- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Beweisführung im Strafverfahren
Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO
Was versteht man unter Untersuchungshaft? Wozu dient sie?
Die Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO ist die Freiheitsentziehung des Beschuldigten vor der Hauptverhandlung. Sie dient der Sicherung des Verfahrens und ist damit eine vorläufige Maßnahme. Sie wird verhängt, um sicherzustellen, dass der Beschuldigte im laufenden Strafverfahren nicht flüchtet, Beweise vernichtet oder andere Straftaten begeht. Wichtig ist die Abgrenzung: Die Untersuchungshaft ist insbesondere keine Beugehaft, dient also nicht dazu, eine Aussage des Beschuldigten zu erzwingen.
Die Untersuchungshaft wird durch einen Haftbefehl angeordnet, den der Ermittlungsrichter gemäß § 114 Abs. 1 StPO erlässt. Vollstreckt wird der Haftbefehl durch die Verhaftung. Diese wird durch den Staatsanwalt veranlasst, § 36 Abs. 3 S. 1 StPO, und regelmäßig durch die Polizei durchgeführt, vgl. § 161 StPO.
Die Untersuchungshaft ist eine extrem einschneidende Maßnahme, denn der Beschuldigte wird plötzlich von der Außenwelt abgeschnitten, also von seinen Beziehungen und Geschäften, und das obwohl zu diesem Zeitpunkt noch die Unschuldsvermutung gilt.
Die Untersuchungshaft ist also eine vorläufige Freiheitsentziehung vor der Hauptverhandlung, die ausschließlich der Sicherung des Verfahrens dient.
Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO: Freiheitsentziehung des Beschuldigten vor der Hauptverhandlung
- Zur Sicherung des Verfahrens: Vorläufige Maßnahme; verhängt, um sicherzustellen, dass der Beschuldigte im laufenden Strafverfahren nicht flüchtet, Beweise vernichtet oder andere Straftaten begeht
- Insb. keine Beugehaft, um eine Aussage zu erzwingen
- Haftbefehl erlassen durch Ermittlungsrichter, § 114 I StPO
- Vollstreckt durch Verhaftung: Veranlasst durch Staatsanwalt, § 36 III 1 StPO; regelmäßig durch Polizei durchgeführt, vgl. § 161 StPO
- Extrem einschneidende Maßnahme, da plötzlich von Außenwelt (Beziehungen, Geschäfte) abgeschnitten trotz Unschuldsvermutung
Was sind die Voraussetzungen der Untersuchungshaft?
Das Prüfungsschema der Untersuchungshaft hat vier Voraussetzungen.
Erstens muss eine Anordnungsbefugnis nach §§ 125, 127b Abs. 3 StPO vorliegen. Die Untersuchungshaft kann nur durch einen Richter angeordnet werden, § 114 Abs. 1 StPO.
Zweitens muss ein dringender Tatverdacht gemäß § 112 Abs. 1 StPO bestehen. Dringender Tatverdacht bedeutet, dass eine große Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Täter sich strafbar gemacht hat. Hier sind zwei Abgrenzungen wichtig: Die große Wahrscheinlichkeit ist nicht gleichzusetzen mit dem hinreichenden Tatverdacht, der für eine Anklageerhebung genügt, sondern geht darüber hinaus. Zugleich bedeutet dringender Tatverdacht aber auch nicht, dass bereits die Gewissheit einer späteren Verurteilung bestehen muss.
Drittens muss ein Haftgrund vorliegen. Hier kommen verschiedene Varianten in Betracht. Zum einen gibt es die konkreten Gründe nach § 112 Abs. 2 StPO, nämlich Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr. Zum anderen gibt es die abstrakten Gründe nach § 112 Abs. 3 StPO, die bei Schwerstdelikten greifen. Daneben kann sich ein Haftgrund aus der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr bei Delikten im Sinne des § 112a StPO ergeben, wozu zum Beispiel Sittlichkeitsdelikte nach §§ 174 ff. StGB zählen. Schließlich kommt als Haftgrund auch die Hauptverhandlungshaft im beschleunigten Verfahren gemäß § 127b Abs. 2 StPO in Betracht.
Viertens darf keine Unverhältnismäßigkeit vorliegen. Bemerkenswert ist hier die negative Formulierung: Das Gesetz verlangt nicht, dass die Verhältnismäßigkeit positiv festgestellt wird, sondern vermutet sie. Es handelt sich um eine gesetzliche Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass die Verhältnismäßigkeit nicht positiv geprüft werden muss, sondern es dürfen lediglich keine Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit sprechen.
Die Untersuchungshaft setzt also Anordnungsbefugnis, dringenden Tatverdacht, einen Haftgrund und das Fehlen von Unverhältnismäßigkeit voraus.
Voraussetzungen der Untersuchungshaft Prüfungsschema
Anordnungsbefugnis, §§ 125, 127b III StPO: Durch Richter, § 114 I StPO
Dringender Tatverdacht, § 112 I StPO: Große Wahrscheinlichkeit (≠ Anklageerhebung), dass Täter sich strafbar gemacht hat (≠ Verurteilung)
Haftgrund
Konkrete Gründe, § 112 II StPO: Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr
Abstrakte Gründe, § 112 III StPO: Bei Schwerstdelikten
Wiederholungs- / Fortsetzungsgefahr bei Delikten i.S.d. § 112a StPO: z.B. Sittlichkeitsdelikte, §§ 174 ff. StGB
Hauptverhandlungshaft im beschleunigten Verfahren, § 127b II StPO
Keine Unverhältnismäßigkeit: Verhältnismäßigkeit durch negative Formulierung (keine Unverhältnismäßigkeit) gesetzlich vermutet (Verhältnismäßigkeit muss aufgrund dieser Beweislastumkehr nicht positiv geprüft werden, sondern es dürfen nur keine Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit sprechen)
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen in der Untersuchungshaft
Gegen die Untersuchungshaft stehen dem Beschuldigten verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, die sich in zwei Kategorien einteilen lassen: Rechtsschutz auf Betreiben des Beschuldigten und Rechtsschutz von Amts wegen.
Zunächst zum Rechtsschutz auf Betreiben des Beschuldigten. Hier stehen ihm die Rechtsbehelfe in der Haft, nämlich zwei Instrumente zur Verfügung. Das erste ist der Antrag auf Haftprüfung nach §§ 117 ff. StPO. Bei der Haftprüfung entscheidet dasselbe Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, erneut über dessen Aufrechterhaltung. Es gibt also keinen Devolutiveffekt, die Sache wird nicht an ein höheres Gericht abgegeben. Ein wesentliches Merkmal der Haftprüfung ist, dass sie mit einer mündlichen Verhandlung verbunden ist, bei der der Beschuldigte persönlich angehört wird. Das zweite Instrument ist die Haftbeschwerde nach §§ 304 ff. StPO. Im Unterschied zur Haftprüfung entscheidet hier das nächsthöhere Gericht, es tritt also ein Devolutiveffekt ein. Dafür findet bei der Haftbeschwerde keine mündliche Verhandlung statt.
Daneben gibt es Rechtsschutz von Amts wegen, also ohne dass der Beschuldigte selbst tätig werden muss. Hier ist zunächst der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls zu nennen. Dieser wird durch die Staatsanwaltschaft gestellt und bindet den Richter, das heißt der Richter muss den Haftbefehl aufheben, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt. Dieser Antrag ist allerdings nur bis zur Anklageerhebung möglich. Darüber hinaus sieht § 121 StPO eine Haftprüfung von Amts wegen vor, die durch das Oberlandesgericht nach sechsmonatiger Untersuchungshaft durchgeführt wird. Soll die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fortdauern, kann dies nur durch das Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof angeordnet werden, und auch nur dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. In diesem Fall findet gemäß § 122 Abs. 4 StPO alle drei Monate eine erneute Haftprüfung statt.
Der Rechtsschutz in der Untersuchungshaft umfasst also auf Seiten des Beschuldigten die Haftprüfung und die Haftbeschwerde, und von Amts wegen den Aufhebungsantrag der Staatsanwaltschaft sowie die obligatorische Haftprüfung durch das Oberlandesgericht nach sechs Monaten.
Rechtsschutz in der Untersuchungshaft
Rechtsschutz auf Betreiben des Beschuldigten: Rechtsbehelfe in der Haft
Antrag auf Haftprüfung, §§ 117 ff. StPO: Kein Devolutiveffekt; mit mündlicher Verhandlung
Haftbeschwerde, §§ 304 ff. StPO: Durch nächsthöheres Gericht (Devolutiveffekt), ohne mündliche Verhandlung
Rechtsschutz von Amts wegen
Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls: Durch Staatsanwaltschaft; bindet Richter; bis Anklageerhebung möglich
Haftprüfung, § 121 StPO: Durch Oberlandesgericht nach sechsmonatiger U-Haft; Fortdauer nur durch Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof anzuordnen, wenn wichtiger Grund (dann alle drei Monate Haftprüfung, § 122 IV StPO)
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