- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang kraft Gesetzes
Verbindung, §§ 946, 947 BGB
Wer hat Eigentum, wenn eine Sache zum Bestandteil einer anderen Sache wird?
Wenn eine Sache zum wesentlichen Bestandteil einer anderen Sache wird, spricht man von einer Verbindung im Sinne der §§ 946, 947 BGB. Ob ein wesentlicher Bestandteil vorliegt, bestimmt sich dabei nach den §§ 94, 95 BGB.
Bei der Verbindung unterscheidet das Gesetz zwei Konstellationen. Die erste Konstellation ist die Verbindung mit einem Grundstück nach § 946 BGB. Wird eine bewegliche Sache wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, geht sie automatisch in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Baust du also zum Beispiel Fenster in ein fremdes Haus ein, werden sie wesentlicher Bestandteil des Hauses, das wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist. Du verlierst dein Eigentum an den Fenstern, und der Grundstückseigentümer wird kraft Gesetzes Eigentümer.
Die zweite Konstellation betrifft die Verbindung mit beweglichen Sachen nach § 947 BGB. Diese Regelung ist zwingendes Recht und kann nicht vertraglich abbedungen werden. Hier kommt es darauf an, ob eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen ist. Ist keine Sache die Hauptsache, erwerben beide bisherigen Eigentümer gemäß § 947 Abs. 1 BGB Miteigentum an der neuen einheitlichen Sache. Die Miteigentumsanteile bestimmen sich dabei nach dem Verhältnis der Werte der einzelnen Sachen zueinander. Stellt hingegen eine Sache die Hauptsache dar, erwirbt deren Eigentümer gemäß § 947 Abs. 2 BGB Alleineigentum an der gesamten verbundenen Sache. Eine Sache ist Hauptsache, wenn sie nach der Verkehrsanschauung für das Wesen des Ganzen von entscheidender Bedeutung ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die übrigen Sachen fehlen könnten, ohne dass das Wesen des Ganzen beeinträchtigt wäre, oder wenn die Sache dem Ganzen praktisch den Namen gibt.
Wer durch die Verbindung sein Eigentum verliert, hat einen Anspruch auf Entschädigung für diesen Rechtsverlust gemäß § 951 BGB.
Die Verbindung führt also je nach Fallgestaltung entweder zum Alleineigentum des Grundstücks- oder Hauptsacheneigentümers oder zu Miteigentum nach Wertanteilen.
Verbindung, §§ 946, 947 BGB: Sache wird wesentlicher Bestandteil gem. §§ 94, 95 BGB einer anderen Sache
Verbindung mit Grundstück, § 946 BGB
Sache geht ins Eigentum des Grundstückseigentümers über
Verbindung mit beweglichen Sachen, § 947 BGB: Zwingendes Recht, nicht vertraglich abdingbar
Beide Eigentümer erwerben Miteigentum, § 947 I BGB: Anteile nach Werten
Falls eine Sache die Hauptsache darstellt, erwirbt ihr Eigentümer Alleineigentum, § 947 II BGB: Wenn nach Verkehrsanschauung für das Wesen des Ganzen von entscheidender Bedeutung (insb., wenn übrige Sachen fehlen können, ohne dass Wesen des Ganzen beeinträchtigt; insb. wenn Sache Ganzem praktisch den Namen gibt)
Ggf. Anspruch auf Entschädigung für Rechtsverlust gem. § 951 BGB
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Ziad T.
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