- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Lösung vom Schuldverhältnis
Verbraucherwiderruf, § 355 BGB
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Aktualisiert vor 8 Tagen
Was versteht man unter dem Verbraucherwiderruf?
Merke
Verbraucherwiderruf, § 355 BGB: Einseitiges Lösungsrecht des Verbrauchers vom Vertrag (rechtsvernichtende Einwendung), einfach auszuüben, oft neben und unabhängig von anderen Rechten
- Allgemeine Widerrufsmöglichkeit empfangsbedürftiger Willenserklärungen, § 130 I 2 BGB: Jede empfangsbedürftige Willenserklärung kann zurückgenommen werden, wenn spätestens mit Zugang der Willenserklärung Widerruf zugeht
Welche Rechtsfolgen hat der Verbraucherwiderruf? Können bereits erbrachte Leistungen nach Bereicherungsrecht herausgefordert werden?
Merke
Rechtsfolgen
- Erlöschen unerfüllter Leistungspflichten (rechtsvernichtende Einwendung)
- Umwandlung des Vertrages in Rückgewährschuldverhältnis, § 355 III 1 BGB: Bereits erbrachte Leistungen zurückzugewähren
- Kein Wegfall des Schuldverhältnisses: Schuldverhältnis besteht als Rückgewährschuldverhältnis fort
- Keine Leistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 1 BGB, da Schuldverhältnis fortbesteht, und weiterhin Rechtsgrund für bereits erbrachte Leistungen ist; Rückgewähr nur gem. §§ 346 ff. BGB
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Welche Struktur hat das Verbraucherwiderrufsrecht?
Merke
Struktur des Verbraucherwiderrufsrechts
- Grundnorm, § 355 BGB
- Besondere Voraussetzungen, §§ 356 ff. BGB: Insb. abweichende Widerrufsfristen
- Besondere Rechtsfolgen, §§ 357 ff. BGB: Insb. abweichende Rückgewährfristen, Wertersatz, etc.
- z.B. Widerruf Fernabsatzvertrag, §§ 355, 357 BGB, mit abweichenden Voraussetzungen in § 356 BGB
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Verbraucher den Vertrag widerrufen?
Merke
Voraussetzungen
- Verbrauchervertrag gem. § 310 III BGB: Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher
- Widerrufsrecht
- Schutz aufgrund besonderer Vertriebsformen (Normen des allgemeinen Schuldrechts)
- Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge / Haustürgeschäft, § 312b BGB ⇨ Widerrufsrecht aus § 312g BGB
- Fernabsatzverträge, § 312c BGB ⇨ Widerrufsrecht aus § 312g BGB
- Elektronischer Geschäftsverkehr, § 312i BGB: Kein eigenes Widerrufsrecht (aber evtl. aus § 312g BGB)
- Schutz aufgrund besonderen Vertragstyps (Normen des besonderen Schuldrechts)
- Verbraucherdarlehen, § 491 BGB ⇨ Widerrufsrecht aus § 495 BGB
- Entgeltliche Finanzierungshilfen, § 506: Inkl. Leasing, § 506 II BGB; Teilzahlungsgeschäft, §§ 507, 506 III BGB ⇨ Widerrufsrecht aus §§ 506 I, 495 BGB
- Ratenlieferungsvertrag, § 510 BGB ⇨ Widerrufsrecht aus § 510 II BGB
- Teilzeit-Wohnrechtevertrag („time-sharing“) und weitere, §§ 481-481b BGB ⇨ Widerrufsrecht aus § 485 BGB
- Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB: Kein eigenes Widerrufsrecht (aber evtl. aus § 312g BGB)
- Widerrufserklärung, § 355 I 2, 3, 4 BGB
- Widerrufsfrist
- Fristbeginn
- Grds. mit Vertragsschluss, § 355 II 2 BGB
- Jedoch nicht vor Widerrufsbelehrung, § 356 III 1, 2 BGB
- Fristdauer
- Bei ordnungsgemäßer Belehrung, § 355 II 1 BGB: Grds. 14 Tage
- Keine ordnungsgemäße Belehrung, § 356 III 2 BGB: 12 Monate und 14 Tage
- Verbraucherdarlehensvertrag ohne Pflichtangaben, § 356b II 2 BGB: Ein Monat gerechnet ab Nachbelehrung
- Digitale Inhalte, § 356 V BGB: Nach Bereitstellung, wenn Verbraucher zugestimmt
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Frage 1/4
A ist hobbymäßig Fahrradfahrer. Er kauft sich bei Einzelhändler E über dessen Website ein Rad. Eine Woche später bereut er den Kauf. Das Geld benötigt er dringend für andere Anschaffungen. Im Internet stand zudem, das Rad sei straßenverkehrstauglich, tatsächlich fehlen aber Reflektoren, die E trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachliefert. Kann sich A ggf. vom Vertrag lösen?
Ja, durch Widerruf.
Ja, durch Anfechtung.
Ja, durch Rücktritt.
Ja, durch Kündigung.
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