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Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB

Unterlassene Hilfeleistung
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was versteht man unter unterlassener Hilfeleistung?

Merke

Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB: Unterlassen der gebotenen Hilfeleistung in einer Notlage, obwohl dies erforderlich und dem Helfenden zumutbar ist

  • Echtes Unterlassungsdelikt
  • Schutzzweck: Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum
  • Beispiel: z.B. Täter bemerkt, dass jemand im Schwimmbad zu ertrinken droht, und tut nichts, um Hilfe zu leisten

Was sind die Voraussetzungen der unterlassenen Hilfeleistung?

Merke

Voraussetzungen der unterlassenen Hilfeleistung

  1. Notsituation
    • Unglücksfall: Plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren hervorzurufen droht (auch wenn selbst verursacht)
    • Gemeine Gefahr: Konkrete Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für erhebliche Sachwerte
    • Gemeine Not: Erhebliche Notlage für die Allgemeinheit
  2. Unterlassen möglicher, erforderlicher und zumutbarer Hilfeleistung
    1. Möglichkeit für den Täter
    2. Erforderlichkeit: Aus Sicht eines verständigen Beobachters zur Abwendung drohender Schäden geeignet und notwendig ist
    3. Zumutbarkeit: z.B. nicht zumutbar, dass erheblicher eigenen Gefahr ausgesetzt oder andere wichtige Pflichten verletzt
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Wie verhält es sich bei der unterlassenen Hilfeleistung, wenn der Täter eine erforderliche Rettungsmöglichkeit nicht erkennt?

Merke

Perspektive, aus der Vorliegen der Tatbestandsmerkmale zu beurteilen ist (z.B. A schon tot, für B jedoch nicht erkennbar, hält Hilfeleisten für erforderlich)

  • Objektiv ex ante: Verständiger Beobachter hätte erforderliche Rettungsmöglichkeit angenommen
    • § 323c dient nicht sittlicher Werterhaltung, sondern Güterschutz
  • h.M.: Differenziert
    • Rettungsmöglichkeit objektiv ex post
    • Erforderlichkeit subjektiv ex ante

Wie verhält es sich, wenn durch eine Handlung sowohl ein unechtes Unterlassungsdelikt als auch die unterlassene Hilfeleistung verwirklicht sind?

Merke

Konkurrenzen: Subsidiär zu unechten Unterlassungsdelikten wegen unterlassener Hilfe (z.B. zu Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 223 I, 13 StGB)

Teste dein Wissen

Frage 1/1

Bademeister T sieht, wie O in seinem Schwimmbad zu ertrinken droht. Weil er O nicht mag, handelt T nicht, obwohl er es könnte. O ertrinkt. Welche Aussagen sind richtig?

T kann für die unterlassene Rettung strafrechtlich belangt werden.
T hat kein Unterlassungsdelikt begangen, da es keine ausdrückliche Norm gibt, die seine Handlungspflicht festlegt.
T hat sich wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c StGB strafbar gemacht.
Es liegt kein unechtes Unterlassungsdelikt vor, weil T keine Garantenstellung hatte.
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