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Urkundenfälschung: Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB

UrkundenfälschungVerfälschen echter UrkundeVerfälschen echter Urkunde durch Aussteller selbst
Aktualisiert vor 7 Tagen

Was versteht man unter dem Verfälschen einer echten Urkunde?

Merke

Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB: Nachträgliche Verändern des gedanklichen Inhalts einer ursprünglich echten Urkunde

  • Verfälschen des Inhalts der Urkunde: Urkunde bleibt äußerlich bestehen, aber ihr Inhalt wird in einer Weise geändert, die den ursprünglichen Aussteller nicht mehr authentisch wiedergibt
  • Beispiel: z.B. Täter ändert nachträglich die Summe auf einem echten Schuldschein, um einen höheren Betrag zu verlangen

Was sind die Voraussetzungen des Verfälschens einer echten Urkunde?

Merke

Voraussetzungen des Verfälschens einer echten Urkunde

  1. Echte Urkunde: Wenn Aussteller den ursprünglichen Inhalt so erklären wollte (auch wenn ursprünglich von jemand anderem verfasst)
  2. Verfälschen: Unbefugte nachträgliche Änderung der Beweisrichtung oder des gedanklichen Inhalts; (≠ Bezeichnung des Ausstellers)
    • Drückt anderes aus mit Anschein, sie wäre so ursprünglich abgegeben worden; z.B. Austausch eines Preisschildes
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Kann auch der Aussteller selbst seine echte Urkunde verfälschen?

Merke

Verfälschen echter Urkunde durch Aussteller selbst, z.B. Student verschafft sich nach der Abgabe seiner Klausur Zugang zu den Räumen des Lehrstuhls und korrigiert seine eigene Klausur nachträglich ohne Befugnis

  • Keine Herstellung neuer unechter Urkunde erforderlich (umstritten): d.h. Täter kann auch Aussteller selbst sein
    • M.M.: Verfälschen erfordert stets Herstellung neuer unechter Urkunde (d.h. Täter kann nicht Aussteller selbst sein)
      • Schon von Herstellung unechter Urkunde gem. § 267 I Var. 1 StGB gedeckt, Var. 2 würde so leerlaufen

Wie verhält es sich, wenn durch das Verfälschen einer echten Urkunde gleichzeitig eine unechte Urkunde hergestellt wird?

Merke

Konkurrenz zwischen Verfälschen echter Urkunde gem. § 267 I Var. 2 StGB und Herstellung unechter Urkunde gem. § 267 I Var. 1 StGB

  • Wenn durch das Verfälschen einer echten Urkunde gleichzeitig eine unechte Urkunde hergestellt wird
  • Var. 1 tritt hinter Var. 2 zurück im Wege der Konsumtion, da regelmäßig auch verwirklicht (außer bei Verfälschen echter Urkunde durch Aussteller selbst)
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Ziad T.

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