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- Nichtvermögensdelikte
- Körperverletzung und ähnliche Delikte
Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
Was versteht man unter unterlassener Hilfeleistung?
Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB: Unterlassen der gebotenen Hilfeleistung in einer Notlage, obwohl dies erforderlich und dem Helfenden zumutbar ist
- Echtes Unterlassungsdelikt
- Schutzzweck: Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum
- Beispiel: z.B. Täter bemerkt, dass jemand im Schwimmbad zu ertrinken droht, und tut nichts, um Hilfe zu leisten
Was sind die Voraussetzungen der unterlassenen Hilfeleistung?
Voraussetzungen der unterlassenen Hilfeleistung
- Notsituation
- Unglücksfall: Plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren hervorzurufen droht (auch wenn selbst verursacht)
- Gemeine Gefahr: Konkrete Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für erhebliche Sachwerte
- Gemeine Not: Erhebliche Notlage für die Allgemeinheit
- Unterlassen möglicher, erforderlicher und zumutbarer Hilfeleistung
- Möglichkeit für den Täter
- Erforderlichkeit: Aus Sicht eines verständigen Beobachters zur Abwendung drohender Schäden geeignet und notwendig ist
- Zumutbarkeit: z.B. nicht zumutbar, dass erheblicher eigenen Gefahr ausgesetzt oder andere wichtige Pflichten verletzt
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Wie verhält es sich bei der unterlassenen Hilfeleistung, wenn der Täter eine erforderliche Rettungsmöglichkeit nicht erkennt?
Perspektive, aus der Vorliegen der Tatbestandsmerkmale zu beurteilen ist (z.B. A schon tot, für B jedoch nicht erkennbar, hält Hilfeleisten für erforderlich)
- Objektiv ex ante: Verständiger Beobachter hätte erforderliche Rettungsmöglichkeit angenommen
- § 323c dient nicht sittlicher Werterhaltung, sondern Güterschutz
- h.M.: Differenziert
- Rettungsmöglichkeit objektiv ex post
- Erforderlichkeit subjektiv ex ante
Wie verhält es sich, wenn durch eine Handlung sowohl ein unechtes Unterlassungsdelikt als auch die unterlassene Hilfeleistung verwirklicht sind?
Konkurrenzen: Subsidiär zu unechten Unterlassungsdelikten wegen unterlassener Hilfe (z.B. zu Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 223 I, 13 StGB)
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T fährt den O an. O bleibt schwer verletzt liegen. T erkennt die Lebensgefahr, fährt aber aus Angst vor Strafe davon. O stirbt, hätte aber bei sofortiger Hilfe überlebt. Wie ist das Verhältnis von § 323c StGB zu den Tötungsdelikten?
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Ziad T.
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