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Vererblichkeit des Besitzes, § 857 BGB

Vererblichkeit des BesitzesErbenbesitz
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Hat der Erbe Besitz an den Nachlassgegenständen? Wie verhält es sich, wenn er vom Erbfall oder der Existenz der Sache gar nichts weiß oder keine reale Zugriffsmöglichkeit hat (z.B., weil er sich auf einem anderen Kontinent befindet)?

Der Besitz geht nach § 857 BGB mit dem Erbfall automatisch auf den Erben über – und zwar unabhängig davon, ob der Erbe überhaupt vom Erbfall weiß oder die Sache kennt. Diese Vererblichkeit des Besitzes, auch Erbenbesitz genannt, ist eine bemerkenswerte Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen des Besitzerwerbs.

Normalerweise setzt Besitz ein tatsächliches Verhältnis zur Sache voraus: Du musst die Sachherrschaft ergreifen und einen entsprechenden Besitzwillen haben. Beim Erbenbesitz nach § 857 BGB ist das anders. Der Erbe wird Besitzer, ohne dass er die Sachherrschaft ergreift, ohne dass er einen Besitzwillen bildet, und sogar ohne dass er von der Existenz der Sache weiß. Selbst wenn du dich auf einem anderen Kontinent befindest und keine Ahnung hast, dass deine Großtante verstorben ist und dir eine wertvolle Antiquität hinterlassen hat, bist du ab dem Erbfall Besitzer dieser Sache.

Der Zweck dieser Regelung liegt im Schutz des Nachlasses. Ohne § 857 BGB wären vererbte Sachen nach dem Tod des Erblassers zunächst besitzlos, bis der Erbe sie tatsächlich in Besitz nimmt. Diese Besitzlosigkeit würde Dritten ermöglichen, sich die Sachen anzueignen, ohne dass ein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB vorläge. Die Folge wäre fatal: Bei einer Weiterveräußerung könnte ein gutgläubiger Dritter nach § 932 BGB wirksam Eigentum erwerben. Durch den Erbenbesitz wird dies verhindert. Nimmt jemand eine Nachlasssache ohne Zustimmung des Erben an sich, liegt ein Abhandenkommen vor, das den gutgläubigen Erwerb ausschließt.

Der Erbenbesitz nach § 857 BGB entsteht kraft Gesetzes mit dem Erbfall – ohne Kenntnis, ohne Sachherrschaft und ohne Besitzwillen des Erben.

Merke

Vererblichkeit des Besitzes / Erbenbesitz, § 857 BGB: Mit dem Erbfall geht Besitz auf Erben über

  • Auch ohne Wissen des Erben und ohne tatsächliches Verhältnis zur Sache: Erbenbesitz erfordert keine Kenntnis von der Existenz der Sache, keine Ergreifung der Sachherrschaft, keinen Besitzwillen
  • Zweck: Damit vererbte Sachen nicht besitzlos sind, sodass bei Aneignung durch Dritte ein Abhandenkommen gem. § 935 BGB vorliegt, was bei Weiterveräußerung den gutgläubigen Erwerb, § 932, ausschließt

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Frage 1/2

Als einziger Nachkomme seines verstorbenen Opas O wird E dessen Erbe. O lebte weit weg von E, E hat O nie kennengelernt und weiß auch nichts vom Tod des O. Zu den Besitztümern des O gehört ein Sportwagen, der in der Einfahrt von Os Grundstück parkt. Dieb D bricht das Auto auf und veräußert es an den Gutgläubigen G. Welche Aussagen sind richtig?

G ist Eigentümer geworden.
Das Auto ist abhanden gekommen.
E hatte Besitz am Auto, bevor D es an sich nahm.
Das Auto war besitzlos, bevor D es an sich nahm.
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