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Vererblichkeit des Besitzes, § 857 BGB

Vererblichkeit des BesitzesErbenbesitz
Aktualisiert vor 8 Tagen

Hat der Erbe Besitz an den Nachlassgegenständen? Wie verhält es sich, wenn er vom Erbfall oder der Existenz der Sache gar nichts weiß oder keine reale Zugriffsmöglichkeit hat (z.B., weil er sich auf einem anderen Kontinent befindet)?

Merke

Vererblichkeit des Besitzes / Erbenbesitz, § 857 BGB: Mit dem Erbfall geht Besitz auf Erben über

  • Auch ohne Wissen des Erben und ohne tatsächliches Verhältnis zur Sache: Erbenbesitz erfordert keine Kenntnis von der Existenz der Sache, keine Ergreifung der Sachherrschaft, keinen Besitzwillen
  • Zweck: Damit vererbte Sachen nicht besitzlos sind, sodass bei Aneignung durch Dritte ein Abhandenkommen gem. § 935 BGB vorliegt, was bei Weiterveräußerung den gutgläubigen Erwerb, § 932, ausschließt

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Frage 1/2

Als einziger Nachkomme seines verstorbenen Opas O wird E dessen Erbe. O lebte weit weg von E, E hat O nie kennengelernt und weiß auch nichts vom Tod des O. Zu den Besitztümern des O gehört ein Sportwagen, der in der Einfahrt von Os Grundstück parkt. Dieb D bricht das Auto auf und veräußert es an den Gutgläubigen G. Welche Aussagen sind richtig?

G ist Eigentümer geworden.
Das Auto ist abhanden gekommen.
E hatte Besitz am Auto, bevor D es an sich nahm.
Das Auto war besitzlos, bevor D es an sich nahm.
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