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Urkundenfälschung: Herstellung unechter Urkunde, § 267 I Var. 1 StGB
UrkundenfälschungHerstellung unechter Urkunde
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter der Herstellung einer unechten Urkunde?
Merke
Herstellung unechter Urkunde, § 267 I Var. 1 StGB: Erstellen einer Urkunde, die den Anschein erweckt, von einer anderen Person als dem tatsächlichen Aussteller zu stammen
- Fälschen des Ausstellers der Urkunde: Gedankenerklärung stammt nicht vom bezeichneten Aussteller; jemand wird Erklärung „untergeschoben“, die nicht so abgegeben wurde
- Geistigkeitstheorie: Maßgeblich nicht Erstellung von Schriftzeichen, sondern geistige Urheberschaft
- Beispiel: z.B. Täter schreibt sich selbst ein Dienstzeugnis mit Briefkopf und nachgemachter Unterschrift seines ehemaligen Arbeitgebers
Gilt auch eine in Stellvertretung abgegebene Willenserklärung als Herstellung einer unechten Urkunde?
Merke
- In Stellvertretung abgegebene Urkunde: Keine unechte Urkunde, solange Vertretener einverstanden
- Maßgeblich nicht zivilrechtliche Voraussetzungen: z.B. Überweisungsträger für Ehemann ausgefüllt und unterschrieben ist trotz Verbotsklausel in AGB der Bank keine Urkundenfälschung, da die AGB keinen Gesetzesrang haben
- Voraussetzungen der Stellvertretung in Abgrenzung zur Herstellung unechter Urkunde
- Einverständnis des Vertretenen
- Vertretungswille des Vertreters
- Rechtliche Zulässigkeit der Vertretung: Unzulässig bei höchstpersönlichen Erklärungen, z.B. Klausur im juristischen Staatsexamen muss selbst verfasst werden
Gilt auch die Aneignung einer fremden Gedankenerklärung als Herstellung einer unechten Urkunde?
Merke
- Aneignung (ursprünglich) fremder Gedankenerklärung, z.B. Unterschreiben einer durch einen anderen ausgefertigten Urkunde
- Keine unechte Urkunde, denn Aussteller macht sich Erklärung zu Eigen und gibt sie in seinem eigenen Namen ab: Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn gesamte Urkunde abgeschrieben und dann unterschrieben (sog. straflose schriftliche Lüge)
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