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Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
Was versteht man unter unterlassener Hilfeleistung?
Die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB erfasst das Unterlassen der gebotenen Hilfeleistung in einer Notlage, obwohl dies erforderlich und dem Helfenden zumutbar ist. Es handelt sich dabei um ein echtes Unterlassungsdelikt. Der Schutzzweck des § 323c StGB erstreckt sich auf die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum.
Ein anschauliches Beispiel: Der Täter bemerkt, dass ein Fremder im Schwimmbad zu ertrinken droht, und tut nichts, um Hilfe zu leisten – er ruft weder den Bademeister noch greift er selbst ein. In einem solchen Fall macht er sich nach § 323c StGB strafbar, weil er die gebotene Hilfeleistung unterlassen hat, obwohl sie erforderlich und ihm zumutbar war.
§ 323c StGB ist also ein echtes Unterlassungsdelikt, das die gebotene Hilfeleistung in einer Notlage verlangt, sofern diese erforderlich und zumutbar ist.
Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB: Unterlassen der gebotenen Hilfeleistung in einer Notlage, obwohl dies erforderlich und dem Helfenden zumutbar ist
Echtes Unterlassungsdelikt
Schutzzweck: Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum
Beispiel: z.B. Täter bemerkt, dass ein Fremder im Schwimmbad zu ertrinken droht, und tut nichts, um Hilfe zu leisten
Was sind die Voraussetzungen der unterlassenen Hilfeleistung?
Das Prüfungsschema der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB gliedert sich in zwei zentrale Voraussetzungen.
Erstens muss eine Notsituation vorliegen. Das Gesetz kennt hierfür drei Varianten: den Unglücksfall, die gemeine Gefahr und die gemeine Not. Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren hervorzurufen droht – etwa ein Verkehrsunfall, ein Hausbrand oder ein Herzinfarkt. Dabei ist es unerheblich, ob das Opfer die Situation selbst verursacht hat; auch wer durch eigenes Verschulden in eine Notlage gerät, kann Opfer eines Unglücksfalls sein. Eine gemeine Gefahr liegt vor, wenn eine konkrete Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für erhebliche Sachwerte besteht, etwa bei einer Überschwemmung oder einem Großbrand. Die gemeine Not schließlich bezeichnet eine erhebliche Notlage für die Allgemeinheit, beispielsweise eine Hungersnot oder eine Versorgungskrise.
Zweitens muss der Täter eine mögliche, erforderliche und zumutbare Hilfeleistung unterlassen haben. Diese Voraussetzung gliedert sich in drei Teilaspekte: Zum einen muss die Hilfeleistung für den Täter überhaupt möglich sein – wer etwa selbst schwer verletzt ist und sich nicht bewegen kann, ist schon faktisch nicht in der Lage zu helfen. Zum anderen muss die Hilfeleistung erforderlich sein. Erforderlich ist sie dann, wenn sie aus Sicht eines verständigen Beobachters zur Abwendung drohender Schäden geeignet und notwendig ist. Wenn also bereits professionelle Rettungskräfte vor Ort sind und die Lage vollständig unter Kontrolle haben, fehlt es an der Erforderlichkeit weiterer Hilfe durch den Täter. Schließlich muss die Hilfeleistung dem Täter auch zumutbar sein. Nicht zumutbar ist sie beispielsweise dann, wenn der Täter sich dabei einer erheblichen eigenen Gefahr aussetzen müsste oder wenn er durch die Hilfeleistung andere wichtige Pflichten verletzen würde. Niemand muss also sein eigenes Leben riskieren, um einem Ertrinkenden in reißender Strömung nachzuspringen – wohl aber muss er zumindest den Notruf wählen.
Merke: Die unterlassene Hilfeleistung setzt eine Notsituation – als Unglücksfall, gemeine Gefahr oder gemeine Not – sowie das Unterlassen einer möglichen, erforderlichen und zumutbaren Hilfeleistung voraus.
Voraussetzungen der unterlassenen Hilfeleistung
- Notsituation
- Unglücksfall: Plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren hervorzurufen droht (auch wenn selbst verursacht)
- Gemeine Gefahr: Konkrete Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für erhebliche Sachwerte
- Gemeine Not: Erhebliche Notlage für die Allgemeinheit
- Unterlassen möglicher, erforderlicher und zumutbarer Hilfeleistung
- Möglichkeit für den Täter
- Erforderlichkeit: Aus Sicht eines verständigen Beobachters zur Abwendung drohender Schäden geeignet und notwendig ist
- Zumutbarkeit: z.B. nicht zumutbar, dass erheblicher eigenen Gefahr ausgesetzt oder andere wichtige Pflichten verletzt
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Wie verhält es sich bei der unterlassenen Hilfeleistung, wenn der Täter eine erforderliche Rettungsmöglichkeit nicht erkennt?
Bei der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB stellt sich eine wichtige Folgefrage: Aus welcher Perspektive ist das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale zu beurteilen? Das Problem wird anhand eines klassischen Beispiels deutlich: A liegt bereits tot am Boden, doch für B ist das nicht erkennbar – B hält eine Hilfeleistung für erforderlich und unterlässt sie dennoch. Objektiv betrachtet war Hilfe sinnlos, subjektiv aus Sicht des B aber geboten. Macht sich B nun strafbar?
Nach einer Ansicht ist die Frage objektiv ex ante zu beurteilen. Maßgeblich sei, ob ein verständiger Beobachter in der konkreten Situation eine erforderliche Rettungsmöglichkeit angenommen hätte. In unserem Beispiel hätte ein solcher Beobachter den Tod des A nicht erkennen können und daher Hilfe für erforderlich gehalten – B wäre also strafbar. Gegen diese Auffassung wird jedoch eingewandt, dass § 323c StGB nicht der sittlichen Werterhaltung dient, sondern dem Güterschutz. Das bedeutet: Der Tatbestand will verhindern, dass tatsächlich schützbare Rechtsgüter durch unterlassene Hilfe Schaden nehmen. Wenn das Rechtsgut aber bereits unwiederbringlich verloren ist – wie bei einem bereits Verstorbenen –, gibt es schlicht nichts mehr zu schützen. Eine rein ex-ante-objektive Betrachtung würde also letztlich bloßes moralisches Fehlverhalten bestrafen, nicht aber eine echte Rechtsgutsgefährdung.
Die herrschende Meinung differenziert daher zwischen den einzelnen Tatbestandsmerkmalen. Die Rettungsmöglichkeit wird objektiv ex post beurteilt: War eine Rettung tatsächlich noch möglich? Wenn A bereits tot ist, fehlt es an einer objektiven Rettungsmöglichkeit, und zwar unabhängig davon, was B geglaubt hat. Die Erforderlichkeit der Hilfeleistung hingegen wird subjektiv ex ante beurteilt, also aus der Sicht des Täters im Moment des Geschehens. In unserem Beispiel würde die herrschende Meinung also im Ergebnis eine Strafbarkeit nach § 323c StGB verneinen, weil objektiv ex post keine Rettungsmöglichkeit mehr bestand – allenfalls käme ein untauglicher Versuch in Betracht, der bei § 323c StGB jedoch mangels Versuchsstrafbarkeit nicht relevant wird.
Entscheidend ist also: Nach der herrschenden Meinung wird die Rettungsmöglichkeit objektiv ex post und die Erforderlichkeit subjektiv ex ante beurteilt.
Perspektive, aus der Vorliegen der Tatbestandsmerkmale zu beurteilen ist (z.B. A schon tot, für B jedoch nicht erkennbar, hält Hilfeleisten für erforderlich)
Objektiv ex ante: Verständiger Beobachter hätte erforderliche Rettungsmöglichkeit angenommen
§ 323c StGB dient nicht sittlicher Werterhaltung, sondern Güterschutz
h.M.: Differenziert
Rettungsmöglichkeit objektiv ex post
Erforderlichkeit subjektiv ex ante
Falls keine Erforderlichkeit, kommt kein untauglicher Versuch in Betracht, da bei § 323c StGB keine Versuchsstrafbarkeit
Wie verhält es sich, wenn durch eine Handlung sowohl ein unechtes Unterlassungsdelikt als auch die unterlassene Hilfeleistung verwirklicht sind?
Auf der Konkurrenzebene ist ein wichtiger Grundsatz zu beachten: Die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB ist subsidiär gegenüber unechten Unterlassungsdelikten. Wenn also ein Täter durch sein Nichtstun sowohl den Tatbestand eines unechten Unterlassungsdelikts als auch den der unterlassenen Hilfeleistung verwirklicht, tritt § 323c StGB hinter das speziellere Delikt zurück.
Das ergibt sich daraus, dass die unechten Unterlassungsdelikte – etwa die Körperverletzung durch Unterlassen gemäß §§ 223 Abs. 1, 13 StGB – eine Garantenstellung voraussetzen und damit einen deutlich höheren Unrechtsgehalt aufweisen. Wer als Garant zur Abwendung eines Erfolges verpflichtet ist und diese Pflicht verletzt, verwirklicht ein schwereres Delikt, das den geringeren Unrechtsgehalt der bloßen unterlassenen Hilfeleistung bereits vollständig mit umfasst. Ein Beispiel: Eine Mutter lässt zu, dass ihr Kind von einem Dritten geschlagen wird, obwohl sie eingreifen könnte. Hier kommt eine Körperverletzung durch Unterlassen gemäß §§ 223 Abs. 1, 13 StGB in Betracht, weil die Mutter als Garantin für das Wohl ihres Kindes einzustehen hat. Daneben wäre zwar auch § 323c StGB dem Grunde nach erfüllt, doch tritt die unterlassene Hilfeleistung als subsidiäres Auffangdelikt hinter die Körperverletzung durch Unterlassen zurück.
Merke: § 323c StGB ist im Konkurrenzverhältnis stets subsidiär gegenüber unechten Unterlassungsdelikten.
Konkurrenzen: Subsidiär zu unechten Unterlassungsdelikten wegen unterlassener Hilfe (z.B. zu Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 223 I, 13 StGB)
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T fährt den O an. O bleibt schwer verletzt liegen. T erkennt die Lebensgefahr, fährt aber aus Angst vor Strafe davon. O stirbt, hätte aber bei sofortiger Hilfe überlebt. Wie ist das Verhältnis von § 323c StGB zu den Tötungsdelikten?
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Ziad T.
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