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Urkundenfälschung: Herstellung unechter Urkunde, § 267 I Var. 1 StGB

UrkundenfälschungHerstellung unechter Urkunde
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was versteht man unter der Herstellung einer unechten Urkunde?

Merke

Herstellung unechter Urkunde, § 267 I Var. 1 StGB: Erstellen einer Urkunde, die den Anschein erweckt, von einer anderen Person als dem tatsächlichen Aussteller zu stammen

  • Fälschen des Ausstellers der Urkunde: Gedankenerklärung stammt nicht vom bezeichneten Aussteller; jemand wird Erklärung „untergeschoben“, die nicht so abgegeben wurde
  • Geistigkeitstheorie: Maßgeblich nicht Erstellung von Schriftzeichen, sondern geistige Urheberschaft
  • Beispiel: z.B. Täter schreibt sich selbst ein Dienstzeugnis mit Briefkopf und nachgemachter Unterschrift seines ehemaligen Arbeitgebers

Gilt auch eine in Stellvertretung abgegebene Willenserklärung als Herstellung einer unechten Urkunde?

Merke
  • In Stellvertretung abgegebene Urkunde: Keine unechte Urkunde, solange Vertretener einverstanden
    • Maßgeblich nicht zivilrechtliche Voraussetzungen: z.B. Überweisungsträger für Ehemann ausgefüllt und unterschrieben ist trotz Verbotsklausel in AGB der Bank keine Urkundenfälschung, da die AGB keinen Gesetzesrang haben
    • Voraussetzungen der Stellvertretung in Abgrenzung zur Herstellung unechter Urkunde
      1. Einverständnis des Vertretenen
      2. Vertretungswille des Vertreters
      3. Rechtliche Zulässigkeit der Vertretung: Unzulässig bei höchstpersönlichen Erklärungen, z.B. Klausur im juristischen Staatsexamen muss selbst verfasst werden

Gilt auch die Aneignung einer fremden Gedankenerklärung als Herstellung einer unechten Urkunde?

Merke
  • Aneignung (ursprünglich) fremder Gedankenerklärung, z.B. Unterschreiben einer durch einen anderen ausgefertigten Urkunde
    • Keine unechte Urkunde, denn Aussteller macht sich Erklärung zu Eigen und gibt sie in seinem eigenen Namen ab: Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn gesamte Urkunde abgeschrieben und dann unterschrieben (sog. straflose schriftliche Lüge)
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Ziad T.

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