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Urkunde
UrkundeZusammengesetzte UrkundeGesamturkunde
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter einer Urkunde?
Merke
Urkunde: Verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt
- Vergleichbar mit Stück Papier, das im Rechtsverkehr Beweis erbringt: z.B. schriftliche Vollmacht, notarieller Kaufvertrag, ärztliches Attest, behördlich ausgestellter Personalausweis; z.B. auch Bierdeckel, auf dem Kellner Strichliste über Anzahl getrunkener Biere führt
- Nach Verkehrsanschauung als „Original“ angesehen
Was sind die Voraussetzungen einer Urkunde?
Merke
Voraussetzungen einer Urkunde
- Verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion)
- Schriftstück: Ursprünglich im Blick des Gesetzgebers; alles andere wenn damit vergleichbar
- Beweiszeichen, das rechtlich erhebliche Tatsache Beweisen möchte; z.B. Künstlerunterschrift, Preisschild
- Kennzeichen (z.B. Signatur an Buch in Bibliothek): Nur der Unterscheidung dienend
- Augenscheinsobjekt (z.B. Blutstropfen oder Fußabdrücke am Tatort): Keine Gedankenerklärung
- Kopie: Nur Abbild einer Gedankenerklärung
- Zum Beweis von Tatsachen im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt (Beweisfunktion)
- Geeignetheit: z.B. bei zusammengesetzter Urkunde Bezugsobjekt erforderlich
- Muss unmittelbar wahrnehmbar sein (sichtbare Angaben)
- Daten i.S.d. § 202a II StGB: Nicht unmittelbar wahrnehmbar, z.B. Information auf Magnetstreifen
- Bestimmtheit
- Absichtsurkunde: Von vornherein durch Aussteller zum Beweis bestimmt
- Zufallsurkunde: Urkunde entsteht erst im Nachhinein, bei Entschluss, dass Urkunde im Rechtsverkehr verwendet werden soll (z.B. Geldschein zum Spaß kopiert, später entschlossen zu verwenden)
- Lässt Aussteller erkennen (Garantiefunktion)
- Wenn in Vertretung unterschrieben (i.V.) gilt Unterschreibender als Aussteller, nicht Vertretener
Welche besonderen Formen der Urkunde musst du kennen?
Merke
Besondere Formen von Urkunden
- Zusammengesetzte Urkunde: Verkörperte Gedankenerklärung mit Bezugsobjekt räumlich hinreichend fest verbunden (≠ untrennbar) zu Beweismitteleinheit; z.B. Autokennzeichen an Auto fest befestigt (nicht rote Überführungskennzeichen, die nicht auf konkretes Fahrzeug Bezug nehmen), Preisschild auf Bezugsobjekt Kaufsache, z.B. nicht Verpackung und lose verpackter Gegenstand
- Gesamturkunde: Einzelurkunden dauerhaft verbunden, derart, dass neuer selbständiger Erklärungs- und Beweisinhalt, z.B. Krankenakte
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