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Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO

UntersuchungshaftDringender TatverdachtHaftgrundHaftprüfungHaftbeschwerde
Aktualisiert vor 21 Tagen

Was versteht man unter Untersuchungshaft? Wozu dient sie?

Merke

Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO: Freiheitsentziehung des Beschuldigten vor der Hauptverhandlung

  • Zur Sicherung des Verfahrens: Vorläufige Maßnahme; verhängt, um sicherzustellen, dass der Beschuldigte im laufenden Strafverfahren nicht flüchtet, Beweise vernichtet oder andere Straftaten begeht
    • Insb. keine Beugehaft, um eine Aussage zu erzwingen
  • Haftbefehl erlassen durch Ermittlungsrichter, § 114 I StPO
  • Vollstreckt durch Verhaftung: Veranlasst durch Staatsanwalt, § 36 III 1 StPO; regelmäßig durch Polizei durchgeführt, vgl. § 161 StPO
  • Extrem einschneidende Maßnahme, da plötzlich von Außenwelt (Beziehungen, Geschäfte) abgeschnitten trotz Unschuldsvermutung

Was sind die Voraussetzungen der Untersuchungshaft?

Merke

Voraussetzungen der Untersuchungshaft

  1. Anordnungsbefugnis, §§ 125, 127b III StPO: Durch Richter, § 114 I StPO
  2. Dringender Tatverdacht, § 112 I StPO: Große Wahrscheinlichkeit (≠ Anklageerhebung), dass Täter sich strafbar gemacht hat (≠ Verurteilung)
  3. Haftgrund
    • Konkrete Gründe, § 112 II StPO: Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr
    • Abstrakte Gründe, § 112 III StPO: Bei Schwerstdelikten
    • Wiederholungs- / Fortsetzungsgefahr bei Delikten i.S.d. § 112a StPO: z.B. Sittlichkeitsdelikte, §§ 174 ff. StGB
    • Hauptverhandlungshaft im beschleunigten Verfahren, § 127b II StPO
  4. Keine Unverhältnismäßigkeit: Verhältnismäßigkeit durch negative Formulierung (keine Unverhältnismäßigkeit) gesetzlich vermutet (Verhältnismäßigkeit muss aufgrund dieser Beweislastumkehr nicht positiv geprüft werden, sondern es dürfen nur keine Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit sprechen)

Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen in der Untersuchungshaft

Merke

Rechtsschutz in der Untersuchungshaft

  • Rechtsschutz auf Betreiben des Beschuldigten

    • Antrag auf Haftprüfung, §§ 117 ff. StPO: Durch Gericht, das Haftbefehl erlassen hat (kein Devolutiveffekt); zwingend mit mündlicher Verhandlung

      • Sinnvoll, wenn mündliche Verhandlung erwünscht: z.B. um guten Eindruck zu erwecken oder neuer Tatsachen vorzutragen

    • Haftbeschwerde, §§ 304 ff. StPO: Durch nächsthöheres Gericht (Devolutiveffekt)

      • Sinnvoll, wenn Befassung durch anderen Richter gewünscht: z.B. um abweichende rechtliche Bewertung zu erwirken

      • Subsidiär zu Antrag auf Haftprüfung, § 117 II StPO

  • Rechtsschutz von Amts wegen

    • Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls: Durch Staatsanwaltschaft; bindet Richter; bis Anklageerhebung möglich

    • Haftprüfung, § 121 StPO: Durch Oberlandesgericht nach sechsmonatiger U-Haft; Fortdauer nur durch Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof anzuordnen, wenn wichtiger Grund (dann alle drei Monate Haftprüfung, § 122 IV StPO)

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Frage 1/3

T wird wegen Verdachts der schweren Körperverletzung in Untersuchungshaft genommen. Nach drei Monaten stellt sich heraus, dass nur eine einfache Körperverletzung vorliegt. T beantragt Haftentlassung. Welche Aussagen sind richtig?

Die U-Haft dient der Sicherung des Verfahrens.
U-Haft ist zulässig, um T zum Geständnis zu bewegen.
Haftgrund und Verhältnismäßigkeit müssen neu geprüft werden.
T kann erst nach Urteil entlassen werden.
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