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Unmöglichkeit: Persönliche Unmöglichkeit, § 275 III BGB

Persönliche Unmöglichkeit
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Was versteht man unter persönlicher Unmöglichkeit?

Manchmal kann eine Person eine vertraglich geschuldete Leistung tatsächlich erbringen, aber es ist ihr aus persönlichen Gründen nicht zumutbar. Genau darum geht es bei der persönlichen Unmöglichkeit, auch moralische Unmöglichkeit genannt, die in § 275 Abs. 3 BGB geregelt ist.

Dabei liegt ein persönliches Unvermögen vor, das heißt, der Schuldner kann die geschuldete Leistung zwar objektiv erbringen, aber es ist ihm aus persönlichen Gründen nicht zuzumuten. Wichtiger Punkt: Die Unzumutbarkeit darf nicht dadurch entstehen, dass Dritte daran gehindert sind, die Leistung zu erbringen – es geht allein um den Schuldner selbst. Ein treffendes Beispiel ist eine Sängerin, die nach dem Tod ihres Kindes einen Auftritt verweigert. Sie wäre physisch in der Lage zu singen, aber es wäre ihr unter diesen Umständen nicht mehr zumutbar, da sie trauert.

Ob der Schuldner tatsächlich von seiner Leistungspflicht befreit wird, hängt von einer Abwägung zwischen seinem Interesse an der Leistungsverweigerung und dem Leistungsinteresse des Gläubigers ab. Je nachvollziehbarer und verständlicher die persönlichen Motive des Schuldners für Außenstehende sind, desto eher wird die Unzumutbarkeit anerkannt.

Kurz gesagt: Persönliche Unmöglichkeit bedeutet, dass der Schuldner aus gravierenden persönlichen Gründen nicht leisten muss.

Merke

Persönliche Unmöglichkeit / moralische Unmöglichkeit, § 275 III BGB: Persönliches Unvermögen, d.h. aus persönlichen Gründen (≠ durch Dritte) Leistungspflicht unzumutbar; z.B. Sängerin verweigert Auftritt nach Tod ihres Kindes

  • Abwägung mit Leistungsinteresse des Gläubigers: Motive des Schuldners umso höher zu bewerten, je nachvollziehbarer für Außenstehenden

Welche Rechtsfolge hat die praktische Unmöglichkeit? Entfällt die Leistungspflicht wie bei der echten Unmöglichkeit?

Persönliche Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 3 BGB liegt vor, wenn die Leistung dem Schuldner subjektiv nicht zugemutet werden kann. Die Rechtsfolge ist hier eine andere als bei der echten Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB: Die Leistungspflicht entfällt nicht automatisch kraft Gesetzes. Das zeigt sich am Wortlaut des § 275 Abs. 3 BGB („kann die Leistung verweigern“), der nur ein Leistungsverweigerungsrecht vorsieht. Der Schuldner hat also eine Einrede, die er geltend machen kann. Das heißt, er muss sich ausdrücklich darauf berufen, dass ihm die Leistung unzumutbar ist. Tut er das nicht, bleibt er zur Leistung verpflichtet.

Kurz gesagt: Die persönliche Unmöglichkeit führt nicht automatisch zum Entfallen der Leistungspflicht, sondern gibt dem Schuldner lediglich das Recht, die Leistung zu verweigern.

Merke

Rechtsfolge

  • Leistungspflicht entfällt nicht kraft Gesetzes („kann die Leistung verweigern“, § 275 III BGB)
  • Aber Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners: Einrede (muss geltend gemacht werden)
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