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Urkundenfälschung: Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunde, § 267 I Var. 3 StGB
Was versteht man unter dem Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde?
Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunde, § 267 I Var. 3 StGB: Urkunde derart in Rechtsverkehr gebracht, dass zu Täuschender Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (keine tatsächliche Kenntnisnahme erforderlich); z.B. auch Auto mit falschem Kennzeichen (zusammengesetzte Urkunde, wenn fest befestigt) im Verkehr genutzt
- Beispiel: z.B. Täter reicht ein gefälschtes Dienstzeugnis bei einer Bewerbung ein, um die Chancen auf den Job zu erhöhen
- Gebrauch von Kopie / Ablichtung: Nur Gebrauch von Urkunde selbst strafbar
Wie verhält es sich, wenn die Urkunde nach dem Verfälschen oder Herstellen im Rechtsverkehr gebraucht wird?
Konkurrenz zwischen Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunde, § 267 I Var. 3 StGB, Verfälschen echter Urkunde gem. § 267 I Var. 2 StGB und Herstellung unechter Urkunde gem. § 267 I Var. 1 StGB
- Wenn Urkunde hergestellt bzw. verfälscht und dann im Rechtsverkehr gebraucht
- Konkurrenzverhältnis abhängig von geplantem Gebrauch
- Bei Herstellung / Verfälschen bestimmter Gebrauch geplant
- Einheitliche Tat: Handlungseinheit mit Gesamtvorsatz
- Nur auf Gebrauch abzustellen, weil Verfälschen bzw. Herstellen nur Vorbereitungshandlungen darstellen
- Nur in allgemeinen Umrissen geplant: Tateinheit, § 52 StGB
- Nicht geplant, sondern nachträglicher Entschluss: Tatmehrheit, § 53 StGB
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T fälscht ein Examenszeugnis mit PC und Drucker auf besonderem Papier. Da er das Original der Fälschung nicht aus der Hand geben will, scannt er es ein und sendet nur den Scan als PDF-Anhang an einen Arbeitgeber. Das Original bleibt in seiner Schublade. Hat T eine unechte Urkunde gebraucht?
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Ziad T.
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