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Urkundenfälschung: Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunde, § 267 I Var. 3 StGB
Was versteht man unter dem Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde?
Die dritte Tathandlung der Urkundenfälschung ist der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB. Gebrauchen bedeutet, dass die Urkunde derart in den Rechtsverkehr gebracht wird, dass der zu Täuschende die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist dabei nicht erforderlich – es genügt, dass der Adressat die Urkunde hätte wahrnehmen können. Ein anschauliches Beispiel: Ein Täter reicht ein gefälschtes Dienstzeugnis bei einer Bewerbung ein, um seine Chancen auf den Job zu erhöhen. Sobald das Zeugnis beim potenziellen Arbeitgeber eingegangen ist, hat dieser die Möglichkeit, davon Kenntnis zu nehmen. Ob er es tatsächlich liest, spielt für die Vollendung des Gebrauchs keine Rolle. Ein weiteres Beispiel ist das Fahren eines Autos mit einem falschen Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr. Wenn das Kennzeichen fest am Fahrzeug befestigt ist, handelt es sich um eine zusammengesetzte Urkunde, und durch die Nutzung im Verkehr wird diese Urkunde so in den Rechtsverkehr gebracht, dass etwa Polizeibeamte oder andere Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit haben, das Kennzeichen wahrzunehmen.
Eine wichtige Abgrenzung betrifft den Gebrauch von Kopien oder Ablichtungen einer gefälschten Urkunde. Strafbar ist nur der Gebrauch der Urkunde selbst. Wer also lediglich eine Kopie oder Ablichtung einer unechten oder verfälschten Urkunde vorlegt, macht sich nicht nach § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB strafbar, da eine Kopie keine Urkunde im strafrechtlichen Sinne darstellt.
Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde liegt vor, sobald der zu Täuschende die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat – wobei nur der Gebrauch der Urkunde selbst, nicht einer bloßen Kopie, strafbar ist.
Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunde, § 267 I Var. 3 StGB: Urkunde derart in Rechtsverkehr gebracht, dass zu Täuschender Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (keine tatsächliche Kenntnisnahme erforderlich)
Beispiele: z.B. Täter reicht ein gefälschtes Dienstzeugnis bei einer Bewerbung ein, um die Chancen auf den Job zu erhöhen; z.B. auch Auto mit falschem Kennzeichen (zusammengesetzte Urkunde, wenn fest befestigt) im Verkehr genutzt
Gebrauch von Kopie / Ablichtung: Nur Gebrauch von Urkunde selbst strafbar
Wie verhält es sich, wenn die Urkunde nach dem Verfälschen oder Herstellen im Rechtsverkehr gebraucht wird?
Beim Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde nach § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB stellt sich eine die Frage der Konkurrenz: Wie verhält es sich, wenn derselbe Täter die Urkunde zunächst hergestellt oder verfälscht und sie anschließend im Rechtsverkehr gebraucht hat? Hier treffen also potenziell mehrere Tathandlungen des § 267 Abs. 1 StGB aufeinander – die Herstellung einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB, das Verfälschen einer echten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB und der Gebrauch gemäß § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB. Das Konkurrenzverhältnis zwischen diesen Varianten ist abhängig davon, ob der Täter bereits beim Herstellen oder Verfälschen einen bestimmten Gebrauch geplant hatte.
Hatte der Täter beim Herstellen oder Verfälschen bereits einen bestimmten Gebrauch geplant, liegt eine einheitliche Tat vor. Man geht hier aus von einer Handlungseinheit mit Gesamtvorsatz. In diesem Fall ist nur auf den Gebrauch abzustellen, weil das Verfälschen beziehungsweise Herstellen dann lediglich Vorbereitungshandlungen darstellen, die im Gebrauch aufgehen. Stell dir vor, jemand fälscht ein Arbeitszeugnis gezielt für eine ganz bestimmte Bewerbung – dann bilden Fälschung und Vorlage eine einheitliche Tat, und es kommt allein auf den Gebrauch an.
War der Gebrauch dagegen nur in allgemeinen Umrissen geplant, also ohne konkreten Verwendungszweck, so stehen Herstellen beziehungsweise Verfälschen und Gebrauch in Tateinheit gemäß § 52 StGB zueinander. Der Täter wusste zwar von Anfang an, dass er die Urkunde irgendwann einsetzen wollte, hatte aber noch keine bestimmte Verwendung im Sinn. Denk etwa an jemanden, der einen gefälschten Führerschein herstellt, weil er denkt, „der könnte irgendwann nützlich sein" – und ihn Monate später bei einer Verkehrskontrolle vorzeigt. Hier liegt Tateinheit vor.
War der Gebrauch hingegen überhaupt nicht geplant, sondern fasste der Täter erst nachträglich den Entschluss, die bereits hergestellte oder verfälschte Urkunde zu verwenden, liegt Tatmehrheit gemäß § 53 StGB vor. Herstellen und Gebrauch sind dann zwei selbstständige Taten. Stell dir vor, jemand fälscht aus reiner Spielerei ein Universitätsdiplom, ohne es je einsetzen zu wollen – und entschließt sich erst Jahre später spontan, es bei einem Arbeitgeber vorzulegen. Dann stehen Fälschung und Gebrauch in Tatmehrheit.
Entscheidend für das Konkurrenzverhältnis zwischen Herstellen oder Verfälschen und dem Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde ist also stets, ob und wie konkret der spätere Gebrauch bereits bei der Herstellung oder Verfälschung geplant war.
Konkurrenz zwischen Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunde, § 267 I Var. 3 StGB, Verfälschen echter Urkunde gem. § 267 I Var. 2 StGB und Herstellung unechter Urkunde gem. § 267 I Var. 1 StGB
- Wenn Urkunde hergestellt bzw. verfälscht und dann im Rechtsverkehr gebraucht
- Konkurrenzverhältnis abhängig von geplantem Gebrauch
- Bei Herstellung / Verfälschen bestimmter Gebrauch geplant
- Einheitliche Tat: Handlungseinheit mit Gesamtvorsatz
- Nur auf Gebrauch abzustellen, weil Verfälschen bzw. Herstellen nur Vorbereitungshandlungen darstellen
- Nur in allgemeinen Umrissen geplant: Tateinheit, § 52 StGB
- Nicht geplant, sondern nachträglicher Entschluss: Tatmehrheit, § 53 StGB
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T fälscht ein Examenszeugnis mit PC und Drucker auf besonderem Papier. Da er das Original der Fälschung nicht aus der Hand geben will, scannt er es ein und sendet nur den Scan als PDF-Anhang an einen Arbeitgeber. Das Original bleibt in seiner Schublade. Hat T eine unechte Urkunde gebraucht?
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Ziad T.
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