- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Diebstahl und ähnliche Delikte
Unterschlagung, § 246 I StGB
UnterschlagungZueignungZueignungswilleManifestation des ZueignungswillensVeruntreuende Unterschlagung
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter einer Unterschlagung?
Merke
Unterschlagung, § 246 I StGB: Zueignung einer fremden beweglichen Sache
- Ohne Gewahrsamsbruch (sonst Diebstahl)
- z.B. weil Sache Täter anvertraut oder aus anderen Gründen bereits zuvor in seinem Gewahrsam
- Beispiel: z.B. Täter nimmt im Hotel wegen des einsetzenden Regens einen fremden Regenschirm mit in der Absicht, ihn nach dem Spaziergang zurückzubringen (⇨ straflose Gebrauchsanmaßung mit Rückführungswille), später gefällt ihm der Regenschirm und er nimmt ihn mit nach Hause (⇨ strafbare Gebrauchsanmaßung)
Was sind die Voraussetzungen der Unterschlagung?
Merke
Voraussetzungen der Unterschlagung
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt Fremde bewegliche Sache
- Tathandlung Zueignung: Manifestation des Zueignungswillens
- Subjektiv Zueignungswille (≠ Zueignungsabsicht, dh dolus eventualis ausreichend)
- aa) Enteignungswille: Ganz oder teilweise Zugriff des Eigentümers dauerhaft entziehen
- bb) Aneignungswille: Seinem Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben
- Im objektiven Tatbestand prüfen, da Manifestation des Zueignungswillens nicht ohne Prüfung desselben möglich; im subjektiven Tatbestand dazu keine Ausführungen mehr
- Objektiv offen kundgetane Manifestation des Zueignungswillens (z.B. nicht Verhalten, das ehrlicher Finder zeigen würde)
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
- Rechtswidrigkeit der Zueignung und Vorsatz diesbezüglich: Kein fälliger, einredefreier Übereignungsanspruch auf konkrete Sache
- Rechtswidrigkeit ist hier normatives Merkmal des objektiven Tatbestands
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Was versteht man unter einer veruntreuenden Unterschlagung?
Merke
Veruntreuende Unterschlagung, § 246 II StGB: Unterschlagung von Sachen, die Täter anvertraut wurden
- Qualifikation der Unterschlagung
- Anvertrauen: Gewahrsam mit Verpflichtung erlangt Sache zurückzugeben oder zu bestimmten Zwecken zu verwenden
Wie verhält es sich wenn durch eine Handlung sowohl Diebstahl, als auch Unterschlagung verwirklicht sind?
Merke
Konkurrenzen: Subsidiär zu Diebstahl (Jeder Diebstahl enthält eine Unterschlagung)
Handelt es sich um eine strafbare Unterschlagung, wenn nach einem Diebstahl eine erneute Zueignung durch den Täter geschieht?
Merke
Erneute Zueignung nach Zueignungsdelikt (z.B. Verschenken gestohlener Sache)
- Konkurrenzlösung: Mitbestrafte Nebentat (Konsumtion)
- „Ewige“ Verjährungsfrist, da jede neue Manifestation dann neue Straftat darstellt
- Tatbestandslösung: Bloßes Ausnutzen der Herrschaftsstellung, kein erneuter Zueignungsakt
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