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Verarbeitung: Verarbeitungsklausel

VerarbeitungsklauselRechtliche Konstruktion der Verarbeitungsklausel
Aktualisiert vor 11 Tagen

Wie kann sich der Verkäufer bei einem Verkauf unter Eigentumsvorbehalt dagegen absichern, dass er sein Eigentum verliert, wenn der Käufer die Sache verarbeitet?

Die Verarbeitungsklausel ist ein wichtiges Sicherungsinstrument im Rahmen des Eigentumsvorbehalts. Der Vorbehaltsverkäufer steht nämlich vor einem praktischen Problem: Er hat die Kaufsache unter Eigentumsvorbehalt geliefert und behält bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum. Doch was passiert, wenn der Vorbehaltskäufer die gelieferte Sache verarbeitet? Nach den Regeln des § 950 BGB würde der Käufer als Hersteller Eigentum an der neuen Sache erwerben, und der Verkäufer verlöre seine Sicherheit.

Genau hier setzt die Verarbeitungsklausel an. Durch sie verpflichtet sich der Vorbehaltskäufer, die Sache für den Vorbehaltsverkäufer zu verarbeiten. Es liegt dann eine fremdwirkende Verarbeitung vor, sodass nicht der tatsächlich Verarbeitende, sondern der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an der neu hergestellten Sache erwirbt.

Diese Gestaltung dient einem sinnvollen Interessenausgleich zwischen beiden Parteien. Einerseits bleibt die Kaufpreisforderung des Verkäufers weiterhin durch den Eigentumsvorbehalt gesichert, denn sein Eigentum setzt sich an der verarbeiteten Sache fort. Andererseits wird dem Käufer die wirtschaftliche Disposition durch Verarbeitung ermöglicht. Er kann die gelieferten Materialien in seinem Betrieb weiterverarbeiten und hat nach Kaufpreiszahlung auch das Eigentum daran. Gerade dadurch wird er in die Lage versetzt, die Kaufpreisforderung zukünftig auch tatsächlich zu erfüllen.

Die Verarbeitungsklausel sichert den Vorbehaltsverkäufer also gegen den Eigentumsverlust durch Verarbeitung ab, indem der Käufer sich verpflichtet, für den Verkäufer zu verarbeiten.

Merke

Verarbeitungsklausel bei Eigentumsvorbehalt (regelmäßig verlängerter Eigentumsvorbehalt)

  • Vorbehaltsverkäufer will nicht sein Eigentum verlieren durch Verarbeitung durch den Vorbehaltskäufer: Sog. Verarbeitungsklausel sichert ihn dagegen ab

  • Vorbehaltskäufer verpflichtet sich darin, für Vorbehaltsverkäufer zu verarbeiten: Fremdwirkende Verarbeitung

  • Interessenausgleich: So bleibt einerseits die Kaufpreisforderung weiterhin durch Eigentumsvorbehalt (verlängerter Eigentumsvorbehalt) gesichert, gleichzeitig wird dem Käufer aber auch wirtschaftliche Disposition durch Verarbeitung ermöglicht (insb. damit er Kaufpreisforderung zukünftig auch erfüllen kann)

Wie ist die Verarbeitungsklausel rechtlich einzuordnen? Erwirbt der Verkäufer mit der Verarbeitung direkt Eigentum oder kommt es zu einem Durchgangserwerb beim Käufer?

Die rechtliche Konstruktion der Verarbeitungsklausel ist umstritten. Im Kern geht es um die Frage, ob der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an der verarbeiteten Sache direkt erwirbt oder ob es zunächst zu einem Durchgangserwerb beim Käufer kommt.

Nach der Rechtsprechung führt die Verarbeitungsklausel zu einem Direkterwerb des Verkäufers. Die Begründung lautet: § 950 BGB sei dispositives Recht und damit abdingbar, da niemand Eigentum erwerben müsse, der nicht wolle. Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass § 950 BGB zwingendes Recht ist. Die Rechtsprechung versucht diesem Einwand zu begegnen, indem sie die Verarbeitungsklausel als Auslegungsregel dafür versteht, wer Hersteller ist. Letztlich wird damit aber zwingendes Recht für dispositiv erklärt, was dogmatisch nicht überzeugt.

Nach der herrschenden Lehre kommt es hingegen zu einem Durchgangserwerb des Käufers. Der Verarbeitende erwirbt für eine juristische Sekunde Eigentum an der neuen Sache. Dies hat praktische Konsequenzen: In diesem kurzen Moment kann die Sache mit Pfandrechten belastet werden, etwa mit dem Vermieterpfandrecht des Vermieters des Käufers. Anschließend erfolgt eine Rückübereignung des neuen Produkts an den Vorbehaltsverkäufer.

Die herrschende Meinung in der Literatur begründet dies folgendermaßen: § 950 BGB ist zwingendes Recht, sowohl Tatbestand als auch Rechtsfolge sind nicht abdingbar. Die Verarbeitungsklausel ist daher gemäß § 140 BGB umzudeuten als antizipierte, durch vollständige Kaufpreiszahlung auflösend bedingte Sicherungsübereignung nach §§ 929 S. 1, 930, 158 Abs. 2 BGB. Diese Konstruktion entspricht derjenigen beim nachträglich vereinbarten Eigentumsvorbehalt.

Für die Klausur ist entscheidend: Nach allen Meinungen behält der Lieferant das Eigentum an der verarbeiteten Sache. Ein Streitentscheid ist daher nur erforderlich, wenn es auf die Frage ankommt, ob ein Durchgangserwerb stattgefunden hat oder nicht. Zur bloßen Klärung der Eigentumsverhältnisse zwischen Verkäufer und Käufer ist der Streit nicht zu entscheiden.

Der Streit um die rechtliche Konstruktion der Verarbeitungsklausel ist nur relevant, wenn es auf den Durchgangserwerb ankommt, nicht für die Eigentumslage zwischen den Vertragsparteien.

Merke

Rechtliche Konstruktion der Verarbeitungsklausel umstritten

  • Nach der Rspr. Direkterwerb des Verkäufers
    • § 950 BGB als dispositives Recht abdingbar, da niemand Eigentum erwerben muss, der nicht will
      • § 950 BGB ist aber zwingendes Recht
    • Rspr.: § 950 BGB zwingendes Recht, Verarbeitungsklausel Auslegungsregel wer Hersteller ist
      • Letztlich zwingendes Recht für dispositiv erklärt
  • Nach der h.L. kommt es zum Durchgangserwerb des Käufers: Verarbeitender erwirbt für juristische Sekunde Eigentum (Sache kann dadurch mit Pfandrechten (z.B. Vermieterpfandrecht des Vermieters des Käufers) belastet werden), dann Rückübereignung des neuen Produkts
    • h.M.: § 950 BGB zwingendes Recht, Tatbestand und Rechtsfolge nicht abdingbar; Verarbeitungsklausel gem. § 140 umzudeuten als antizipierte, durch vollständige Kaufpreiszahlung auflösend bedingte Sicherungsübereignung, §§ 929 1, 930, 158 II BGB (wie bei nach Übereignung vereinbartem Eigentumsvorbehalt)
  • Nach allen Meinungen behält Lieferant Eigentum, daher Streitentscheid nur nötig bei Frage ob Durchgangserwerb oder Direkterwerb (⇨ nicht zur Klärung der Eigentumsverhältnisse)

Was geschieht bei der Verarbeitung mit Verarbeitungsklausel mit dem Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers?

Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers an einem gekauften Rohstoff wirft bei der Verarbeitungsklausel eine besondere Folgefrage auf. Folgt man den Ansichten, die einen Direkterwerb des Vorbehaltsverkäufers annehmen, würde das Anwartschaftsrecht des Käufers am Rohstoff ersatzlos erlöschen.

Eine dingliche Surrogation, also eine Fortsetzung des Anwartschaftsrechts am neu hergestellten Produkt, ist dabei zwar nicht möglich. Dieses Ergebnis ist aber weder gewollt noch billig. Insbesondere beim verlängerten Eigentumsvorbehalt zeigt sich das Problem deutlich: Die Sicherung der Kaufpreisforderung soll zwar erhalten bleiben, die Verwertung der verarbeiteten Sache soll aber Geschäft des Käufers sein. Er soll die neue Sache weiterveräußern können und aus dem Erlös den Kaufpreis bezahlen.

Um diesem Interessenkonflikt gerecht zu werden, ist die Verarbeitungsklausel nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB so auszulegen, dass eine Rückübereignung des neuen Produkts an den Käufer erfolgt, verbunden mit einem Anwartschaftsrecht daran. Der Käufer erhält also an der verarbeiteten Sache wieder eine gesicherte Rechtsposition, die ihm die wirtschaftliche Verwertung ermöglicht.

Die Verarbeitungsklausel ist nach § 242 BGB so auszulegen, dass der Käufer ein Anwartschaftsrecht am neuen Produkt erhält.

Merke

Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers an Rohstoff würde bei Direkterwerb (erste beide Meinungen) ersatzlos erlöschen

  • Keine dingliche Surrogation möglich (nicht Fortsetzung durch Anwartschaftsrechts am neuen Produkt)
  • Dieses Ergebnis aber weder gewollt noch billig (insb. bei verlängertem Eigentumsvorbehalt), da zwar Sicherung der Kaufpreisforderung erhalten bleiben, Verwertung aber Geschäft des Käufers sein soll
  • Nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB Verarbeitungsklausel so auszulegen, dass Rückübereignung des neuen Produkts mit Anwartschaftsrecht daran

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Frage 1/1

Verkäufer V verkauft Käufer K eine Sache unter Eigentumsvorbehalt. Es wird zusätzlich eine Verarbeitungsklausel vereinbart. K verarbeitet die Sache weiter. Wie ist die Eigentumslage zu bewerten?

Direkterwerb des Eigentums durch V.
Durchgangserwerb des Eigentums durch K, dann Rückübereignung an V.
Durch die Verarbeitungsklausel wurde § 950 BGB wirksam abbedungen.
Die Verarbeitungsklausel stellt eine antizipierte, durch vollständige Kaufpreiszahlung auflösend bedingte Sicherungsübereignung von K an V dar.
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