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Urkundenunterdrückung, § 274 I Nr. 1 StGB

Urkundenunterdrückung
Aktualisiert vor 12 Tagen

Was versteht man unter Urkundenunterdrückung?

Merke

Urkundenunterdrückung, § 274 I Nr. 1 StGB: Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken einer fremden echten Urkunde oder beweiserheblicher Daten, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen

  • Schutzzweck: Beweisführungsrecht (Recht mit Urkunde im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen)
  • Beispiel: z.B. Täter versteckt die Testamentsurkunde des Erblassers, um die Erbfolge zu beeinflussen

Welche Voraussetzungen hat die Urkundenunterdrückung?

Merke

Voraussetzungen der Urkundenunterdrückung

  1. Echte Urkunde oder technische Aufzeichnung
  2. Die dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehört
    • Gehören: Derjenige, der berechtigt ist ihn zu nutzen (Beweisführungsrecht)
      • Eigentum nicht zwangsläufig erforderlich: z.B. bei Personalausweis Beweisführungsrecht beim Inhaber, auch wenn im Eigentum des ausstellenden Staates
  3. Nachteilszufügungsabsicht: Im untechnischen Sinne, keine Absicht nur Bewusstsein, dass Nachteil notwendige Folge der Tat (dolus directus 2. Grades)

Handelt es sich um eine Urkundenunterdrückung, wenn nur der Aussteller unkenntlich gemacht wird?

Merke

Aussteller unkenntlich gemacht, z.B. Name aus Klausur ausradiert: Beweisführung nicht nur beeinträchtigt, sondern vernichtet, d.h. Urkunde als Beweismittel völlig zerstört

  • Strafbare Urkundenunterdrückung
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