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Verbrauchsgüterkauf: Verbrauchsgüterkauf über digitale Produkte, §§ 475a ff. BGB

Verbrauchsgüterkauf über digitale ProdukteWaren mit digitalen ElementenWare mit digitalen ElementenVerbrauchsgüterkauf von Waren mit digitalen Elementen
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

In welchem Fall sind die Regeln über den Verbrauchsgüterkauf über digitale Produkte gem. §§ 475a ff. BGB anwendbar?

Stell dir vor, du kaufst eine Drohne, die ausschließlich über eine spezielle Handy-App des Herstellers gesteuert werden kann. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob die Regeln über den Verbrauchsgüterkauf über digitale Produkte nach §§ 475a ff. BGB anwendbar sind. Diese Regelungen greifen, wenn es um den Verbrauchsgüterkauf von Waren mit digitalen Elementen geht. Doch wann genau ist das der Fall?

Die Regeln der §§ 475a ff. BGB sind gemäß § 327a Abs. 3 S. 1 und § 475a Abs. 2 BGB anwendbar auf digitale Elemente von Waren mit digitalen Elementen. Dies betrifft nur Waren, die ohne diese digitalen Produkte nicht funktionieren. Ein Beispiel wäre die schon erwähnte Drohne, die nur mit der App gesteuert werden kann.

Die §§ 327 ff. BGB über digitale Produkte finden auf Waren mit unentbehrlichen digitalen Elementen keine Anwendung. Es gilt normales Kaufrecht, insbesondere auch das Verbrauchsgüterkaufrecht. Das betrifft insbesondere auch das analoge Produkt. Daneben gelten für das digitale Produkt zusätzlich die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf von Waren mit digitalen Elementen, nämlich die §§ 475a ff. BGB, insbesondere §§ 475b und 475c BGB.

Es gibt auch Waren mit entbehrlichen digitalen Elementen. Man spricht dann von Verträgen über Sachen mit digitalen Elementen. Das sind Sachen, die auch ohne die digitalen Elemente funktionieren, zum Beispiel ein smarter Kühlschrank mit Bestellfunktion. Hier gelten für das digitale Produkt die Regeln über digitale Produkte aus den §§ 327 ff. BGB, wie sich aus §§ 327a Abs. 2 S. 2, 475a Abs. 2 BGB ergibt. Für die analoge Ware selbst findet hingegen das normale Kaufrecht inklusive der Verbrauchsgüterkaufregeln Anwendung.

Ein weiterer Fall, von dem abgegrenzt werden muss, betrifft Datenträger mit ausschließlich digitalen Inhalten, wie Software auf einem USB-Stick oder eine Musik-CD. Hier gelten die Regeln über digitale Produkte nach §§ 327 ff. BGB, mit Ausnahme der §§ 327b und 327c BGB, wie in §§ 327 Abs. 5 und 475a Abs. 1 BGB festgelegt.

Auch bei Paketverträgen gelten die §§ 475a ff. BGB nicht. Das betrifft Verträge über analoge und digitale Produkte zusammen, wie beispielsweise eine Spielekonsole im Bundle mit Spielen zum Download. Hier gelten die Regeln über digitale Produkte gem. §§ 327 ff. BGB für das digitale Produkt, nach § 327a Abs. 1 S. 2 BGB. Für das analoge Produkt innerhalb des Pakets bleibt das normale Kaufrecht einschließlich des Verbrauchsgüterkaufrechts anwendbar.

Kurz gesagt: Die Anwendung der §§ 475a ff. BGB hängt von der Unentbehrlichkeit der digitalen Elemente ab.

Merke

Verbrauchsgüterkauf über digitale Produkte, §§ 475a ff. BGB

  • Anwendbarkeit nur auf digitale Elemente von Waren mit digitalen Elementen, §§ 327a III 1, 475a II BGB: Sachen mit „unentbehrlichen“ digitalen Elementen, d.h. Waren, die ohne diese Produkte nicht funktionieren; z.B. Drohne, die ausschließlich mit Handy-App des Herstellers gesteuert werden kann
    • Keine Anwendung der §§ 327 ff. BGB auf Kaufverträge über Waren mit digitalen Elementen, § 327a III 1 BGB
    • Es gilt normales Kaufrecht, insb. Verbrauchsgüterkaufrecht: Insbesondere auch für analoges Produkt
    • Für digitales Produkt gelten zusätzlich die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf von Waren mit digitalen Elementen, §§ 475a ff. BGB: Insb. §§ 475b, 475c BGB

    • Verträge über Sachen mit digitalen Elementen, § 327a II 1 BGB: Sachen mit „entbehrlichen“ digitalen Elementen, die auch ohne dieses Produkt funktionieren; z.B. smarter Kühlschrank mit Bestellfunktion
      • Für digitale Produkte gelten Regeln über digitale Produkte gem. §§ 327 ff. BGB, §§ 327a II 2, 475a II BGB
      • Für analoges Produkt gilt normales Kaufrecht inkl. Regeln über Verbrauchsgüterkauf

  • Datenträger mit ausschließlich digitalen Inhalten, §§ 327 V, 475a I BGB: z.B. Software auf USB-Stick, Musik-CD, Film-DVD
    • Geltung der Regeln über digitale Produkte gem. §§ 327 ff. BGB, §§ 327 V, 475a I BGB: Mit Ausnahme der §§ 327b, 327c BGB
  • Paketverträge, § 327a I 1 BGB: Verträge über analoge und digitale Produkte, z.B. Spielekonsole im Bundle mit Spielen zum Download
    • Für digitale Produkte gelten Regeln über digitale Produkte gem. §§ 327 ff. BGB, § 327a I 2 BGB
    • Für analoges Produkt gilt normales Kaufrecht inkl. Regeln über Verbrauchsgüterkauf

Welche Sonderbestimmungen gelten für die digitale Elemente beim Verbrauchsgüterkauf von Waren mit digitalen Elementen?

Lass mich dir die Sonderbestimmungen für digitale Elemente beim Verbrauchsgüterkauf von Waren mit digitalen Elementen erklären.

Zunächst gibt es Ergänzungen zum Sachmangel gemäß § 434 BGB in den §§ 475b und 475c BGB. Hier wird unterschieden, ob das digitale Element einmalig oder dauerhaft bereitgestellt wird. Bei einmaliger Bereitstellung sind nach § 475b BGB die Anforderungen an die Mangelfreiheit hauptsächlich um Aktualisierungen erweitert. Subjektive Anforderungen richten sich nach § 475b III Nr. 2 BGB objektive Anforderungen nach § 475b IV Nr. 2 BGB. Für die Montage sind die Vorgaben in § 475b VI Nr. 2 BGB zu beachten. Bei dauerhafter Bereitstellung nach § 475c II BGB gilt § 475b II BGB für den gesamten Bereitstellungszeitraum, mindestens aber zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.

Weiterhin gibt es in § 475d BGB eine Ergänzung zu den Rücktrittsgründen gemäß §§ 323 und 440 BGB. Und schließlich regelt § 475e BGB eine Sonderbestimmung zur Verjährung nach § 438 BGB.

Merke

Ergänzende Regelungen für digitale Elemente beim Verbrauchsgüterkauf von Waren mit digitalen Elementen, §§ 475b ff. BGB

  • Ergänzung zum Sachmangel gem. § 434 BGB in §§ 475b, 475c BGB
    • Bei einmaliger Bereitstellung, § 475b BGB: Anforderungen hauptsächlich um Aktualisierungen erweitert; subjektive gem. § 475b III Nr. 2 BGB; objektive gem. § 475b IV Nr. 2 BGB; Montage gem. § 475b VI Nr. 2 BGB
    • Bei dauerhafter Bereitstellung, § 475c II BGB: Geltung des § 475b II BGB für Bereitstellungszeitraum, mindestens aber zwei Jahre ab Ablieferung
  • Ergänzung zu Rücktrittsgründen gem. §§ 323, 440 BGB in § 475d BGB
  • Sonderbestimmung zur Verjährung gem. § 438 BGB in § 475e BGB
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