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Urkundenunterdrückung, § 274 I Nr. 1 StGB
Urkundenunterdrückung
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Was versteht man unter Urkundenunterdrückung?
Merke
Urkundenunterdrückung, § 274 I Nr. 1 StGB: Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken einer fremden echten Urkunde oder beweiserheblicher Daten, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen
- Schutzzweck: Beweisführungsrecht (Recht mit Urkunde im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen)
- Beispiel: z.B. Täter versteckt die Testamentsurkunde des Erblassers, um die Erbfolge zu beeinflussen
Welche Voraussetzungen hat die Urkundenunterdrückung?
Merke
Voraussetzungen der Urkundenunterdrückung
- Echte Urkunde oder technische Aufzeichnung
- Die dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehört
- Gehören: Derjenige, der berechtigt ist ihn zu nutzen (Beweisführungsrecht)
- Eigentum nicht zwangsläufig erforderlich: z.B. bei Personalausweis Beweisführungsrecht beim Inhaber, auch wenn im Eigentum des ausstellenden Staates
- Nachteilszufügungsabsicht: Im untechnischen Sinne, keine Absicht nur Bewusstsein, dass Nachteil notwendige Folge der Tat (dolus directus 2. Grades)
Handelt es sich um eine Urkundenunterdrückung, wenn nur der Aussteller unkenntlich gemacht wird?
Merke
Aussteller unkenntlich gemacht, z.B. Name aus Klausur ausradiert: Beweisführung nicht nur beeinträchtigt, sondern vernichtet, d.h. Urkunde als Beweismittel völlig zerstört
- Strafbare Urkundenunterdrückung
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Frage 1/4
T schleicht sich in das Büro des Professors und radiert auf der Klausur seines Kommilitonen O dessen Namen so sorgfältig weg, dass nicht mehr erkennbar ist, wer die Klausur geschrieben hat. Der Text der Klausur selbst bleibt unberührt. Hat T eine Urkunde unterdrückt?
Nein, da die Gedankenerklärung (der Klausurtext) noch vollständig erhalten ist.
Ja, das Unkenntlichmachen des Ausstellers nimmt der Urkunde ihren Beweiswert und steht dem Vernichten gleich.
Es liegt eine Urkundenfälschung durch Verfälschen vor, § 274 tritt dahinter zurück.
Nein, das ist lediglich eine Sachbeschädigung an dem Papier.
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Ziad T.
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