- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Beweisführung im Strafverfahren
Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO
Was versteht man unter Untersuchungshaft? Wozu dient sie?
Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO: Freiheitsentziehung des Beschuldigten vor der Hauptverhandlung
- Zur Sicherung des Verfahrens: Vorläufige Maßnahme; verhängt, um sicherzustellen, dass der Beschuldigte im laufenden Strafverfahren nicht flüchtet, Beweise vernichtet oder andere Straftaten begeht
- Insb. keine Beugehaft, um eine Aussage zu erzwingen
- Haftbefehl erlassen durch Ermittlungsrichter, § 114 I StPO
- Vollstreckt durch Verhaftung: Veranlasst durch Staatsanwalt, § 36 III 1 StPO; regelmäßig durch Polizei durchgeführt, vgl. § 161 StPO
- Extrem einschneidende Maßnahme, da plötzlich von Außenwelt (Beziehungen, Geschäfte) abgeschnitten trotz Unschuldsvermutung
Was sind die Voraussetzungen der Untersuchungshaft?
Voraussetzungen der Untersuchungshaft
- Anordnungsbefugnis, §§ 125, 127b III StPO: Durch Richter, § 114 I StPO
- Dringender Tatverdacht, § 112 I StPO: Große Wahrscheinlichkeit (≠ Anklageerhebung), dass Täter sich strafbar gemacht hat (≠ Verurteilung)
- Haftgrund
- Konkrete Gründe, § 112 II StPO: Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr
- Abstrakte Gründe, § 112 III StPO: Bei Schwerstdelikten
- Wiederholungs- / Fortsetzungsgefahr bei Delikten i.S.d. § 112a StPO: z.B. Sittlichkeitsdelikte, §§ 174 ff. StGB
- Hauptverhandlungshaft im beschleunigten Verfahren, § 127b II StPO
- Keine Unverhältnismäßigkeit: Verhältnismäßigkeit durch negative Formulierung (keine Unverhältnismäßigkeit) gesetzlich vermutet (Verhältnismäßigkeit muss aufgrund dieser Beweislastumkehr nicht positiv geprüft werden, sondern es dürfen nur keine Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit sprechen)
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen in der Untersuchungshaft
Rechtsschutz in der Untersuchungshaft
Rechtsschutz auf Betreiben des Beschuldigten
Antrag auf Haftprüfung, §§ 117 ff. StPO: Durch Gericht, das Haftbefehl erlassen hat (kein Devolutiveffekt); zwingend mit mündlicher Verhandlung
Sinnvoll, wenn mündliche Verhandlung erwünscht: z.B. um guten Eindruck zu erwecken oder neuer Tatsachen vorzutragen
Haftbeschwerde, §§ 304 ff. StPO: Durch nächsthöheres Gericht (Devolutiveffekt)
Sinnvoll, wenn Befassung durch anderen Richter gewünscht: z.B. um abweichende rechtliche Bewertung zu erwirken
Subsidiär zu Antrag auf Haftprüfung, § 117 II StPO
Rechtsschutz von Amts wegen
Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls: Durch Staatsanwaltschaft; bindet Richter; bis Anklageerhebung möglich
Haftprüfung, § 121 StPO: Durch Oberlandesgericht nach sechsmonatiger U-Haft; Fortdauer nur durch Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof anzuordnen, wenn wichtiger Grund (dann alle drei Monate Haftprüfung, § 122 IV StPO)
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