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Untreue, § 266 I StGB
Was versteht man unter Untreue?
Die Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB erfasst den Missbrauch oder die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht, wodurch ein Vermögensschaden zugunsten des Täters oder eines Dritten entsteht. Der Schutzzweck der Untreue ist das Vermögen des Betroffenen.
Stell dir etwa einen Geschäftsführer vor, der Firmengelder für private Zwecke abzweigt: Er hat eine Pflicht, das Vermögen der Gesellschaft zu betreuen, und verletzt diese, indem er es zu eigenen Gunsten schmälert.
Die Untreue schützt also das Vermögen vor Schädigungen durch Personen, denen eine Vermögensbetreuungspflicht obliegt.
Untreue, § 266 I StGB: Missbrauch oder Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht, wodurch ein Vermögensschaden zugunsten des Täters oder eines Dritten entsteht
- Schutzzweck: Vermögen
Was sind die Voraussetzungen der Untreue?
Das Prüfungsschema der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB hat drei Voraussetzungen: erstens eine Vermögensbetreuungspflicht, zweitens eine Untreuehandlung und drittens einen kausal verursachten Vermögensnachteil.
Die erste Voraussetzung, die Vermögensbetreuungspflicht, bildet das Fundament des gesamten Tatbestands und wird gesondert vertieft.
Die zweite Voraussetzung ist die Untreuehandlung. Hier unterscheidet § 266 Abs. 1 StGB zwei Varianten: die Missbrauchsvariante und die Treuebruchsvariante.
Die Missbrauchsvariante nach § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB betrifft ein Mehrpersonenverhältnis und erfasst rechtsgeschäftliches Handeln, das das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis überschreitet, obwohl der Täter im Außenverhältnis rechtlich dazu in der Lage ist, also einen den anderen bindenden, wirksamen Vertrag abzuschließen. Es geht also um ein Auseinanderfallen von rechtlichem Können und rechtlichem Dürfen. Stell dir einen Geschäftsführer einer GmbH vor, der gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG vertretungsberechtigt ist: Er kann wirksam über das GmbH-Konto verfügen, darf es intern aber nur für Gesellschaftszwecke tun. Hebt er nun Geld vom GmbH-Konto zu privaten Zwecken ab, überschreitet er sein rechtliches Dürfen bei fortbestehendem rechtlichem Können. Das ist ein Fall der Missbrauchsvariante. Die Missbrauchsvariante greift nur bei nach außen wirksamen Rechtsgeschäften. Zudem erfordert sie nach umstrittener herrschender Meinung, dass eine Vermögensbetreuungspflicht als Hauptpflicht besteht.
Die Treuebruchsvariante nach § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB betrifft bereits ein Zweipersonenverhältnis und erfasst tatsächliche Handlungen. Beispiele sind der Geschäftsführer einer GmbH, der Geld der GmbH zu privaten Zwecken ausgibt, oder die Zerstörung einer anvertrauten Sache. Die Treuebruchsvariante greift auch bei unwirksamen Rechtsgeschäften oder bei Pflichtverletzungen rein tatsächlicher Art und erfordert ebenfalls eine Vermögensbetreuungspflicht als Hauptpflicht.
Die dritte Voraussetzung ist ein kausal verursachter Vermögensnachteil. Dieser wird wie der Vermögensschaden beim Betrug bestimmt.
Die Untreue setzt also eine Vermögensbetreuungspflicht, eine Untreuehandlung in Form der Missbrauchsvariante oder der Treuebruchsvariante sowie einen kausal verursachten Vermögensnachteil voraus.
Voraussetzungen der Untreue Prüfungsschema
Vermögensbetreuungspflicht
Untreuehandlung
Missbrauchsvariante, § 266 I Alt. 1 StGB im Mehrpersonenverhältnis: Rechtsgeschäftliches Handeln überschreitet das rechtlichen Dürfen (Innenverhältnis) bei rechtlichem Können (im Außenverhältnis wirksamer, den anderen bindenden Vertrag); z.B. der Geschäftsführer einer GmbH (vertretungsberechtigt gem. § 35 I GmbHG) hebt Geld von GmbH-Konto zu privaten Zwecken ab (≠ Verbrauch des Geldes ⇨ § 266 I Alt. 2 StGB)
Bei nach außen wirksamen Rechtsgeschäften
Erfordert Vermögensbetreuungspflicht als Hauptpflicht (umstritten)
Treuebruchsvariante, § 266 I Alt. 2 StGB bereits im Zweipersonenverhältnis: Betrifft tatsächliche Handlungen (z.B. der Geschäftsführer einer GmbH gibt Geld der GmbH zu privaten Zwecken aus; z.B. Zerstörung einer anvertrauten Sache)
Auch bei unwirksamen Rechtsgeschäften oder Pflichtverletzungen rein tatsächlicher Art
Erfordert Vermögensbetreuungspflicht als Hauptpflicht
Kausal verursachter Vermögensnachteil: Wie Vermögensschaden beim Betrug
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Welche besondere Pflicht muss den Täter bei der Untreue treffen? Gilt dies auch für die Missbrauchsvariante?
Die Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB erfordert als zentrale Voraussetzung eine Vermögensbetreuungspflicht. Darunter versteht man eine anvertraute Machtstellung des Täters über das Vermögen des Opfers. Der Täter muss also in einer Position sein, in der ihm fremdes Vermögen zur Betreuung überlassen wurde und er gerade deshalb die Möglichkeit hat, auf dieses Vermögen einzuwirken.
Ob die Vermögensbetreuungspflicht auch im Rahmen der Missbrauchsvariante erforderlich ist, ist umstritten. Nach einer Auffassung genügt bereits ein Verfügungs- beziehungsweise Verpflichtungsmissbrauch nach dem Wortlaut des § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB, sodass es keiner darüber hinausgehenden Vermögensbetreuungspflicht bedürfe. Die herrschende Meinung verlangt dagegen darüber hinaus auch bei der Missbrauchsvariante – wie bei der Treuebruchsvariante – eine Vermögensbetreuungspflicht und deren Verletzung. Diese Auffassung ist vorzugswürdig. Ohne dieses zusätzliche Erfordernis wären nämlich Fallgestaltungen erfasst, deren Unwertgehalt weit unter dem der Treuebruchsvariante liegt. Die zu weite Fassung des Tatbestands und der hohe Strafrahmen der Untreue gebieten eine restriktive Auslegung.
Die Vermögensbetreuung muss dabei Hauptpflicht des Täters sein. Das ergibt sich aus dem Wortlaut „dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat". Die Sorge um das Vermögen muss also wesentlicher Inhalt der Pflichtenbeziehung zum Vermögensinhaber sein. Wenn jemand zum Beispiel lediglich beauftragt wird, ein Fahrrad zu kaufen, dann ist die Hauptpflicht der Fahrradkauf, während die Vermögensbetreuung nur Nebenpflicht ist – eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB liegt dann nicht vor. Ebenso fehlt es bei einem Kassierer, dem keine erhebliche Pflicht zur Eigenkontrolle obliegt, an einer hinreichenden Vermögensbetreuungspflicht. Die Rechtsprechung bejaht hingegen eine Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters aus § 551 Abs. 3 S. 1, 3 BGB, weil der Vermieter dort zur getrennten Anlage der Mietkaution verpflichtet ist und insoweit eine wesentliche Pflicht zur Betreuung fremden Vermögens trifft.
Abzugrenzen ist die Vermögensbetreuungspflicht von der allgemeinen zivilrechtlichen Rücksichtnahmepflicht. Die bloße Pflicht, sich vertragsgemäß zu verhalten, auf die Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen und ihn nicht zu schädigen, ist noch keine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne der Untreue.
Die Vermögensbetreuungspflicht setzt also eine anvertraute Machtstellung über fremdes Vermögen voraus, die als Hauptpflicht den wesentlichen Inhalt der Pflichtenbeziehung ausmacht.
Untreue erfordert Vermögensbetreuungspflicht: Anvertraute Machtstellung des Täters über Vermögen des Opfers
Vermögensbetreuungspflicht auch im Rahmen der Missbrauchsvariante erforderlich (umstritten)
Verfügungs- bzw. Verpflichtungsmissbrauch genügt nach Wortlaut
h.M.: Darüber hinaus wie bei Treuebruchsvariante Vermögensbetreuungspflicht erforderlich (und deren Verletzung)
Sonst Fallgestaltungen mit Unwertgehalt weit unter Treuebruchsvariante erfasst; zu weite Fassung und hoher Strafrahmen gebieten restriktive Auslegung
Vermögensbetreuung muss Hauptpflicht sein („dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat“): Sorge um Vermögen muss wesentlicher Inhalt der Pflichtenbeziehung zum Vermögensinhaber sein; z.B. nicht Beauftragter zum Fahrradkauf (Hauptpflicht Fahrradkauf, Vermögensbetreuung nur Nebenpflicht); z.B. nicht Kassierer ohne erhebliche Pflicht zur Eigenkontrolle; z.B. bejaht Rspr. aber eine Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters aus § 551 III 1, 3 BGB
Allgemeine zivilrechtliche Rücksichtnahmepflicht nicht ausreichend: Pflicht, sich vertragsgemäß zu verhalten, auf die Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen und ihn nicht zu schädigen, ist noch keine Vermögensbetreuungspflicht
Wie verhält es sich wenn durch eine Handlung sowohl die Missbrauchsvariante, als auch die Treuebruchsvariante verwirklicht sind?
Wenn eine Handlung sowohl die Missbrauchsvariante als auch die Treuebruchsvariante des § 266 Abs. 1 StGB erfüllt, stellt sich die Frage nach den Konkurrenzen zwischen beiden Alternativen. Hier gilt: Die Missbrauchsvariante verdrängt die Treuebruchsvariante als lex specialis.
Konkurrenzen: Missbrauchsvariante verdrängt Treuebruchsvariante als lex specialis
Liegt Untreue vor, wenn die Mietkaution bei der Wohnraummiete entgegen § 551 III BGB nicht abgesondert angelegt wird?
Bei der Wohnraummiete stellt sich eine praxisrelevante Frage: Macht sich ein Vermieter wegen Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB strafbar, wenn er die Mietkaution entgegen § 551 Abs. 3 BGB nicht abgesondert anlegt.
Ein Beispiel wäre, wenn die Kaution durch eine Kontokorrentvereinbarung zum Ausgleich von Negativsalden auf anderen Konten herangezogen wird. Eine solche Kontokorrentvereinbarung verknüpft mehrere Konten des Vermieters, sodass die Bank Guthaben eines Kontos automatisch zum Ausgleich von Schulden auf einem anderen nutzen kann. Liegt das Kautionskonto in diesem Verbund, kann die Kaution des Mieters ohne dessen Wissen zur Deckung von Schulden des Vermieters verwendet werden.
Hier ist umstritten, woraus sich die Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters ergibt. Nach einer Auffassung folgt sie aus einem vertraglich begründeten Treuhandverhältnis durch den Mietvertrag selbst. Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen. Dagegen spricht, dass die abgesonderte Anlage der Kaution nicht die Hauptpflicht des Mietvertrags ist. Die Hauptpflichten des Vermieters ergeben sich aus § 535 BGB und bestehen in der Gebrauchsüberlassung und Erhaltung der Mietsache. Die Kautionsverwaltung ist daneben lediglich eine Nebenpflicht, sodass auf diesem Weg keine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB begründet werden kann.
Der BGH geht einen anderen Weg und nimmt eine aus § 551 Abs. 3 BGB gesetzlich begründete Vermögensbetreuungspflicht an. Diese Auffassung ist vorzugswürdig. § 551 Abs. 3 BGB schafft einen Ausgleich zwischen dem Sicherungsbedürfnis des Vermieters einerseits und der Sicherung des Rückzahlungsanspruchs des Mieters bei Zahlungsunfähigkeit des Vermieters vor anderen Gläubigern andererseits. Das Gesetz gestaltet die Pflicht zur getrennten Anlage bewusst als Treuhandverhältnis aus, sodass dem Vermieter gerade eine Machtstellung über fremdes Vermögen anvertraut wird, die über eine bloße vertragliche Nebenpflicht hinausgeht.
Die Vermögensbetreuungspflicht bei der Mietkaution in der Wohnraummiete ergibt sich somit nicht aus dem Mietvertrag, sondern aus der gesetzlichen Anordnung des § 551 Abs. 3 BGB als Treuhandverhältnis.
Mietkaution bei Wohnraummiete entgegen § 551 III BGB nicht abgesondert angelegt (z.B. durch Kontokorrentvereinbarung zum Ausgleich von Negativsalden auf anderen Konten herangezogen)
Vertraglich begründetes Treuhandverhältnis durch Mietvertrag
Nicht Hauptpflicht des Mietvertrags (s. § 535)
BGH: Aus § 551 III BGB gesetzlich begründete Vermögenbetreuungspflicht
§ 551 III BGB schafft Ausgleich zwischen Sicherungsbedürfnis des Vermieters und Sicherung des Rückzahlungsanspruchs des Mieters bei Zahlungsunfähigkeit des Vermieters vor anderen Gläubigern durch Ausgestaltung als Treuhandverhältnis
Liegt Untreue vor, wenn die Mietkaution bei der gewerblichen Miete nicht abgesondert angelegt wird?
Bei der gewerblichen Miete stellt sich die Frage, ob Untreue vorliegt, wenn die Mietkaution nicht abgesondert angelegt wird, und ob hier Parallelen zur Situation um die Mietkaution bei Wohnraummiete gezogen werden können, bei der die Kaution entgegen § 551 Abs. 3 BGB nicht abgesondert angelegt wird.
Zunächst könnte man an eine gesetzlich begründete Vermögensbetreuungspflicht denken. Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen. Eine Anwendung des § 551 Abs. 3 BGB scheidet aus, da die Vorschrift ausdrücklich nur für die Wohnraummiete gilt. Auch eine analoge Anwendung auf gewerbliche Mietverhältnisse kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht, sodass auf diesem Weg keine gesetzliche Vermögensbetreuungspflicht begründet werden kann.
Alternativ könnte man eine vertraglich begründete Vermögensbetreuungspflicht erwägen. Aber auch das führt nur dann zu einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, soweit die Parteien sich ausdrücklich über die Zahlung der Kaution und die Anlageform geeinigt haben. Fehlt eine solche ausdrückliche Vereinbarung, handelt es sich bei der Kautionszahlung lediglich um eine Sicherungsvorleistung des Mieters, was nicht ausreicht, um eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB zu begründen.
Bei gewerblichen Mietverhältnissen liegt Untreue durch Nichtanlage der Mietkaution also nur vor, wenn eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über Zahlung und Anlageform der Kaution getroffen wurde.
Mietkaution bei gewerblichen Mietverhältnissen nicht abgesondert angelegt
Umstritten, ob Parallelen zur Situation bei der Wohnraummiete: Mietkaution bei Wohnraummiete entgegen § 551 III BGB nicht abgesondert angelegt
Gesetzlich begründete Vermögensbetreuungspflicht
Keine Anwendung des § 551 III BGB, da ausdrücklich nur für Wohnraummiete (⇨ auch keine Analogie mangels planwidriger Regelungslücke)
Vertraglich begründete Vermögensbetreuungspflicht
Soweit nicht ausdrücklich über Zahlung des Kaution und Anlageform geeinigt, da sonst nur Sicherungsvorleistung, was nicht ausreicht für Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 I
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