- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang kraft Gesetzes
Verbindung, §§ 946, 947 BGB
Verbindung
Aktualisiert vor 8 Tagen
Wer hat Eigentum, wenn eine Sache zum Bestandteil einer anderen Sache wird?
Merke
Verbindung, §§ 946, 947 BGB: Sache wird wesentlicher Bestandteil gem. §§ 94, 95 BGB einer anderen Sache
- Verbindung mit Grundstück, § 946 BGB
- Sache geht ins Eigentum des Grundstückseigentümers über
- Verbindung mit beweglichen Sachen, § 947 BGB: Zwingendes Recht, nicht vertraglich abdingbar
- Beide Eigentümer erwerben Miteigentum, § 947 I BGB: Anteile nach Werten
- Falls eine Sache die Hauptsache darstellt, erwirbt ihr Eigentümer Alleineigentum, § 947 II BGB: Wenn nach Verkehrsanschauung für das Wesen des Ganzen von entscheidender Bedeutung (insb., wenn übrige Sachen fehlen können, ohne dass Wesen des Ganzen beeinträchtigt; insb. wenn Sache Ganzem praktisch den Namen gibt)
- Anspruch auf Entschädigung für Rechtsverlust gem. § 951 BGB
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Ziad T.
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