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Urkundenfälschung: Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunde, § 267 I Var. 3 StGB

UrkundenfälschungGebrauch unechter oder verfälschter Urkunde
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was versteht man unter dem Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde?

Merke

Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunde, § 267 I Var. 3 StGB: Urkunde derart in Rechtsverkehr gebracht, dass zu Täuschender Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (keine tatsächliche Kenntnisnahme erforderlich); z.B. auch Auto mit falschem Kennzeichen (zusammengesetzte Urkunde, wenn fest befestigt) im Verkehr genutzt

  • Beispiel: z.B. Täter reicht ein gefälschtes Dienstzeugnis bei einer Bewerbung ein, um die Chancen auf den Job zu erhöhen
  • Gebrauch von Kopie / Ablichtung: Nur Gebrauch von Urkunde selbst strafbar

Wie verhält es sich, wenn die Urkunde nach dem Verfälschen oder Herstellen im Rechtsverkehr gebraucht wird?

Merke

Konkurrenz zwischen Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunde, § 267 I Var. 3 StGB, Verfälschen echter Urkunde gem. § 267 I Var. 2 StGB und Herstellung unechter Urkunde gem. § 267 I Var. 1 StGB

  • Wenn Urkunde hergestellt bzw. verfälscht und dann im Rechtsverkehr gebraucht
  • Konkurrenzverhältnis abhängig von geplantem Gebrauch
    • Bei Herstellung / Verfälschen bestimmter Gebrauch geplant
      • Einheitliche Tat: Handlungseinheit mit Gesamtvorsatz
      •  Nur auf Gebrauch abzustellen, weil Verfälschen bzw. Herstellen nur Vorbereitungshandlungen darstellen
    • Nur in allgemeinen Umrissen geplant: Tateinheit, § 52 StGB
    • Nicht geplant, sondern nachträglicher Entschluss: Tatmehrheit, § 53 StGB
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