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Urkundenfälschung: Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB
Was versteht man unter dem Verfälschen einer echten Urkunde?
Das Verfälschen einer echten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB bildet die zweite Tathandlung der Urkundenfälschung. Während es bei der Herstellung einer unechten Urkunde darum geht, den Aussteller zu fälschen, geht es beim Verfälschen um etwas anderes: Hier wird eine bereits existierende, ursprünglich echte Urkunde nachträglich in ihrem gedanklichen Inhalt verändert. Die Urkunde bleibt also äußerlich bestehen aber ihr Inhalt wird in einer Weise geändert, die den ursprünglichen Aussteller nicht mehr authentisch wiedergibt. Das bedeutet, dass die Urkunde nach der Veränderung eine Erklärung verkörpert, die der Aussteller so nie abgegeben hat, obwohl sie weiterhin den Anschein erweckt, von ihm zu stammen.
Ein anschauliches Beispiel: Du hast jemandem Geld geliehen und darüber einen Schuldschein über 500 Euro ausgestellt bekommen. Nachträglich änderst du die Summe auf dem Schuldschein von 500 Euro auf 5.000 Euro, um einen höheren Betrag verlangen zu können. Der Schuldschein war ursprünglich echt, denn er stammte tatsächlich von demjenigen, der als Aussteller erkennbar war. Durch deine nachträgliche Änderung der Summe enthält die Urkunde nun aber eine Erklärung, die der Aussteller so nie abgegeben hat. Er hat sich zu einer Schuld von 500 Euro bekannt, nicht zu 5.000 Euro. Die Urkunde gibt seinen Willen nicht mehr authentisch wieder, und genau darin liegt das Verfälschen.
Beim Verfälschen einer echten Urkunde nach § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB wird also nicht der Aussteller gefälscht, sondern der Inhalt einer bestehenden echten Urkunde nachträglich verändert.
Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB: Nachträgliche Verändern des gedanklichen Inhalts einer ursprünglich echten Urkunde
- Verfälschen des Inhalts der Urkunde: Urkunde bleibt äußerlich bestehen, aber ihr Inhalt wird in einer Weise geändert, die den ursprünglichen Aussteller nicht mehr authentisch wiedergibt
- Beispiel: z.B. Täter ändert nachträglich die Summe auf einem echten Schuldschein, um einen höheren Betrag zu verlangen
Was sind die Voraussetzungen des Verfälschens einer echten Urkunde?
Das Verfälschen einer echten Urkunde nach § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB hat ein Prüfungsschema mit zwei Voraussetzungen.
Erstens muss eine echte Urkunde vorliegen. Echt ist die Urkunde dann, wenn der Aussteller den ursprünglichen Inhalt so erklären wollte, wie er in der Urkunde verkörpert ist. Das gilt auch dann, wenn die Urkunde ursprünglich von jemand anderem verfasst wurde, solange sich der Aussteller den Inhalt zu eigen gemacht hat. Entscheidend ist allein, dass scheinbarer und tatsächlicher Aussteller übereinstimmen und der Inhalt dem Willen des Ausstellers entspricht.
Zweitens muss ein Verfälschen vorliegen. Darunter versteht man die unbefugte nachträgliche Änderung der Beweisrichtung oder des gedanklichen Inhalts der Urkunde. Wichtig ist, dass sich die Änderung gerade auf den Inhalt bezieht und nicht auf die Bezeichnung des Ausstellers, denn sonst läge keine Verfälschung einer echten Urkunde vor, sondern die Herstellung unechter Urkunden nach Var. 1. Die Urkunde muss nach der Manipulation also etwas anderes ausdrücken als zuvor, und zwar mit dem Anschein, sie wäre so ursprünglich abgegeben worden. Stell dir etwa vor, du gehst in ein Geschäft und tauschst das Preisschild einer teuren Jacke gegen das Preisschild eines günstigeren Artikels aus. Das Preisschild ist eine echte Urkunde, die vom Händler stammt und einen bestimmten Preis für ein bestimmtes Produkt ausweist. Durch den Austausch veränderst du den gedanklichen Inhalt dieser Urkunde, denn sie erweckt nun den Anschein, der Händler habe für die teure Jacke von Anfang an den niedrigeren Preis festgelegt.
Das Verfälschen einer echten Urkunde erfordert also eine bereits existierende echte Urkunde, deren gedanklicher Inhalt oder Beweisrichtung unbefugt nachträglich so verändert wird, dass sie etwas anderes aussagt als ursprünglich erklärt.
Voraussetzungen des Verfälschens einer echten Urkunde Prüfungsschema
Echte Urkunde: Wenn Aussteller den ursprünglichen Inhalt so erklären wollte (auch wenn ursprünglich von jemand anderem verfasst)
Verfälschen: Unbefugte nachträgliche Änderung der Beweisrichtung oder des gedanklichen Inhalts (≠ Bezeichnung des Ausstellers)
Drückt anderes aus mit Anschein, sie wäre so ursprünglich abgegeben worden; z.B. Austausch eines Preisschildes
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Kann auch der Aussteller selbst seine echte Urkunde verfälschen?
Eine praxisrelevante Frage beim Verfälschen einer echten Urkunde nach § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB ist, ob auch der Aussteller selbst seine eigene Urkunde verfälschen kann. Denke etwa an folgenden Fall: Ein Student gibt seine Klausur ab, verschafft sich danach unbefugt Zugang zu den Räumen des Lehrstuhls und korrigiert seine eigene Klausur nachträglich, um ein besseres Ergebnis zu erzielen. Die Klausur ist eine echte Urkunde, denn sie stammt tatsächlich von dem Studenten als Aussteller. Doch nach der heimlichen Korrektur enthält sie Angaben, die der Student zum Zeitpunkt der Abgabe so nicht niedergeschrieben hatte. Liegt hier ein Verfälschen vor, obwohl der Täter zugleich der Aussteller ist?
Nach der herrschenden Auffassung ist dies zu bejahen. Für das Verfälschen einer echten Urkunde ist keine Herstellung einer neuen unechten Urkunde erforderlich. Das bedeutet, dass der Täter auch der Aussteller selbst sein kann. Es genügt, dass der gedankliche Inhalt der Urkunde nachträglich unbefugt verändert wird, sodass sie etwas anderes aussagt als zum Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Fertigstellung.
Eine Mindermeinung sieht das anders und verlangt, dass das Verfälschen stets die Herstellung einer neuen unechten Urkunde erfordert. Nach dieser Ansicht könnte der Täter nicht zugleich Aussteller sein, weil die Urkunde auch nach der Änderung weiterhin von ihm stammt und somit nicht unecht wird. Gegen diese Mindermeinung spricht jedoch ein gewichtiges Argument: Wenn das Verfälschen stets eine neue unechte Urkunde voraussetzen würde, wäre dieser Fall bereits vollständig von der Herstellung einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB erfasst. Die Var. 2 würde dann neben Var. 1 keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr haben und praktisch leerlaufen. Gerade um solche Fälle zu erfassen, in denen der Aussteller selbst den Inhalt seiner eigenen Urkunde nachträglich manipuliert, bedarf es der Var. 2 als eigenständige Tathandlung.
Auch der Aussteller selbst kann daher seine eigene echte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB verfälschen, ohne dass es der Herstellung einer neuen unechten Urkunde bedarf.
Verfälschen echter Urkunde durch Aussteller selbst, z.B. Student verschafft sich nach der Abgabe seiner Klausur Zugang zu den Räumen des Lehrstuhls und korrigiert seine eigene Klausur nachträglich ohne Befugnis
- Keine Herstellung neuer unechter Urkunde erforderlich (umstritten): d.h. Täter kann auch Aussteller selbst sein
- M.M.: Verfälschen erfordert stets Herstellung neuer unechter Urkunde (d.h. Täter kann nicht Aussteller selbst sein)
- Schon von Herstellung unechter Urkunde gem. § 267 I Var. 1 StGB gedeckt, Var. 2 würde so leerlaufen
Wie verhält es sich, wenn durch das Verfälschen einer echten Urkunde gleichzeitig eine unechte Urkunde hergestellt wird?
Beim Verfälschen einer echten Urkunde nach § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB stellt sich die Frage nach den strafrechtlichen Konkurrenzen: Was passiert, wenn durch das Verfälschen einer echten Urkunde gleichzeitig eine unechte Urkunde hergestellt wird? Wenn etwa ein Dritter, der nicht der Aussteller ist, den Inhalt einer echten Urkunde nachträglich ändert, dann entsteht durch diese Manipulation zugleich eine Urkunde, die nicht mehr vom scheinbaren Aussteller stammt – jedenfalls nicht mit diesem Inhalt. Damit ist neben Var. 2 grundsätzlich auch Var. 1 des § 267 Abs. 1 StGB verwirklicht, also die Herstellung einer unechten Urkunde.
In dieser Konstellation tritt Var. 1 hinter Var. 2 zurück, und zwar im Wege der Konsumtion. Der Grund dafür liegt darin, dass bei einer Verfälschung durch einen Dritten regelmäßig auch die Herstellung einer unechten Urkunde mitverwirklicht wird. Die Var. 2 konsumiert diesen Aspekt, sodass nur nach § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB zu bestrafen ist. Anders liegt es freilich in dem Fall, dass der Aussteller selbst seine eigene echte Urkunde verfälscht. Dort entsteht gerade keine unechte Urkunde, weil die Urkunde auch nach der Änderung weiterhin vom tatsächlichen Aussteller stammt. In dieser Konstellation ist Var. 1 von vornherein nicht mitverwirklicht, sodass sich die Konkurrenzfrage gar nicht stellt.
Wird durch das Verfälschen einer echten Urkunde zugleich eine unechte Urkunde hergestellt, tritt § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB im Wege der Konsumtion hinter § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB zurück.
Konkurrenz zwischen Verfälschen echter Urkunde gem. § 267 I Var. 2 StGB und Herstellung unechter Urkunde gem. § 267 I Var. 1 StGB
- Wenn durch das Verfälschen einer echten Urkunde gleichzeitig eine unechte Urkunde hergestellt wird
- Var. 1 tritt hinter Var. 2 zurück im Wege der Konsumtion, da regelmäßig auch verwirklicht (außer bei Verfälschen echter Urkunde durch Aussteller selbst)
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Ziad T.
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