- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Irrtümer
Verbotsirrtum, § 17 StGB
VerbotsirrtumUnvermeidbarer VerbotsirrtumDirekter VerbotsirrtumErlaubnisirrtumErlaubnisgrenzirrtum
Aktualisiert vor 12 Tagen
Wie verhält es sich, wenn der Täter sich über die Rechtslage irrt und meint, sein Verhalten sei legal?
Merke
Verbotsirrtum, § 17 StGB: Irrtum des Täters über Widerrechtlichkeit seiner Handlung
- Irrtum über die Rechtslage: z.B. Täter geht irrigerweise von einem „Recht auf Abtreibung“ aus und bewirkt einen illegalen Schwangerschaftsabbruch bei seiner Freundin
- Nicht über tatsächliche Umstände wie beim Tatbestandsirrtum oder beim Erlaubnistatbestandsirrtum
- Zu thematisieren in Schuld
- Beim Unterlassungsdelikt spricht man vom Gebotsirrtum
Welche Voraussetzungen und Rechtsfolgen hat der Verbotsirrtum?
Merke
Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Verbotsirrtums
- Fehlen der Einsicht bei Begehung der Tat Unrecht zu tun: Irrtum über Existenz, Inhalt oder Gültigkeit eines rechtlichen Verbots oder Erlaubnis
- Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums: Vermeidbar, wenn Täter bei Einsatz all seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen zumindest zu Unrechtszweifeln hätte kommen können; ggfs. vertrauenswürdige Auskünfte, z.B. von Anwalt, nötig
- Unvermeidbarer Verbotsirrtum
- Entschuldigung, § 17 1 StGB
- Vermeidbarer Verbotsirrtum
- Nur Strafmilderung (nach § 49 I StGB), § 17 2 StGB
- Irrtümer über StGB-Normen (Kern unserer Wertordnung) regelmäßig immer vermeidbar
- Ausnahme denkbar z.B. bei Ausländer aus fremdem Kulturkreis, der erst seit wenigen Tagen in Deutschland ist, aber selbst das ist schwer zu argumentieren
Was versteht man unter direktem und indirektem Verbotsirrtum?
Merke
Direkter und indirekter Verbotsirrtum
- Direkter Verbotsirrtum: Unkenntnis der Verbotsnorm
- Indirekter Verbotsirrtum: Irrtum über das Eingreifen einer Erlaubnisnorm
- Erlaubnisirrtum: Irrtümlich von Bestehen nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes
- Erlaubnisgrenzirrtum: Irrtümlich von höherer Reichweite bestehenden Rechtfertigungsgrundes ausgegangen (z.B. Lehrer glaubt an Rechtfertigung durch Züchtigungsrecht)
- Erlaubnistatbestandsirrtum: Dabei irrt sich Täter über tatsächliche Umstände, die zu einer Rechtfertigung führen würden, nicht über das rechtliche Bestehen eines Rechtfertigungsgrunds
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Frage 1/1
T führt einen Schwangerschaftsabbruch bei sich selbst im neunten Monat ihrer Schwangerschaft durch, weil sie irrtümlich glaubt, dies sei legal, sie habe ein "Recht auf Abtreibung", das den Schutz ihrer Leibesfrucht überwiege. Wie ist Ts Verhalten strafrechtlich zu beurteilen?
T handelt strafbar, weil sie sich in einem vermeidbaren Irrtum über die Rechtslage befindet.
T unterliegt einem Tatbestandsirrtum, weil sie sich über die tatsächlichen Umstände geirrt hat.
T unterliegt einem Verbotsirrtum, weil sie die Rechtslage falsch einschätzt und glaubt, legal zu handeln.
T handelt nicht strafbar, weil sie sich in einem unvermeidbaren Irrtum über die Rechtslage befindet.
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