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- Eigentumsübergang kraft Gesetzes
Verarbeitung: Verarbeitungsklausel
VerarbeitungsklauselRechtliche Konstruktion der Verarbeitungsklausel
Aktualisiert vor 8 Tagen
Wie kann sich der Verkäufer bei einem Verkauf unter Eigentumsvorbehalt dagegen absichern, dass er sein Eigentum verliert, wenn der Käufer die Sache verarbeitet?
Merke
Verarbeitungsklausel bei Eigentumsvorbehalt
- Vorbehaltsverkäufer will nicht sein Eigentum verlieren durch Verarbeitung durch den Vorbehaltskäufer: Sog. Verarbeitungsklausel sichert ihn dagegen ab
- Vorbehaltskäufer verpflichtet sich darin, für Vorbehaltsverkäufer zu verarbeiten
- Interessenausgleich: So bleibt einerseits die Kaufpreisforderung weiterhin durch Eigentumsvorbehalt gesichert, gleichzeitig wird dem Käufer aber auch wirtschaftliche Disposition durch Verarbeitung ermöglicht (insb. damit er Kaufpreisforderung zukünftig auch erfüllen kann)
Wie ist die Verarbeitungsklausel rechtlich einzuordnen? Erwirbt der Verkäufer mit der Verarbeitung direkt Eigentum oder kommt es zu einem Durchgangserwerb beim Käufer?
Merke
Rechtliche Konstruktion der Verarbeitungsklausel umstritten
- Nach der Rspr. Direkterwerb des Verkäufers
- § 950 BGB als dispositives Recht abdingbar, da niemand Eigentum erwerben muss, der nicht will
- § 950 BGB ist aber zwingendes Recht
- Rspr.: § 950 BGB zwingendes Recht, Verarbeitungsklausel Auslegungsregel wer Hersteller ist
- Letztlich zwingendes Recht für dispositiv erklärt
- Nach der h.L. kommt es zum Durchgangserwerb des Käufers: Verarbeitender erwirbt für juristische Sekunde Eigentum (Sache kann dadurch mit Pfandrechten (z.B. Vermieterpfandrecht des Vermieters des Käufers) belastet werden), dann Rückübereignung des neuen Produkts
- h.M.: § 950 BGB zwingendes Recht, Tatbestand und Rechtsfolge nicht abdingbar; Verarbeitungsklausel gem. § 140 umzudeuten als antizipierte, durch vollständige Kaufpreiszahlung auflösend bedingte Sicherungsübereignung, §§ 929 1, 930, 158 II BGB (wie bei nach Übereignung vereinbartem Eigentumsvorbehalt)
- Nach allen Meinungen behält Lieferant Eigentum, daher Streitentscheid nur nötig bei Frage ob Durchgangserwerb oder Direkterwerb (⇨ nicht zur Klärung der Eigentumsverhältnisse)
Was geschieht bei der Verarbeitung mit Verarbeitungsklausel mit dem Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers?
Merke
Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers an Rohstoff würde bei Direkterwerb (erste beide Meinungen) ersatzlos erlöschen
- Keine dingliche Surrogation möglich (nicht Fortsetzung durch Anwartschaftsrechts am neuen Produkt)
- Dieses Ergebnis aber weder gewollt noch billig (insb. bei verlängertem Eigentumsvorbehalt), da zwar Sicherung der Kaufpreisforderung erhalten bleiben, Verwertung aber Geschäft des Käufers sein soll
- Nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB Verarbeitungsklausel so auszulegen, dass Rückübereignung des neuen Produkts mit Anwartschaftsrecht daran
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Frage 1/1
Verkäufer V verkauft Käufer K eine Sache unter Eigentumsvorbehalt. Es wird zusätzlich eine Verarbeitungsklausel vereinbart. K verarbeitet die Sache weiter. Wie ist die Eigentumslage zu bewerten?
Direkterwerb des Eigentums durch V.
Durchgangserwerb des Eigentums durch K, dann Rückübereignung an V.
Durch die Verarbeitungsklausel wurde § 950 BGB wirksam abbedungen.
Die Verarbeitungsklausel stellt eine antizipierte, durch vollständige Kaufpreiszahlung auflösend bedingte Sicherungsübereignung von K an V dar.
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