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Urkundenunterdrückung, § 274 I Nr. 1 StGB
Was versteht man unter Urkundenunterdrückung?
Die Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst das Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken einer fremden echten Urkunde oder beweiserheblicher Daten, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Während sich die Urkundenfälschung nach § 267 StGB gegen die Echtheit und Zuverlässigkeit von Urkunden im Rechtsverkehr richtet, schützt § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein anderes Rechtsgut: den Schutzzweck der Norm bildet das Beweisführungsrecht, also das Recht, mit einer Urkunde im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. Wer eine Urkunde vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, greift damit in die Möglichkeit eines anderen ein, sich dieser Urkunde zu Beweiszwecken zu bedienen.
Ein anschauliches Beispiel verdeutlicht dies: Der Täter versteckt die Testamentsurkunde des Erblassers, um die gesetzliche Erbfolge zu beeinflussen. Indem er das Testament dem Zugriff der Begünstigten entzieht, unterdrückt er die Urkunde und beeinträchtigt damit deren Recht, das Testament als Beweis für den letzten Willen des Erblassers vorzulegen. Der Nachteil, den der Täter einem anderen zufügen will, liegt hier darin, dass die im Testament bedachten Erben ihre Erbenstellung nicht nachweisen können.
Die Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB schützt also das Beweisführungsrecht und bestraft denjenigen, der eine fremde echte Urkunde vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen.
Urkundenunterdrückung, § 274 I Nr. 1 StGB: Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken einer fremden echten Urkunde oder beweiserheblicher Daten, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen
- Schutzzweck: Beweisführungsrecht (Recht mit Urkunde im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen)
- Beispiel: z.B. Täter versteckt die Testamentsurkunde des Erblassers, um die Erbfolge zu beeinflussen
Welche Voraussetzungen hat die Urkundenunterdrückung?
Die Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat in ihrem Prüfungsschema drei Voraussetzungen.
Erstens muss eine echte Urkunde oder eine technische Aufzeichnung vorliegen. Nur echte Urkunden werden von § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst, denn bei unechten Urkunden besteht kein schützenswertes Beweisführungsrecht.
Zweitens muss die Urkunde dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehören. Der Begriff des Gehörens knüpft dabei nicht an das zivilrechtliche Eigentum an, sondern an das Beweisführungsrecht. Die Urkunde „gehört" demjenigen, der berechtigt ist, sie zu nutzen, also sie im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken einzusetzen. Ein gutes Beispiel hierfür ist der Personalausweis: Eigentümer des Personalausweises ist der ausstellende Staat, das Beweisführungsrecht steht jedoch dem Inhaber zu, also der Person, auf die der Ausweis ausgestellt ist. Würde jemand den Personalausweis eines anderen vernichten, wäre die Voraussetzung der Fremdheit erfüllt, weil die Urkunde dem Inhaber „gehört", der sie als Identitätsnachweis nutzen darf.
Drittens verlangt der Tatbestand eine Nachteilszufügungsabsicht. Dieser Begriff ist allerdings im untechnischen Sinne zu verstehen. Es ist gerade keine Absicht im engeren Sinne, also kein dolus directus ersten Grades, erforderlich. Vielmehr genügt das Bewusstsein, dass ein Nachteil notwendige Folge der Tat ist. Es reicht also dolus directus zweiten Grades aus. Der Täter muss demnach nicht den Nachteil als Ziel anstreben, sondern lediglich sicher wissen, dass sein Handeln zwangsläufig einen Nachteil für einen anderen nach sich zieht.
Merke: Die Urkundenunterdrückung erfordert eine echte Urkunde, die dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehört – wobei sich das Gehören nach dem Beweisführungsrecht richtet –, sowie eine Nachteilszufügungsabsicht im Sinne von dolus directus zweiten Grades.
Voraussetzungen der Urkundenunterdrückung Prüfungsschema
Echte Urkunde oder technische Aufzeichnung
Die dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehört
Gehören: Derjenige, der berechtigt ist ihn zu nutzen (Beweisführungsrecht)
Eigentum nicht zwangsläufig erforderlich: z.B. bei Personalausweis Beweisführungsrecht beim Inhaber, auch wenn im Eigentum des ausstellenden Staates
Nachteilszufügungsabsicht: Im untechnischen Sinne, keine Absicht nur Bewusstsein, dass Nachteil notwendige Folge der Tat (dolus directus 2. Grades)
Handelt es sich um eine Urkundenunterdrückung, wenn nur der Aussteller unkenntlich gemacht wird?
Wenn lediglich der Aussteller einer Urkunde unkenntlich gemacht wird – etwa indem der Name aus einer Klausur ausradiert wird –, stellt sich die Frage, ob darin bereits eine strafbare Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen kann. Die Antwort ist: Ja. Denn wird der Aussteller unkenntlich gemacht, ist die Beweisführung mit dieser Urkunde nicht nur beeinträchtigt, sondern vernichtet. Eine Urkunde, bei der nicht mehr erkennbar ist, von wem sie stammt, verliert ihre Eigenschaft als Beweismittel, weil sich die in ihr verkörperte Erklärung keinem Aussteller mehr zuordnen lässt. Folglich liegt eine strafbare Urkundenunterdrückung vor.
Aussteller unkenntlich gemacht, z.B. Name aus Klausur ausradiert: Beweisführung nicht nur beeinträchtigt, sondern vernichtet, d.h. Urkunde als Beweismittel völlig zerstört
- Strafbare Urkundenunterdrückung
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T schleicht sich in das Büro des Professors und radiert auf der Klausur seines Kommilitonen O dessen Namen so sorgfältig weg, dass nicht mehr erkennbar ist, wer die Klausur geschrieben hat. Der Text der Klausur selbst bleibt unberührt. Hat T eine Urkunde unterdrückt?
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