Logo

Unmöglichkeit: Echte Unmöglichkeit, § 275 I BGB

Echte UnmöglichkeitTeilweise UnmöglichkeitMagieAbsolutes Fixgeschäft
Aktualisiert vor 13 Tagen

Was versteht man unter echter Unmöglichkeit?

Die echte Unmöglichkeit ist in § 275 Abs. 1 BGB geregelt. Sie liegt vor, wenn schon theoretisch kein Leistungserfolg möglich ist. Ein wichtiges Merkmal der echten Unmöglichkeit ist, dass sie verschuldensunabhängig eintritt. Das bedeutet, es spielt keine Rolle, ob der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat oder nicht – die Rechtsfolge des § 275 Abs. 1 BGB tritt unabhängig davon ein.

Bei der echten Unmöglichkeit unterscheiden wir zwischen zwei Arten: der physischen und der juristischen Unmöglichkeit.

Die physische Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung nach Naturgesetzen nicht möglich ist. Stell dir vor, du hast ein Gemälde verkauft, das kurz darauf bei einem Wasserschaden vollständig zerstört wird. Es ist physisch unmöglich, dieses spezifische Gemälde noch zu liefern, da es nicht mehr existiert. Oder denk an einen Sänger, der seine Stimme verloren hat und nun ein vertraglich vereinbartes Konzert nicht geben kann. Auch hier liegt eine physische Unmöglichkeit vor.

Die juristische Unmöglichkeit hingegen tritt ein, wenn die Leistung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Beispiel wäre, dass du beauftragt wirst, ein Gebäude abzureißen, das unter Denkmalschutz steht. Wenn baurechtliche Vorschriften dies verbieten, liegt eine juristische Unmöglichkeit vor.

Merk dir: Bei der echten Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ist die Leistung bereits theoretisch ausgeschlossen, sei es aus physischen oder juristischen Gründen.

Merke

Echte Unmöglichkeit, § 275 I BGB: Schon theoretisch kein Leistungserfolg möglich; verschuldensunabhängig

  • Physische Unmöglichkeit: Leistung nach Naturgesetzen nicht möglich
  • Juristische Unmöglichkeit: Leistung aus rechtlichen Gründen nicht möglich

Welche Rechtsfolge hat die echte Unmöglichkeit?

Wenn die echte Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB eintritt, stellt sich die wichtige Frage: Welche rechtlichen Konsequenzen hat das für die Beteiligten? Schauen wir uns die Rechtsfolgen genauer an.

Die primäre Rechtsfolge der echten Unmöglichkeit ist der Wegfall der Leistungspflicht kraft Gesetzes gemäß § 275 Abs. 1 BGB. Das bedeutet, dass der Schuldner automatisch von seiner Leistungspflicht befreit wird, ohne dass er sich aktiv darauf berufen muss. Im Gesetzestext heißt es ausdrücklich, dass der Anspruch auf Leistung "ausgeschlossen" ist. Stell dir vor, du hast ein Konzertticket für einen Auftritt deines Lieblingskünstlers gekauft, aber der Künstler verstirbt vor dem Konzert. Der Veranstalter ist dann kraft Gesetzes von seiner Pflicht befreit, das Konzert durchzuführen – er muss sich nicht ausdrücklich auf die Unmöglichkeit berufen.

Wichtig ist dabei: Obwohl die Leistungspflicht wegfällt, bleibt das Schuldverhältnis an sich bestehen. Das kann für andere Ansprüche, wie etwa Schadensersatzansprüche, relevant sein.

Die zweite wesentliche Rechtsfolge betrifft die Gegenleistungspflicht. Regelmäßig fällt mit der Leistungspflicht auch die Pflicht zur Gegenleistung weg, wie § 326 Abs. 1 S. 1 BGB festlegt. Um beim Beispiel des Konzerts zu bleiben: Wenn das Konzert unmöglich geworden ist, musst du als Käufer auch den Ticketpreis nicht mehr bezahlen. Falls du bereits gezahlt hast, kannst du den Betrag zurückfordern.

Die echte Unmöglichkeit führt also kraft Gesetzes zum Wegfall der Leistungspflicht und regelmäßig auch zum Wegfall der Gegenleistungspflicht.

Merke

Rechtsfolge

  • Wegfall der Leistungspflicht kraft Gesetzes, § 275 I BGB: Schuldner muss sich nicht darauf berufen („ist ausgeschlossen“, § 275 I BGB); Schuldverhältnis bleibt im Übrigen bestehen
  • Regelmäßig auch Wegfall der Gegenleistungspflicht, § 326 I 1 BGB
Logo -

Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv

Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik

Welche Fallgruppen werden bei der echten Unmöglichkeit unterschieden?

Die echte Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine Leistung objektiv nicht mehr erbracht werden kann. Dabei lassen sich verschiedene Fallgruppen unterscheiden.

Erstens gibt es die Zweckerreichung. Hier tritt der geschuldete Erfolg ein, ohne dass der Schuldner noch eine Leistung erbringen muss. Ein Beispiel ist der Fall, dass ein Abschleppunternehmen beauftragt wurde, ein falsch geparktes Auto abzuschleppen, aber der Halter das Auto selbst entfernt, bevor das Abschleppunternehmen tätig werden kann. In diesem Fall ist die Erbringung der Leistung unmöglich, weil der Zweck bereits eingetreten ist.

Zweitens gibt es den Zweckfortfall. Dies liegt vor, wenn das Leistungssubstrat wegfällt oder der geschuldete Erfolg aus anderen Gründen in der Person des Gläubigers nicht mehr verwirklicht werden kann. Ein Beispiel hierfür ist ein Pflegevertrag, bei dem die zu pflegende Person verstirbt, bevor die Pflegeleistung erbracht wurde. Ein anderes Beispiel ist ein Maler, der ein Haus streichen soll, das jedoch vor der Leistungserbringung durch ein Feuer zerstört wird. Hier ist die Leistungserbringung objektiv unmöglich geworden.

Davon zu unterscheiden ist drittens die Zweckstörung oder Zweckverfehlung. In diesen Fällen erlischt lediglich das Interesse des Gläubigers an der Leistung, weil die beabsichtigte Verwendbarkeit nicht mehr gegeben ist. Dieses Risiko trägt jedoch der Gläubiger selbst. Ein Beispiel wäre ein Kunde, der ein Hochzeitskleid gekauft hat, dessen Hochzeit aber abgesagt wird. Obwohl er das Kleid nicht mehr benötigt, bleibt die Lieferung des Kleides weiterhin möglich. Daher liegt keine Unmöglichkeit vor. In solchen Fällen kann aber unter Umständen eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB eingreifen, falls besondere Umstände vorliegen, die eine Vertragsanpassung rechtfertigen.

Zusammenfassend gilt: Unmöglichkeit liegt nur vor, wenn die Leistung objektiv nicht mehr erbracht werden kann, nicht aber, wenn nur das Interesse des Gläubigers an der Leistung entfällt.

Merke

Fallgruppen

  • Zweckerreichung: Eintritt des Erfolgs ohne Leistung des Schuldners, z.B. abzuschleppendes Auto durch Halter entfernt
  • Zweckfortfall: Wegfall des Leistungssubstrats oder Erfolg aus anderem Grund in Person des Gläubigers nicht zu verwirklichen; z.B. zu pflegende Person stirbt, z.B. zu streichendes Haus brennt ab
  • Zweckstörung / Zweckverfehlung: Gläubigerinteresse erlischt, weil beabsichtigte Verwendbarkeit nicht mehr möglich; Verwendbarkeit Risikobereich des Gläubigers; z.B. Hochzeit abgesagt, Kleid nicht mehr gewollt
    • Keine Unmöglichkeit: Leistung noch möglich, nur das Interesse an der Leistung ist entfallen
    • Evtl. Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB

Kann die Unmöglichkeit auch nur teilweise eintreten?

Kann die Unmöglichkeit auch nur teilweise eintreten? Diese Frage ist in der Praxis durchaus relevant, denn nicht immer scheitert eine Leistung vollständig.

Bei der teilweisen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB geht es um Fälle, in denen nur ein Teil der geschuldeten Leistung unmöglich wird, während der andere Teil weiterhin erbracht werden kann. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Leistung teilbar ist. Stell dir vor, du bestellst bei einem Händler 100 Smartphones eines bestimmten Modells für dein Unternehmen, aber der Händler kann aufgrund von Lieferengpässen nur 50 Stück liefern. Die anderen 50 Stück sind derzeit nicht verfügbar und können auch in absehbarer Zeit nicht beschafft werden. Hier liegt eine teilweise Unmöglichkeit vor, weil die Leistung – die Lieferung von Smartphones – in 100 einzelne Stücke teilbar ist.

Aber was passiert, wenn der Gläubiger an einer solchen Teilleistung gar kein Interesse hat? Nehmen wir an, du brauchst die 100 Smartphones für eine Firmenveranstaltung, bei der jeder Teilnehmer ein Gerät erhalten soll, um damit eine bestimmte Aufgabe durchzuführen. Mit nur 50 Geräten kannst du die Veranstaltung nicht wie geplant durchführen. In diesem Fall hat der Gläubiger kein Interesse an der Teilleistung.

Das Gesetz sieht für solche Situationen zwei wichtige Rechtsfolgen vor:

Erstens kannst du als Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in §§ 283 S. 2, 281 Abs. 1 S. 2 BGB. Du könntest also vom Händler zum Beispiel den Ersatz des Schadens fordern, der dir dadurch entsteht, dass du die Smartphones anderweitig zu einem höheren Preis beschaffen musst.

Zweitens hast du die Möglichkeit, vom ganzen Vertrag zurückzutreten. Dies regelt § 326 Abs. 5 S. 1 BGB. Mit dem Rücktritt löst du dich vollständig vom Vertrag und musst auch für die 50 lieferbaren Smartphones nicht mehr zahlen.

Merk dir: Bei teilweiser Unmöglichkeit hat der Gläubiger weitreichende Rechte, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat – er kann entweder Schadensersatz für die gesamte Leistung verlangen oder vom ganzen Vertrag zurücktreten.

Merke

Teilweise Unmöglichkeit: Möglich, wenn Leistung teilbar, z.B. nur die Hälfte der bestellten Ware lieferbar

  • Aber wenn Gläubiger kein Interesse an Teilleistung hat
    • Schadensersatz statt ganzer Leistung, §§ 283 2, 281 I 2 BGB
    • Rücktritt vom ganzen Vertrag, § 326 V 1 BGB

Tritt Unmöglichkeit auch ein, wenn die Leistung nur vorübergehend nicht zu erbringen ist?

Nicht jede Verzögerung einer Leistung führt dazu, dass die Leistung unmöglich wird. Entscheidend ist, ob die Unmöglichkeit nur vorübergehend oder endgültig ist.

Bei einer nur vorübergehenden Unmöglichkeit handelt es sich nicht um eine Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB. Eine vorübergehende Unmöglichkeit liegt vor, wenn ein zeitweiliges Leistungshindernis besteht, das die Leistungserbringung nur für einen bestimmten Zeitraum verhindert. In diesem Fall ist die Leistungspflicht nicht dauerhaft ausgeschlossen, sondern nur solange, wie das zeitweilige Leistungshindernis tatsächlich besteht.

Stell dir vor, du hast einen Lieferanten beauftragt, dir Baumaterial zu liefern, aber aufgrund eines vorübergehenden Streiks im Transportgewerbe kann er die Lieferung für zwei Tage nicht durchführen. Hier liegt keine dauerhafte, sondern nur eine vorübergehende Unmöglichkeit vor. Der Lieferant ist nicht komplett von seiner Leistungspflicht befreit, sondern muss nach Ende des Streiks die Lieferung nachholen.

Allerdings kann der Gläubiger unter Umständen einen Verzögerungsschaden geltend machen. Dies ist möglich nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB, wenn der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat.

Nehmen wir an, in unserem Beispiel hätte der Lieferant den Streik vorhersehen und alternative Transportwege nutzen können. Wenn dir durch die Verzögerung ein Schaden entsteht, etwa weil du selbst Vertragsstrafen zahlen musst oder deine Baustelle stillsteht, könntest du diesen Verzögerungsschaden vom Lieferanten ersetzt verlangen.

Merke
  • Vorübergehende Unmöglichkeit: Leistungspflicht nur ausgeschlossen, solange zeitweiliges Leistungshindernis besteht
    • Nur Ersatz des Verzögerungsschadens, §§ 280 I, II, 286 BGB: Wenn Verzögerung von Schuldner zu vertreten

Tritt bei einer Geldschuld Unmöglichkeit ein, wenn der Schuldner kein Geld zum Bezahlen hat?

Kann ein Schuldner sich bei einer Geldschuld auf Unmöglichkeit berufen, wenn er einfach kein Geld hat? Diese Frage taucht in der Praxis häufig auf, denn viele Schuldner würden sich gerne mit dem Argument "Ich kann nicht zahlen, weil ich kein Geld habe" aus ihrer Zahlungspflicht befreien.

Die Antwort ist eindeutig: Bei Geldschulden tritt keine Unmöglichkeit ein, wenn der Schuldner kein Geld zum Bezahlen hat. In der Rechtswissenschaft gibt es dazu den prägnanten Grundsatz "Geld hat man zu haben". Dieser Grundsatz bringt zum Ausdruck, dass finanzielle Engpässe oder sogar Zahlungsunfähigkeit keine Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB begründen können.

Stell dir vor, du kaufst ein Auto für 20.000 Euro und vereinbarst mit dem Verkäufer, dass du den Betrag in zwei Wochen überweist. Wenn du dann feststellst, dass dein Konto nicht gedeckt ist oder du das Geld anderweitig ausgegeben hast, kannst du dich nicht darauf berufen, dass die Zahlung für dich unmöglich geworden sei. Du bleibst zur Zahlung verpflichtet.

Der Grund für diese strenge Regelung liegt darin, dass Geld als universelles Tauschmittel grundsätzlich immer beschaffbar ist. Anders als bei individuellen Leistungen oder Sachlieferungen, die tatsächlich unmöglich werden können (etwa wenn eine zu liefernde Sache zerstört wird), ist Geld fungibel – es ist austauschbar und kann theoretisch immer irgendwie beschafft werden, sei es durch Arbeit, Kredit oder Verkauf von Vermögenswerten.

Selbst wenn der Schuldner in die Insolvenz gerät, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Zahlungspflicht. Die Geldschuld bleibt bestehen, auch wenn sie möglicherweise im Insolvenzverfahren nicht vollständig befriedigt werden kann.

Präge dir ein: Bei Geldschulden gilt der Grundsatz "Geld hat man zu haben" – finanzielle Schwierigkeiten begründen niemals eine Unmöglichkeit im Rechtssinne.

Merke

Keine Unmöglichkeit bei Geldschulden: „Geld hat man zu haben

Sind Leistungen, die durch Magie bewirkt werden sollen, unmöglich? Müssen sie dennoch bezahlt werden?

Kann man für das Anbieten magischer Leistungen rechtlich zur Verantwortung gezogen werden? Diese Frage mag zunächst seltsam klingen, hat aber durchaus praktische Relevanz, wenn wir an Wahrsager, Hellseher oder andere Anbieter vermeintlich übernatürlicher Dienstleistungen denken, die sich für ihre Dienste mitunter fürstlich entlohnen lassen.

Betrachten wir zunächst, was unter Leistungen durch magische Kräfte zu verstehen ist. Dabei handelt es sich um Leistungen, die angeblich durch übernatürliche Fähigkeiten bewirkt werden sollen, wie zum Beispiel die Vorhersage der Zukunft durch einen Wahrsager auf dem Jahrmarkt, das Beseitigen eines Fluchs oder das Herbeiführen von Glück in der Liebe.

Aus rechtlicher Sicht sind solche Leistungen als unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB einzustufen. Warum? Weil sie nach den Naturgesetzen beziehungsweise dem aktuellen Stand der Wissenschaft schlechthin nicht möglich sind.

Nun zur spannenden Frage: Muss man für solche unmöglichen Leistungen dennoch bezahlen? Überraschenderweise lautet die Antwort in den meisten Fällen: Ja! Obwohl die Leistung unmöglich ist, entfällt die Gegenleistungspflicht regelmäßig nicht gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB. Der Grund dafür liegt darin, dass diese Vorschrift durch die Parteien abbedungen wird.

Stellen wir uns folgendes Beispiel vor: Du besuchst einen Jahrmarkt und lässt dir von einer Wahrsagerin für 20 Euro aus der Hand lesen. Die Wahrsagerin verspricht dir, deine Zukunft vorherzusagen. Obwohl es wissenschaftlich unmöglich ist, die Zukunft tatsächlich vorherzusagen, musst du die vereinbarten 20 Euro dennoch bezahlen. Warum? Weil beide Parteien im Grunde wissen, dass es sich um eine Unterhaltungsleistung handelt und nicht um eine tatsächliche Vorhersage der Zukunft. In solchen Fällen gehen die Gerichte davon aus, dass die Parteien stillschweigend vereinbart haben, dass der Kunde zahlen muss, denn er zahlt letztlich für die Unterhaltung, das Erlebnis oder den Trost, nicht für ein garantiertes übernatürliches Ergebnis.

Magische Leistungen sind also zwar rechtlich unmöglich nach § 275 Abs. 1 BGB, müssen aber in der Regel trotzdem bezahlt werden, weil die Parteien die Gegenleistungspflicht stillschweigend aufrechterhalten!

Merke

Leistungen durch magische Kräfte: z.B. Vorhersage der Zukunft durch Wahrsager auf Jahrmarkt

  • Leistung unmöglich, § 275 I BGB: Da nach Naturgesetzen bzw. Stand der Wissenschaft schlechthin nicht möglich Leistung zu erbringen
  • Gegenleistung entfällt regelmäßig nicht gem. § 326 I 1 Hs. 1 BGB, da Vorschrift durch Parteien abbedungen

Ist eine verspätete Leistung unmöglich, wenn die Leistungszeit von wesentlicher Bedeutung für die Ausführung ist? Muss die versäumte Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nachgeholt werden? Was unterscheidet das absolute vom relativen Fixgeschäft?

Was passiert eigentlich, wenn ein Vertrag an einen bestimmten Zeitpunkt gebunden ist und dieser Zeitpunkt verstreicht? Kann man dann noch leisten oder ist die Leistung unmöglich geworden? Diese Frage führt uns zum Konzept des Fixgeschäfts, das in zwei Varianten existiert.

Das absolute Fixgeschäft ist ein Fall, bei dem die Einhaltung der Leistungszeit ein so wesentlicher Vertragsbestandteil ist, dass eine nachträgliche Erfüllung schlichtweg unmöglich wird. Warum? Weil das Leistungsinteresse des Gläubigers komplett entfällt, wenn die Zeit nicht eingehalten wird. Stell dir vor, du bestellst ein Hochzeitsessen für deinen großen Tag. Wenn das Catering erst am Tag nach der Hochzeit erscheint, ist das völlig sinnlos – dein Interesse an dieser Leistung ist dann komplett erloschen.

Bei einem absoluten Fixgeschäft tritt mit Versäumung des Leistungszeitpunkts eine echte Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB ein. Das bedeutet, der Schuldner wird von seiner Leistungspflicht befreit, weil die Leistung objektiv nicht mehr erbracht werden kann – zumindest nicht in einer Weise, die dem Vertragszweck entspricht.

Dieses Prinzip gilt regelmäßig auch bei Dauerverpflichtungen. Ein klassisches Beispiel ist das Arbeitsverhältnis: Wenn ein Arbeitnehmer seine geschuldete Tätigkeit während der vereinbarten Arbeitszeit nicht erbringen konnte, muss er diese nicht nachholen. Die versäumte Arbeitszeit kann nicht nachgeholt werden. Wenn du also als Arbeitnehmer am Montag krank warst, musst du nicht am Samstag zusätzlich arbeiten, um die verpasste Zeit auszugleichen.

Im Gegensatz dazu steht das relative Fixgeschäft nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Hier hat der Gläubiger bei Vertragsschluss deutlich gemacht, dass er kein Interesse an einer verspäteten Leistung hat, obwohl diese theoretisch noch möglich wäre. Wenn du beispielsweise bei der Bestellung eines Anzugs klar kommunizierst, dass du ihn für eine bestimmte Veranstaltung brauchst, kann das ein relatives Fixgeschäft begründen.

Die Rechtsfolge beim relativen Fixgeschäft ist nicht die Unmöglichkeit, sondern die Entbehrlichkeit der Fristsetzung beim Rücktritt. Das heißt, wenn der vereinbarte Termin verstrichen ist, kannst du als Gläubiger sofort vom Vertrag zurücktreten, ohne dem Schuldner vorher eine Nachfrist setzen zu müssen.

Bei einem absoluten Fixgeschäft entfällt das Leistungsinteresse des Gläubigers also vollständig, während beim relativen Fixgeschäft der Gläubiger lediglich ohne Fristsetzung zurücktreten kann.

Merke

Absolutes Fixgeschäft: Einhaltung der Leistungszeit so wesentlicher Vertragsbestandteil, dass nachträgliche Erfüllung unmöglich, weil Leistungsinteresse des Gläubigers entfällt (z.B. kein Interesse mehr an Hochzeitsessen am Tag nach der Hochzeit)

  • Unmöglichkeit tritt ein: Echte Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB
  • Regelmäßig auch bei Dauerverpflichtungen: z.B. Arbeitnehmer muss geschuldete Tätigkeit nicht nachholen, wenn sie während Arbeitszeit nicht erbracht werden konnte

Relatives Fixgeschäft, § 323 II Nr. 2 BGB: Gläubiger bei Vertragsschluss deutlich gemacht, dass kein Interesse an (noch möglicher) verspäteter Leistung

  • Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei Rücktritt

Teste dein Wissen

Frage 1/13

A verklagt B auf Erbringung einer geschuldeten aber unmöglichen Leistung. B sagt im Prozess nichts. In welchem Fall wird B zur Leistung verurteilt?

In keinem Fall.
Bei echter Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB.
Bei praktischer Unmöglichkeit gem. § 275 II BGB.
Bei persönlicher Unmöglichkeit gem. § 275 III BGB.
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Zivilrecht und zum Thema Schuldrecht Allgemeiner Teil.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+