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Verbotene Eigenmacht, § 858 BGB

Verbotene EigenmachtBesitzentziehungBesitzstörung
Aktualisiert vor 9 Tagen

Was versteht man unter verbotener Eigenmacht? In welcher Form kann die verbotene Eigenmacht ausgeübt werden?

Merke

Verbotene Eigenmacht, § 858 BGB: Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes ohne Willen des unmittelbaren Besitzers (nicht unbedingt gegen dessen Willen) und ohne Gestattung durch Gesetz

  • Besitzentziehung: Vollständige und dauerhafte Beseitigung des unmittelbaren Besitzes
  • Besitzstörung: Beeinträchtigung derart, dass Ausübung seines Herrschaftsrechts erheblich behindert

Welche Rechtsfolgen hat es, wenn der Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt wurde?

Merke

Rechtsfolgen

  • Fehlerhaftigkeit des Besitzes, § 858 II 1 BGB: Muss auch Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen (z.B. Erbe, bösgläubiger Erwerber), § 858 II 2 BGB
  • Selbsthilferechte, §§ 859, 860 BGB
  • Possessorische Ansprüche, §§ 861, 862 BGB
  • Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 II, 858 BGB: § 858 BGB ist Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB

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Frage 1/2

B läuft auf dem Weg zu einer Geburtstagsfeier durch den Görlitzer Park. In Händen trägt er eine seltene Flasche Wein. Plötzlich nähert sich S und versucht, sie zu entwenden. B stößt den S zurück, sodass dieser hinfällt und sich verletzt. Welche Aussagen sind richtig?

B hat sich rechtmäßig verteidigt, da er seinen Besitz verteidigen darf.
B hat sich rechtswidrig verhalten, da er S verletzt hat.
S hat verbotene Eigenmacht angewendet.
Der Besitz des S ist fehlerhaft.
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