- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Beweisführung im Strafverfahren
Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO
UntersuchungshaftDringender TatverdachtHaftgrund
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter Untersuchungshaft? Wozu dient sie?
Merke
Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO: Freiheitsentziehung des Beschuldigten vor der Hauptverhandlung
- Zur Sicherung des Verfahrens: Vorläufige Maßnahme; verhängt, um sicherzustellen, dass der Beschuldigte im laufenden Strafverfahren nicht flüchtet, Beweise vernichtet oder andere Straftaten begeht
- Insb. keine Beugehaft, um eine Aussage zu erzwingen
- Haftbefehl erlassen durch Ermittlungsrichter, § 114 I StPO
- Vollstreckt durch Verhaftung: Veranlasst durch Staatsanwalt, § 36 III 1 StPO; regelmäßig durch Polizei durchgeführt, vgl. § 161 StPO
- Extrem einschneidende Maßnahme, da plötzlich von Außenwelt (Beziehungen, Geschäfte) abgeschnitten trotz Unschuldsvermutung
Was sind die Voraussetzungen der Untersuchungshaft?
Merke
Voraussetzungen der Untersuchungshaft
- Anordnungsbefugnis, §§ 125, 127b III StPO: Durch Richter, § 114 I StPO
- Dringender Tatverdacht, § 112 I StPO: Große Wahrscheinlichkeit (≠ Anklageerhebung), dass Täter sich strafbar gemacht hat (≠ Verurteilung)
- Haftgrund
- Konkrete Gründe, § 112 II StPO: Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr
- Abstrakte Gründe, § 112 III StPO: Bei Schwerstdelikten
- Wiederholungs- / Fortsetzungsgefahr bei Delikten i.S.d. § 112a StPO: z.B. Sittlichkeitsdelikte, §§ 174 ff. StGB
- Hauptverhandlungshaft im beschleunigten Verfahren, § 127b II StPO
- Keine Unverhältnismäßigkeit: Verhältnismäßigkeit durch negative Formulierung (keine Unverhältnismäßigkeit) gesetzlich vermutet (Verhältnismäßigkeit muss aufgrund dieser Beweislastumkehr nicht positiv geprüft werden, sondern es dürfen nur keine Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit sprechen)
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen in der Untersuchungshaft
Merke
Rechtsschutz in der Untersuchungshaft
- Rechtsschutz auf Betreiben des Beschuldigten
- Antrag auf Haftprüfung, §§ 117 ff. StPO
- Haftbeschwerde, §§ 304 ff. StPO: Subsidiär zu Antrag auf Haftprüfung, § 117 II StPO
- Rechtsschutz von Amts wegen
- Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls: Durch Staatsanwaltschaft; bindet Richter; bis Anklageerhebung möglich
- Haftprüfung, § 121 StPO: Durch Oberlandesgericht nach sechsmonatiger U-Haft; Fortdauer nur durch Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof anzuordnen, wenn wichtiger Grund (dann alle drei Monate Haftprüfung, § 122 IV StPO)
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