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Urkunde
Was versteht man unter einer Urkunde?
Der Begriff der Urkunde ist der wichtigste Anknüpfungspunkt sämtlicher Urkundendelikte und muss daher sicher beherrscht werden. Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.
Diese Definition lässt sich am besten verstehen, wenn du dir die Urkunde vergleichbar mit einem Stück Papier vorstellst, das im Rechtsverkehr Beweis erbringt. Klassische Beispiele sind eine schriftliche Vollmacht, ein notarieller Kaufvertrag, ein ärztliches Attest oder ein behördlich ausgestellter Personalausweis. Aber es muss keineswegs immer ein förmliches Dokument sein: Auch ein Bierdeckel, auf dem der Kellner eine Strichliste über die Anzahl getrunkener Biere führt, erfüllt die Voraussetzungen einer Urkunde, denn er verkörpert eine Gedankenerklärung über die bestellten Getränke, er ist zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt, nämlich als Grundlage für die Abrechnung, und er lässt seinen Aussteller erkennen, nämlich den Kellner.
Wichtig ist außerdem, dass eine Urkunde nach der Verkehrsanschauung als Original angesehen werden muss. Es kommt also darauf an, ob das konkrete Schriftstück selbst die maßgebliche Beweiskraft besitzt und nicht bloß eine Kopie oder Abschrift eines anderen Dokuments darstellt.
Merke: Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.
Urkunde: Verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt
- Vergleichbar mit Stück Papier, das im Rechtsverkehr Beweis erbringt: z.B. schriftliche Vollmacht, notarieller Kaufvertrag, ärztliches Attest, behördlich ausgestellter Personalausweis; z.B. auch Bierdeckel, auf dem Kellner Strichliste über Anzahl getrunkener Biere führt
- Nach Verkehrsanschauung als „Original“ angesehen
Was sind die Voraussetzungen einer Urkunde?
Die Urkunde hat drei Voraussetzungen, die in einem festen Prüfungsschema abgearbeitet werden. Erstens muss eine verkörperte Gedankenerklärung vorliegen, was als Perpetuierungsfunktion bezeichnet wird. Zweitens muss diese Erklärung zum Beweis von Tatsachen im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt sein, was die sogenannte Beweisfunktion ausmacht. Drittens muss die Urkunde ihren Aussteller erkennen lassen, was man als Garantiefunktion bezeichnet.
Zur ersten Voraussetzung, der verkörperten Gedankenerklärung: Ursprünglich hatte der Gesetzgeber dabei vor allem das klassische Schriftstück im Blick. Darüber hinaus können aber auch andere Gegenstände eine verkörperte Gedankenerklärung darstellen, wenn sie mit einem Schriftstück vergleichbar sind. Erfasst werden insbesondere auch sogenannte Beweiszeichen, die eine rechtlich erhebliche Tatsache beweisen möchten. Beispiele hierfür sind die Künstlerunterschrift auf einem Gemälde oder ein Preisschild an einer Ware. Von der verkörperten Gedankenerklärung abzugrenzen sind allerdings drei Kategorien: Zunächst sind Kennzeichen keine Urkunden, etwa die Signatur an einem Buch in einer Bibliothek. Ein solches Kennzeichen dient nur der Unterscheidung, enthält aber keine eigenständige Gedankenerklärung. Weiterhin sind Augenscheinsobjekte keine Urkunden, zum Beispiel Blutstropfen oder Fußabdrücke am Tatort. Ihnen fehlt es bereits an einer Gedankenerklärung, weil sie nicht von einem Menschen als bewusste Äußerung geschaffen wurden, sondern lediglich tatsächliche Spuren darstellen. Schließlich stellen auch Kopien keine Urkunden dar, denn sie sind nur das Abbild einer Gedankenerklärung und nicht die verkörperte Gedankenerklärung selbst.
Die zweite Voraussetzung verlangt, dass die Urkunde zum Beweis von Tatsachen im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist. Diese Beweisfunktion gliedert sich in zwei Teilaspekte. Zum einen muss die Geeignetheit vorliegen. Das bedeutet, dass die Erklärung unmittelbar wahrnehmbar sein muss, also durch sichtbare Angaben zugänglich ist. Bei einer zusammengesetzten Urkunde ist zum Beispiel ein Bezugsobjekt erforderlich, also die feste Verbindung zwischen der Erklärung und dem Gegenstand, auf den sie sich bezieht. Hiervon abzugrenzen sind Daten im Sinne des § 202a Abs. 2 StGB, denn diese sind nicht unmittelbar wahrnehmbar. Ein Beispiel sind Informationen auf einem Magnetstreifen einer Karte, die erst durch ein technisches Lesegerät sichtbar gemacht werden müssen und daher keine Urkunde im klassischen Sinne darstellen.
Zum anderen muss die Urkunde auch zum Beweis von Tatsachen im Rechtsverkehr bestimmt sein. Bei der Bestimmtheit unterscheidet man zwei Konstellationen: Eine Absichtsurkunde liegt vor, wenn der Aussteller das Schriftstück von vornherein zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt hat, etwa einen Kaufvertrag oder ein ärztliches Attest. Daneben gibt es die Zufallsurkunde, bei der die Urkundeneigenschaft erst im Nachhinein entsteht, nämlich dann, wenn sich jemand entschließt, das Schriftstück im Rechtsverkehr zu verwenden. Stell dir vor, jemand kopiert eine Urkunde zunächst nur zum Spaß, entschließt sich aber später, die Kopie tatsächlich als Zahlungsmittel einzusetzen. In diesem Moment wird aus dem bloßen Spaßobjekt eine Zufallsurkunde.
Die dritte Voraussetzung besagt, dass die Urkunde ihren Aussteller erkennen lassen muss. Diese Garantiefunktion sichert die Zuordnung der Erklärung zu einer bestimmten Person. Wichtig ist dabei die Frage, wer als Aussteller gilt, wenn jemand in Vertretung unterschreibt. Wird ein Dokument mit dem Zusatz „i.V." unterzeichnet, so gilt der Unterschreibende selbst als Aussteller der Urkunde und nicht etwa der Vertretene.
Eine Urkunde erfordert also eine verkörperte Gedankenerklärung, die Eignung und Bestimmung zum Beweis im Rechtsverkehr sowie die Erkennbarkeit des Ausstellers.
Voraussetzungen einer Urkunde
Verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion)
Schriftstück: Ursprünglich im Blick des Gesetzgebers; alles andere wenn damit vergleichbar
Beweiszeichen, das rechtlich erhebliche Tatsache Beweisen möchte; z.B. Künstlerunterschrift, Preisschild
Kennzeichen (z.B. Signatur an Buch in Bibliothek): Nur der Unterscheidung dienend
Augenscheinsobjekt (z.B. Blutstropfen oder Fußabdrücke am Tatort): Keine Gedankenerklärung
Kopie: Nur Abbild einer Gedankenerklärung
Zum Beweis von Tatsachen im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt (Beweisfunktion)
Geeignetheit: z.B. bei zusammengesetzter Urkunde Bezugsobjekt erforderlich
Muss unmittelbar wahrnehmbar sein (sichtbare Angaben)
Daten i.S.d. § 202a II StGB: Nicht unmittelbar wahrnehmbar, z.B. Information auf Magnetstreifen
Bestimmtheit
Absichtsurkunde: Von vornherein durch Aussteller zum Beweis bestimmt
Zufallsurkunde: Urkunde entsteht erst im Nachhinein, bei Entschluss, dass Urkunde im Rechtsverkehr verwendet werden soll (z.B. Urkunde zum Spaß kopiert, später entschlossen zu verwenden)
Lässt Aussteller erkennen (Garantiefunktion)
Wenn in Vertretung unterschrieben ("i.V.") gilt Unterschreibender als Aussteller, nicht Vertretener
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Welche besonderen Formen der Urkunde musst du kennen?
Neben der klassischen Einzelurkunde gibt es besondere Formen von Urkunden, die in der Klausur regelmäßig auftauchen und deren Abgrenzung du sicher beherrschen musst: die zusammengesetzte Urkunde und die Gesamturkunde.
Die zusammengesetzte Urkunde liegt vor, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich hinreichend fest zu einer Beweismitteleinheit verbunden ist. Entscheidend ist dabei, dass die Verbindung hinreichend fest sein muss, sie muss aber nicht untrennbar sein. Das klassische Beispiel ist das Autokennzeichen, das an einem konkreten Fahrzeug fest befestigt ist. Hier bilden das Kennzeichenschild als Gedankenerklärung und das Auto als Bezugsobjekt zusammen eine Beweismitteleinheit, weil das Schild gerade diesem bestimmten Fahrzeug zugeordnet ist. Keine zusammengesetzte Urkunde sind dagegen rote Überführungskennzeichen, denn diese nehmen nicht auf ein konkretes Fahrzeug Bezug, sondern können an wechselnden Autos verwendet werden, sodass es an der festen Zuordnung zu einem bestimmten Bezugsobjekt fehlt. Ein weiteres Beispiel ist ein Preisschild, das auf der Kaufsache als Bezugsobjekt angebracht ist. Auch hier entsteht durch die feste Verbindung eine Beweismitteleinheit. Umgekehrt bilden eine Verpackung und ein darin nur lose verpackter Gegenstand keine zusammengesetzte Urkunde, weil es an der räumlich hinreichend festen Verbindung fehlt.
Eine Gesamturkunde entsteht dagegen, wenn mehrere Einzelurkunden dauerhaft miteinander verbunden werden, und zwar derart, dass durch die Zusammenfassung ein neuer selbständiger Erklärungs- und Beweisinhalt geschaffen wird, der über den Inhalt der einzelnen Urkunden hinausgeht. Ein Beispiel ist die Krankenakte: Jedes einzelne Blatt darin mag für sich genommen eine eigenständige Urkunde sein, etwa ein Laborbefund oder ein Arztbrief. Doch erst die dauerhafte Zusammenfassung aller Einzeldokumente in der Akte ergibt einen neuen, eigenständigen Beweisinhalt, nämlich die vollständige Dokumentation des Krankheitsverlaufs eines Patienten.
Merke: Die zusammengesetzte Urkunde verbindet eine Erklärung räumlich fest mit einem Bezugsobjekt, während die Gesamturkunde durch dauerhafte Verbindung von Einzelurkunden einen neuen selbständigen Erklärungs- und Beweisinhalt schafft.
Besondere Formen von Urkunden
- Zusammengesetzte Urkunde: Verkörperte Gedankenerklärung mit Bezugsobjekt räumlich hinreichend fest verbunden (≠ untrennbar) zu Beweismitteleinheit; z.B. Autokennzeichen an Auto fest befestigt (nicht rote Überführungskennzeichen, die nicht auf konkretes Fahrzeug Bezug nehmen), Preisschild auf Bezugsobjekt Kaufsache, z.B. nicht Verpackung und lose verpackter Gegenstand
- Gesamturkunde: Einzelurkunden dauerhaft verbunden, derart, dass neuer selbständiger Erklärungs- und Beweisinhalt, z.B. Krankenakte
Was versteht man unter einer echten und einer unechten Urkunde?
Im Urkundenstrafrecht ist die Unterscheidung zwischen einer echten und einer unechten Urkunde von zentraler Bedeutung. Der entscheidende Unterschied liegt dabei im Auseinanderfallen von Schein und Sein bezüglich des Ausstellers. Das ist ein wichtiger Punkt, den du dir gut merken solltest: Der Begriff der Echtheit bezieht sich gerade nicht auf die Wahrheit des Inhalts, sondern ausschließlich auf die Identität des Ausstellers. Eine Urkunde kann also inhaltlich komplett gelogen sein und trotzdem „echt" im Rechtssinne sein – solange sie tatsächlich von demjenigen stammt, der als Aussteller erscheint.
Eine echte Urkunde liegt vor, wenn derjenige, der aus dem Dokument als Aussteller hervorgeht, auch tatsächlich derjenige ist, von dem die gedankliche Erklärung stammt. Das besagt die sogenannte Geistigkeitstheorie. Stell dir vor, du schreibst einen Brief und unterschreibst ihn mit deinem Namen. Dann bist du der Aussteller, und die gedankliche Erklärung stammt auch von dir – die Urkunde ist echt, selbst wenn du darin die Unwahrheit sagst.
Eine unechte Urkunde liegt demgegenüber vor, wenn der scheinbare Aussteller und der tatsächliche geistige Urheber nicht identisch sind, wenn also über die Identität des Urhebers getäuscht wird. Ein Beispiel: Du verfasst ein Schreiben und unterschreibst es mit dem Namen deines Freundes, sodass es aussieht, als stamme es von ihm. Hier fallen Schein und Sein auseinander – der scheinbare Aussteller (dein Freund) und der tatsächliche geistige Urheber (du) sind verschiedene Personen. Genau diese Urkunde ist unecht.
Die Echtheit einer Urkunde betrifft stets die Identität des Ausstellers.
Echte und unechte Urkunde
Unterschied liegt im Auseinanderfallen von Schein und Sein bezüglich des Ausstellers: Begriff der Echtheit bezieht sich nicht auf Wahrheit des Inhalts, sondern auf die Identität des Ausstellers
Echte und unechte Urkunde
Echte Urkunde: Derjenige, der aus dem Dokument als Aussteller hervorgeht, ist auch tatsächlich derjenige, von dem die gedankliche Erklärung stammt (Geistigkeitstheorie).
Unechte Urkunde: Der scheinbare Aussteller und der tatsächliche geistige Urheber sind nicht identisch, es wird also über die Identität des Urhebers getäuscht
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T unterzeichnet ein Dokument mit dem Namen des A und setzt den Zusatz „i.V.“ (in Vertretung) hinzu. T hat jedoch keine Vertretungsmacht. Für den Empfänger O ist T als derjenige erkennbar, der die Unterschrift physisch leistet. Ist die Urkunde unecht?
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