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Verbotene Eigenmacht, § 858 BGB
Was versteht man unter verbotener Eigenmacht? In welcher Form kann die verbotene Eigenmacht ausgeübt werden?
Die verbotene Eigenmacht ist in § 858 BGB geregelt und beschreibt eine Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers und ohne Gestattung durch Gesetz. Wichtig ist hier die Formulierung "ohne Willen" – das bedeutet nicht zwingend "gegen den Willen". Es ist nicht erforderlich, dass er explizit einen entgegenstehenden Willen hat, es reicht zum Beispiel, wenn er davon gar nichts weiß.
Die verbotene Eigenmacht kann in zwei verschiedenen Formen ausgeübt werden: als Besitzentziehung oder als Besitzstörung.
Die Besitzentziehung ist die vollständige und dauerhafte Beseitigung des unmittelbaren Besitzes. Wenn dir also jemand dein Fahrrad wegnimmt und es behält, liegt eine Besitzentziehung vor. Du verlierst den unmittelbaren Besitz an der Sache komplett.
Die Besitzstörung hingegen lässt dir den Besitz, beeinträchtigt ihn aber derart, dass die Ausübung deines Herrschaftsrechts erheblich behindert wird. Ein Beispiel wäre, wenn jemand sein Auto so vor deiner Garage parkt, dass du nicht mehr herausfahren kannst. Du bist noch Besitzer deines Autos, aber du kannst es nicht mehr nutzen.
Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn jemand den unmittelbaren Besitz eines anderen ohne dessen Willen und ohne gesetzliche Gestattung beeinträchtigt – entweder durch vollständige Besitzentziehung oder durch erhebliche Besitzstörung.
Verbotene Eigenmacht, § 858 BGB: Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes ohne Willen des unmittelbaren Besitzers (nicht unbedingt gegen dessen Willen) und ohne Gestattung durch Gesetz
- Besitzentziehung: Vollständige und dauerhafte Beseitigung des unmittelbaren Besitzes
- Besitzstörung: Beeinträchtigung derart, dass Ausübung seines Herrschaftsrechts erheblich behindert
Welche Rechtsfolgen hat es, wenn der Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt wurde?
Wenn verbotene Eigenmacht vorliegt, knüpft das Gesetz daran mehrere wichtige Rechtsfolgen.
Die erste Rechtsfolge ist die Fehlerhaftigkeit des Besitzes nach § 858 Abs. 2 S. 1 BGB. Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist gegenüber dem früheren Besitzer fehlerhaft. Das bedeutet, dass der neue Besitzer sich nicht auf seinen Besitz berufen kann, um Ansprüche des früheren Besitzers abzuwehren. Diese Fehlerhaftigkeit wirkt auch gegenüber Rechtsnachfolgern, wie § 858 Abs. 2 S. 2 BGB klarstellt. Wenn also der Täter die Sache an einen Erben vererbt oder an einen bösgläubigen Erwerber weitergibt, müssen auch diese die Fehlerhaftigkeit gegen sich gelten lassen.
Die zweite Rechtsfolge sind die Selbsthilferechte nach §§ 859, 860 BGB. Diese erlauben dem Besitzer, sich gegen die verbotene Eigenmacht mit eigener Gewalt zur Wehr zu setzen, ohne den Rechtsweg beschreiten zu müssen.
Die dritte Rechtsfolge bilden die sogenannten possessorischen Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB. Diese gewähren dem früheren Besitzer Herausgabe- und Unterlassungsansprüche, die allein auf den Besitz gestützt werden – unabhängig davon, ob er auch Eigentümer ist.
Die vierte Rechtsfolge ist ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2, 858 BGB. Der § 858 BGB ist nämlich ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Wer also durch verbotene Eigenmacht einen Schaden erleidet, kann vom Täter Ersatz verlangen.
Verbotene Eigenmacht führt zur Fehlerhaftigkeit des Besitzes, begründet Selbsthilferechte und possessorische Ansprüche sowie einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB.
Rechtsfolgen
- Fehlerhaftigkeit des Besitzes, § 858 II 1 BGB: Muss auch Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen (z.B. Erbe, bösgläubiger Erwerber), § 858 II 2 BGB
- Selbsthilferechte, §§ 859, 860 BGB
- Possessorische Ansprüche, §§ 861, 862 BGB
- Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 II, 858 BGB: § 858 BGB ist Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB
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