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Untreue, § 266 I StGB

UntreueMissbrauchsvarianteTreuebruchsvarianteMietkaution bei WohnraummieteVermögensbetreuungspflicht
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was versteht man unter Untreue?

Merke

Untreue, § 266 I StGB: Missbrauch oder Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht, wodurch ein Vermögensschaden entsteht, wodurch ein Vermögensschaden zugunsten des Täters oder eines Dritten entsteht

  • Schutzzweck: Vermögen

Was sind die Voraussetzungen der Untreue?

Merke

Voraussetzungen der Untreue

  1. Vermögensbetreuungspflicht
  2. Untreuehandlung
    • Missbrauchsvariante, § 266 I Alt. 1 StGB im Mehrpersonenverhältnis: Rechtsgeschäftliches Handeln überschreitet das rechtlichen Dürfen (Innenverhältnis) bei rechtlichem Können (im Außenverhältnis wirksamer, den anderen bindenden Vertrag); z.B. der Geschäftsführer einer GmbH (vertretungsberechtigt gem. § 35 I GmbHG) hebt Geld von GmbH-Konto zu privaten Zwecken ab (≠ Verbrauch des Geldes ⇨ § 266 I Alt. 2)
      • Bei nach außen wirksamen Rechtsgeschäften
      • Erfordert Vermögensbetreuungspflicht als Hauptpflicht (umstritten)
    • Treuebruchsvariante, § 266 I Alt. 2 StGB bereits im Zweipersonenverhältnis: Betrifft tatsächliche Handlungen (z.B. der Geschäftsführer einer GmbH gibt Geld der GmbH zu privaten Zwecken aus; z.B. Zerstörung Sache)
      • Auch bei unwirksamen Rechtsgeschäften oder Pflichtverletzungen rein tatsächlicher Art
      • Erfordert Vermögensbetreuungspflicht als Hauptpflicht
  3. Kausal verursachter Vermögensnachteil: Wie Vermögensschaden beim Betrug
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Wie verhält es sich wenn durch eine Handlung sowohl die Missbrauchsvariante, als auch die Treuebruchsvariante verwirklicht sind?

Merke

Konkurrenzen: Missbrauchsvariante verdrängt Treuebruchsvariante als lex specialis

Liegt Untreue vor, wenn die Mietkaution bei der Wohnraummiete entgegen § 551 III BGB nicht abgesondert angelegt wird?

Merke

Mietkaution bei Wohnraummiete entgegen § 551 III BGB nicht abgesondert angelegt (z.B. durch Kontokorrentvereinbarung zum Ausgleich von Negativsalden auf anderen Konten herangezogen)

  • Vertraglich begründetes Treuhandverhältnis durch Mietvertrag
    • Nicht Hauptpflicht des Mietvertrags (s. § 535)
  • BGH: Aus § 551 III BGB gesetzlich begründete Vermögenbetreuungspflicht
    • § 551 III BGB schafft Ausgleich zwischen Sicherungsbedürfnis des Vermieters und Sicherung des Rückzahlungsanspruchs des Mieters bei Zahlungsunfähigkeit des Vermieters vor anderen Gläubigern durch Ausgestaltung als Treuhandverhältnis

Liegt Untreue vor, wenn die Mietkaution bei der gewerblichen Miete nicht abgesondert angelegt wird?

Merke

Mietkaution bei gewerblichen Mietverhältnissen nicht abgesondert angelegt

  • Umstritten, ob Parallelen zur Situation bei der Wohnraummiete: Mietkaution bei Wohnraummiete entgegen § 551 III BGB nicht abgesondert angelegt
    • Gesetzlich begründete Vermögensbetreuungspflicht
      • Keine Anwendung des § 551 III BGB, da ausdrücklich nur für Wohnraummiete (⇨ auch keine Analogie)
    • Vertraglich begründete Vermögensbetreuungspflicht
      • Soweit nicht ausdrücklich über Zahlung des Kaution und Anlageform geeinigt, da sonst nur Sicherungsvorleistung, was nicht ausreicht für Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 I

Welche besondere Pflicht muss den Täter bei der Untreue treffen? Gilt dies auch für die Missbrauchsvariante?

Merke

Untreue erfordert Vermögensbetreuungspflicht: Anvertraute Machtstellung des Täters über Vermögen des Opfers

  • Vermögensbetreuungspflicht auch im Rahmen der Missbrauchsvariante erforderlich (umstritten)
    • Verfügungs- bzw. Verpflichtungsmissbrauch genügt nach Wortlaut
    • h.M.: Darüber hinaus wie bei Treuebruchsvariante Vermögensbetreuungspflicht erforderlich (und deren Verletzung)
      • Sonst Fallgestaltungen mit Unwertgehalt weit unter Treuebruchsvariante erfasst; zu weite Fassung und hoher Strafrahmen gebieten restriktive Auslegung
  • Vermögensbetreuung muss Hauptpflicht sein („dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat“): Sorge um Vermögen muss wesentlicher Inhalt der Pflichtenbeziehung zum Vermögensinhaber sein; z.B. nicht Beauftragter zum Fahrradkauf (Hauptpflicht Fahrradkauf, Vermögensbetreuung nur Nebenpflicht); z.B. nicht Kassierer ohne erhebliche Pflicht zur Eigenkontrolle; z.B. bejaht Rspr. aber eine Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters aus § 551 III 1, 3 BGB
    • Allgemeine zivilrechtliche Rücksichtnahmepflicht nicht ausreichend: Pflicht, sich vertragsgemäß zu verhalten, auf die Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen und ihn nicht zu schädigen, ist noch keine Vermögensbetreuungspflicht
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Ziad T.

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