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Urkundenfälschung: Herstellung unechter Urkunde, § 267 I Var. 1 StGB

UrkundenfälschungHerstellung unechter UrkundeGeistigkeitstheorie
Aktualisiert vor 1 Tag

Was versteht man unter der Herstellung einer unechten Urkunde?

Die Herstellung einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB bedeutet das Erstellen einer Urkunde, die den Anschein erweckt, von einer anderen Person als dem tatsächlichen Aussteller zu stammen. Es geht also um das Fälschen des Ausstellers der Urkunde: Die in ihr verkörperte Gedankenerklärung stammt nicht vom bezeichneten Aussteller, sondern jemandem wird eine Erklärung „untergeschoben", die er so nie abgegeben hat.

Entscheidend ist dabei die sogenannte Geistigkeitstheorie. Danach kommt es nicht darauf an, wer die Schriftzeichen physisch auf das Papier gebracht hat, sondern wer der geistige Urheber der Erklärung ist. Maßgeblich ist also die geistige Urheberschaft. Wenn du beispielsweise einem Freund diktierst, was er für dich aufschreiben soll, und er das tut, dann bist du der Aussteller, obwohl dein Freund die Buchstaben geschrieben hat, denn die Erklärung geht geistig auf dich zurück. Die Urkunde ist in diesem Fall echt, weil scheinbarer und tatsächlicher Aussteller übereinstimmen.

Stell dir dagegen folgendes Beispiel vor: Ein Täter schreibt sich selbst ein Dienstzeugnis, versieht es mit dem Briefkopf seines ehemaligen Arbeitgebers und ahmt dessen Unterschrift nach. Hier erweckt das Zeugnis den Anschein, vom ehemaligen Arbeitgeber zu stammen, obwohl es in Wirklichkeit der Täter selbst erstellt hat. Dem Arbeitgeber wird also eine Erklärung untergeschoben, die er nie abgegeben hat. Das ist ein klassischer Fall der Herstellung einer unechten Urkunde nach § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB.

Merke: Bei der Herstellung einer unechten Urkunde wird die Angabe über den Aussteller gefälscht.

Merke

Herstellung unechter Urkunde, § 267 I Var. 1 StGB: Erstellen einer Urkunde, die den Anschein erweckt, von einer anderen Person als dem tatsächlichen Aussteller zu stammen

  • Fälschen des Ausstellers der Urkunde: Gedankenerklärung stammt nicht vom bezeichneten Aussteller; jemand wird Erklärunguntergeschoben“, die nicht so abgegeben wurde

  • Geistigkeitstheorie: Maßgeblich nicht Erstellung von Schriftzeichen, sondern geistige Urheberschaft

  • Beispiel: z.B. Täter schreibt sich selbst ein Dienstzeugnis mit Briefkopf und nachgemachter Unterschrift seines ehemaligen Arbeitgebers

Gilt auch eine in Stellvertretung abgegebene Willenserklärung als Herstellung einer unechten Urkunde?

Eine praxisrelevante Frage im Rahmen der Herstellung einer unechten Urkunde nach § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB betrifft die Stellvertretung: Wenn jemand eine Urkunde nicht selbst erstellt, sondern eine andere Person dies für ihn übernimmt, liegt dann eine unechte Urkunde vor? Die Antwort lautet: Nein, eine in Stellvertretung abgegebene Urkunde ist keine unechte Urkunde, solange der Vertretene einverstanden ist.

Wichtig ist dabei, dass es nicht auf die zivilrechtlichen Voraussetzungen der Stellvertretung ankommt. Stell dir folgendes Beispiel vor: Eine Ehefrau füllt einen Überweisungsträger für ihren Ehemann aus und unterschreibt ihn in dessen Namen. In den AGB der Bank steht eine Verbotsklausel, wonach Überweisungsträger nur vom Kontoinhaber persönlich unterschrieben werden dürfen. Zivilrechtlich mag die Vertretung hier gegen die AGB verstoßen. Strafrechtlich liegt dennoch keine Urkundenfälschung vor, denn die AGB haben keinen Gesetzesrang. Solange der Ehemann einverstanden ist, stammt die Erklärung geistig von ihm, und die Urkunde ist echt.

Damit die Stellvertretung allerdings tatsächlich der Herstellung einer unechten Urkunde entgegensteht, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das Prüfungsschema gliedert sich in drei Punkte. Erstens muss ein Einverständnis des Vertretenen vorliegen. Nur wenn der Vertretene damit einverstanden ist, dass jemand anderes in seinem Namen eine Erklärung abgibt, kann die Urkunde als von ihm stammend angesehen werden. Zweitens muss aufseiten des Vertreters ein Vertretungswille bestehen, er muss also gerade im Namen und für den Vertretenen handeln wollen. Drittens muss die Vertretung rechtlich zulässig sein. Unzulässig ist die Vertretung nämlich bei höchstpersönlichen Erklärungen. Ein anschauliches Beispiel hierfür ist die Klausur im juristischen Staatsexamen: Diese muss der Prüfling selbst verfassen. Schreibt jemand anderes die Klausur und gibt sie unter dem Namen des Prüflings ab, so kann sich der Prüfling nicht auf Stellvertretung berufen, weil es sich um eine höchstpersönliche Leistung handelt. In einem solchen Fall liegt dann doch eine unechte Urkunde vor.

Merke: Eine in Stellvertretung erstellte Urkunde ist keine unechte Urkunde, sofern der Vertretene einverstanden ist, der Vertreter mit Vertretungswillen handelt und die Vertretung bei der konkreten Erklärung rechtlich zulässig ist.

Merke
  • In Stellvertretung abgegebene Urkunde: Keine unechte Urkunde, solange Vertretener einverstanden

    • Maßgeblich nicht zivilrechtliche Voraussetzungen: z.B. Überweisungsträger für Ehemann ausgefüllt und unterschrieben ist trotz Verbotsklausel in AGB der Bank keine Urkundenfälschung, da die AGB keinen Gesetzesrang haben

    • Voraussetzungen der Stellvertretung in Abgrenzung zur Herstellung unechter Urkunde

      1. Einverständnis des Vertretenen

      2. Vertretungswille des Vertreters

      3. Rechtliche Zulässigkeit der Vertretung: Unzulässig bei höchstpersönlichen Erklärungen, z.B. Klausur im juristischen Staatsexamen muss selbst verfasst werden

Gilt auch die Aneignung einer fremden Gedankenerklärung als Herstellung einer unechten Urkunde?

Ein weiterer Sonderfall bei der Herstellung einer unechten Urkunde nach § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB betrifft die Aneignung einer ursprünglich fremden Gedankenerklärung. Gemeint ist die Konstellation, dass jemand eine Urkunde vorfindet oder von einem anderen ausfertigen lässt und diese dann selbst unterschreibt, also eine Erklärung übernimmt, die inhaltlich zunächst von einer anderen Person stammt. Stell dir etwa vor, ein Kollege hat für dich einen Vertragstext entworfen und ausformuliert, und du setzt anschließend deine eigene Unterschrift darunter.

In einem solchen Fall liegt keine unechte Urkunde vor. Der Grund ist, dass der Unterzeichnende sich die Erklärung zu eigen macht und sie in seinem eigenen Namen abgibt. Durch die Unterschrift wird er selbst zum geistigen Urheber der Erklärung, denn er übernimmt die Verantwortung für den Inhalt. Scheinbarer und tatsächlicher Aussteller stimmen damit überein. Dieser Fall ist nicht anders zu beurteilen, als wenn der Unterzeichnende die gesamte Urkunde selbst abgeschrieben und dann unterschrieben hätte. Es handelt sich letztlich um eine sogenannte straflose schriftliche Lüge.

Die Aneignung einer ursprünglich fremden Gedankenerklärung durch eigene Unterschrift begründet also keine unechte Urkunde, weil der Unterzeichnende sich die Erklärung zu eigen macht und sie in seinem eigenen Namen abgibt.

Merke
  • Aneignung (ursprünglich) fremder Gedankenerklärung, z.B. Unterschreiben einer durch einen anderen ausgefertigten Urkunde

    • Keine unechte Urkunde, denn Aussteller macht sich Erklärung zu Eigen und gibt sie in seinem eigenen Namen ab: Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn gesamte Urkunde abgeschrieben und dann unterschrieben (sog. straflose schriftliche Lüge)

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Frage 1/5

T findet ein leeres Blatt Papier, auf dem O bereits unterschrieben hat. T schreibt darüber: „Ich schulde T 5.000 Euro“. O weiß davon nichts. Wie ist dies rechtlich zu bewerten?

T hat eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 I Var. 1 StGB).
T hat eine echte Urkunde verfälscht (§ 267 I Var. 2 StGB).
Es liegt keine Urkundenfälschung vor, da die Unterschrift des O echt ist.
T täuscht über die Identität des Ausstellers der nun vorliegenden Gesamterklärung.
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