Sachherrschaft jeweils alleine über realen Teil einer Sache ausgeübt; z.B. Zimmer in Wohnung in Haus auf Grundstück
  • Mitbesitz, § 866 BGB: Sachherrschaft gemeinsam ausgeübt; z.B. Gemeinschaftsraum in WG
    • Kein Besitzschutz unter Mitbesitzern (nur ggü. Dritten)
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Wie unterscheiden sich Eigenbesitz und Fremdbesitz?

Eine wichtige Unterscheidung betrifft die Frage, für wen der Besitzer die Sache besitzt.

Eigenbesitzer nach § 872 BGB ist, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt. Entscheidend ist dabei die Vorstellung des Besitzers: Er muss die Sache nach seiner eigenen Auffassung als ihm selbst gehörend besitzen und sie unmittelbar innehaben. Beim Eigenbesitz gibt es keinen anderen Oberbesitzer, dem der Besitz vermittelt würde. Der Eigenbesitzer steht also allein an der Spitze der Besitzhierarchie. Typisches Beispiel ist der Eigentümer, der seine eigene Sache selbst nutzt – er besitzt sie als ihm gehörend.

Fremdbesitzer ist hingegen, wer eine Sache als einem anderen gehörend besitzt. Der unmittelbare Besitzer erkennt hier an, dass über ihm noch ein Oberbesitzer steht, dem die Sache eigentlich zusteht. Das klassische Beispiel ist der Mieter: Er hat zwar die unmittelbare Sachherrschaft über die gemietete Wohnung, besitzt sie aber nicht als ihm gehörend, sondern als dem Vermieter gehörend. Der Vermieter ist in diesem Fall der Oberbesitzer.

Der entscheidende Unterschied liegt also im Besitzwillen: Der Eigenbesitzer will für sich selbst besitzen, der Fremdbesitzer will für einen anderen besitzen.

Merke

Eigenbesitz und Fremdbesitz

  • Eigenbesitzer, § 872 BGB: Besitzt Sache (nach seiner Vorstellung) als ihm gehörend (unmittelbar); kein anderer Oberbesitzer
  • Fremdbesitzer: Unmittelbarer Besitzer besitzt Sache als einem anderen gehörend, dem Oberbesitzer

Wie wird der Besitz beendigt?

Die Beendigung des Besitzes ist in § 856 BGB geregelt und kennt zwei Alternativen.

Der Besitz endet zum einen durch Aufgabe nach § 856 Alt. 1 BGB. Hier gibt der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft durch freiwilligen Verzicht auf, etwa wenn du dein Fahrrad einem Freund leihst und ihm übergibst.

Zum anderen endet der Besitz durch sonstiges Verlieren der Sachherrschaft nach § 856 Alt. 2 BGB. Dies erfasst alle Fälle, in denen die Sachherrschaft unfreiwillig verloren geht, beispielsweise wenn dir jemand deine Tasche entreißt oder du deinen Schlüssel verlierst.

Abzugrenzen ist davon die vorübergehende Verhinderung der Sachherrschaft nach § 856 Abs. 2 BGB. Eine bloß vorübergehende Verhinderung beendet den Besitz nicht. Wenn du etwa in den Urlaub fährst und deine Wohnung zwei Wochen leer steht, verlierst du nicht den Besitz an den darin befindlichen Sachen. Du kannst die Sachherrschaft nur vorübergehend nicht ausüben, hast sie aber nicht dauerhaft verloren.

Der Besitz endet also durch Aufgabe oder Verlust, nicht aber durch vorübergehende Verhinderung.

Merke

Beendigung des Besitzes, § 856 BGB

  • Insb. durch Aufgabe, § 856 Alt. 1 BGB
  • Oder durch sonstiges Verlieren der Sachherrschaft, § 856 Alt. 2 BGB
  • Nicht durch vorübergehende Verhinderung der Sachherrschaft, § 856 II BGB

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Frage 1/1

Welche Aussagen sind richtig?

Bei Teilbesitz wird die Sachherrschaft jeweils alleine über einen realen Teil einer Sache ausgeübt.
Ein Eigenbesitzer besitzt eine Sache als einem anderen gehörend.
Ein Eigenbesitzer besitzt eine Sache als ihm gehörend und es gibt keinen anderen Oberbesitzer.
Mitbesitz und Teilbesitz sind dasselbe.
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