- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Irrtümer
Verbotsirrtum, § 17 StGB
Wie verhält es sich, wenn der Täter sich über die Rechtslage irrt und meint, sein Verhalten sei legal?
Der Verbotsirrtum ist in § 17 StGB geregelt und betrifft den Fall, dass der Täter sich über die Widerrechtlichkeit seiner Handlung irrt. Der Täter weiß also, was er tut, und kennt auch die tatsächlichen Umstände seines Handelns, meint aber, sein Verhalten sei rechtlich erlaubt. Es handelt sich somit um einen Irrtum über die Rechtslage. Ein anschauliches Beispiel: Der Täter geht irrigerweise davon aus, es gebe ein „Recht auf Abtreibung", und bewirkt daraufhin einen illegalen Schwangerschaftsabbruch bei seiner Freundin. Er kennt alle tatsächlichen Umstände – er weiß, dass er einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt –, irrt sich aber darüber, dass dieses Verhalten strafrechtlich verboten ist.
Wichtig ist die Abgrenzung: Der Verbotsirrtum betrifft gerade nicht die tatsächlichen Umstände der Tat. Damit unterscheidet er sich grundlegend vom Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB, bei dem der Täter einen tatsächlichen Umstand nicht kennt, und ebenso vom Erlaubnistatbestandsirrtum, bei dem der Täter irrig von tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes ausgeht. Beim Verbotsirrtum hingegen liegt der Irrtum ausschließlich auf der rechtlichen Ebene: Der Täter kennt die Fakten, bewertet sie aber rechtlich falsch.
Der Verbotsirrtum ist systematisch auf der Ebene der Schuld zu thematisieren. Beim Unterlassungsdelikt spricht man nicht vom Verbotsirrtum, sondern vom Gebotsirrtum, weil der Täter dort nicht ein Verbot, sondern ein Handlungsgebot verkennt.
Der Verbotsirrtum nach § 17 StGB ist also ein Irrtum über die Widerrechtlichkeit der Handlung, also über die Rechtslage, und wird auf der Ebene der Schuld geprüft.
Verbotsirrtum, § 17 StGB: Irrtum des Täters über Widerrechtlichkeit seiner Handlung
- Irrtum über die Rechtslage: z.B. Täter geht irrigerweise von einem „Recht auf Abtreibung“ aus und bewirkt einen illegalen Schwangerschaftsabbruch bei seiner Freundin
- Nicht über tatsächliche Umstände wie beim Tatbestandsirrtum oder beim Erlaubnistatbestandsirrtum
- Zu thematisieren in Schuld
- Beim Unterlassungsdelikt spricht man vom Gebotsirrtum
Welche Voraussetzungen und Rechtsfolgen hat der Verbotsirrtum?
Der Verbotsirrtum nach § 17 StGB hat in seinem Prüfungsschema zwei Voraussetzungen. Die erste Voraussetzung ist das Fehlen der Einsicht, bei Begehung der Tat Unrecht zu tun. Der Täter irrt sich dabei über die Existenz, den Inhalt oder die Gültigkeit eines rechtlichen Verbots oder einer Erlaubnis. Er kennt also die tatsächlichen Umstände seiner Tat, meint aber, sein Verhalten sei rechtlich gestattet. Das kann bedeuten, dass er gar nicht weiß, dass es eine bestimmte Verbotsnorm gibt, dass er den Inhalt einer Norm falsch versteht oder dass er eine Norm irrig für verfassungswidrig und damit ungültig hält. Ebenso erfasst ist der Fall, dass er fälschlich glaubt, eine Erlaubnisnorm gestatte ihm sein Verhalten.
Die zweite Voraussetzung betrifft die Frage der Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums, und genau hier entscheidet sich die Rechtsfolge. Ein Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn der Täter bei Einsatz all seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen zumindest zu Unrechtszweifeln hätte kommen können. Dabei kann es auch erforderlich sein, dass der Täter vertrauenswürdige Auskünfte einholt, zum Beispiel von einem Anwalt. Wer also in einer Situation ist, in der sich bei gewissenhafter Überlegung Zweifel an der Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns aufdrängen müssten, kann sich nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, wenn er diese Zweifel einfach ignoriert und keine fachkundige Auskunft einholt.
Lag ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, der Täter also selbst bei Aufbietung aller Erkenntnismöglichkeiten nicht auf das Unrecht hätte kommen können, führt dies zur Entschuldigung gemäß § 17 S. 1 StGB. Der Täter handelt dann zwar rechtswidrig, wird aber nicht bestraft, weil ihm kein Schuldvorwurf gemacht werden kann. War der Verbotsirrtum hingegen vermeidbar, bleibt der Täter schuldig und wird bestraft. Allerdings kommt nach § 17 S. 2 StGB eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB in Betracht.
Für die Prüfung sind zwei Hinweise besonders wichtig. Irrtümer über StGB-Normen, die den Kern unserer Wertordnung bilden, sind regelmäßig immer vermeidbar. Das betrifft etwa die Strafbarkeit von Tötung, Diebstahl oder Körperverletzung – hier wird man kaum jemals argumentieren können, jemand habe unvermeidbar nicht gewusst, dass solches Verhalten verboten ist. Eine Ausnahme ist allenfalls denkbar bei einem Ausländer aus einem fremden Kulturkreis, der erst seit wenigen Tagen in Deutschland ist und mit den hiesigen Wertvorstellungen noch gar nicht in Berührung gekommen ist. Aber selbst das ist in der Klausur schwer zu argumentieren und wird nur in extremen Ausnahmefällen anerkannt.
Merke: Der unvermeidbare Verbotsirrtum entschuldigt nach § 17 S. 1 StGB, der vermeidbare ermöglicht nur eine Strafmilderung nach § 17 S. 2 StGB.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Verbotsirrtums
Fehlen der Einsicht bei Begehung der Tat Unrecht zu tun: Irrtum über Existenz, Inhalt oder Gültigkeit eines rechtlichen Verbots oder Erlaubnis
Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums: Vermeidbar, wenn Täter bei Einsatz all seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen zumindest zu Unrechtszweifeln hätte kommen können; ggfs. vertrauenswürdige Auskünfte, z.B. von Anwalt, nötig
Unvermeidbarer Verbotsirrtum
Entschuldigung, § 17 1 StGB
Vermeidbarer Verbotsirrtum
Nur Strafmilderung (nach § 49 I StGB), § 17 2 StGB
Irrtümer über StGB-Normen (Kern unserer Wertordnung) regelmäßig immer vermeidbar
Ausnahme denkbar z.B. bei Ausländer aus fremdem Kulturkreis, der erst seit wenigen Tagen in Deutschland ist, aber selbst das ist schwer zu argumentieren
Was versteht man unter direktem und indirektem Verbotsirrtum?
Der Verbotsirrtum nach § 17 StGB lässt sich in zwei Kategorien unterteilen: den direkten und den indirekten Verbotsirrtum.
Ein direkter Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter die Verbotsnorm schlicht nicht kennt. Er weiß also gar nicht, dass sein Verhalten von einer Strafnorm erfasst wird. Das ist etwa der Fall, wenn jemand nicht weiß, dass eine bestimmte Handlung überhaupt unter Strafe steht.
Ein indirekter Verbotsirrtum liegt hingegen vor, wenn der Täter die Verbotsnorm zwar kennt, sich aber über das Eingreifen einer Erlaubnisnorm irrt. Er weiß also, dass sein Verhalten grundsätzlich verboten ist, meint aber fälschlich, es sei durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt. Innerhalb des indirekten Verbotsirrtums unterscheidet man zwei Unterformen. Die erste ist der Erlaubnisirrtum: Hier geht der Täter irrtümlich vom Bestehen eines nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes aus. Er erfindet gewissermaßen einen Rechtfertigungsgrund, den die Rechtsordnung gar nicht vorsieht. Die zweite Unterform ist der Erlaubnisgrenzirrtum: Hier existiert der Rechtfertigungsgrund zwar tatsächlich, der Täter geht aber irrtümlich von einer höheren Reichweite dieses bestehenden Rechtfertigungsgrundes aus, als ihm die Rechtsordnung tatsächlich zubilligt. Ein anschauliches Beispiel ist der Lehrer, der glaubt, sein Verhalten sei durch ein Züchtigungsrecht gerechtfertigt, also meint, er dürfe Schüler körperlich maßregeln. Lehrer haben zwar durchaus disziplinarische Befugnisse, allerdings decken diese selbstverständlich keine Körperstrafen.
Wichtig ist die Abgrenzung zum Erlaubnistatbestandsirrtum. Beim Erlaubnistatbestandsirrtum irrt sich der Täter über tatsächliche Umstände, die zu einer Rechtfertigung führen würden, nicht über das rechtliche Bestehen eines Rechtfertigungsgrundes. Der Unterschied liegt also darin, dass beim indirekten Verbotsirrtum der Irrtum auf der rechtlichen Ebene angesiedelt ist – der Täter verkennt die Rechtslage –, während beim Erlaubnistatbestandsirrtum der Irrtum die tatsächlichen Gegebenheiten betrifft, etwa wenn der Täter irrig glaubt, angegriffen zu werden, und sich deshalb verteidigt.
Der direkte Verbotsirrtum betrifft also die Unkenntnis der Verbotsnorm, der indirekte Verbotsirrtum den Irrtum über das Eingreifen einer Erlaubnisnorm – jeweils auf rechtlicher, nicht auf tatsächlicher Ebene.
Direkter und indirekter Verbotsirrtum
Direkter Verbotsirrtum: Unkenntnis der Verbotsnorm
Indirekter Verbotsirrtum: Irrtum über das Eingreifen einer Erlaubnisnorm
Erlaubnisirrtum: Irrtümlich von Bestehen nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes
Erlaubnisgrenzirrtum: Irrtümlich von höherer Reichweite bestehenden Rechtfertigungsgrundes ausgegangen (z.B. Lehrer glaubt an Rechtfertigung durch Züchtigungsrecht)
Erlaubnistatbestandsirrtum: Dabei irrt sich Täter über tatsächliche Umstände, die zu einer Rechtfertigung führen würden, nicht über das rechtliche Bestehen eines Rechtfertigungsgrunds
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T führt einen Schwangerschaftsabbruch bei sich selbst im neunten Monat ihrer Schwangerschaft durch, weil sie irrtümlich glaubt, dies sei legal, sie habe ein "Recht auf Abtreibung", das den Schutz ihrer Leibesfrucht überwiege. Wie ist Ts Verhalten strafrechtlich zu beurteilen?
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