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Verfahrensgrundsätze des Strafprozessrechts

Verfahrensgrundsätze des Strafprozessrechts
Aktualisiert vor 6 Tagen

Was sind die Verfahrensgrundsätze des Strafprozessrechts?

Die Verfahrensgrundsätze, auch Prozessmaximen genannt, sind die grundlegenden Prinzipien, die das gerichtliche Verfahren im Strafprozessrecht leiten und strukturieren. Sie gewährleisten die Ziele des Strafverfahrens und lassen sich wie folgt überblicken.

Das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG verlangt ein Verfahren nach festen Regeln. Der Anklagegrundsatz aus § 151 StPO stellt sicher, dass nur die angeklagte Tat verurteilt werden kann. Das Offizialprinzip gemäß § 152 Abs. 1 StPO besagt, dass die Strafverfolgung von Amts wegen erfolgt. Das Legalitätsprinzip nach § 152 Abs. 2 StPO verlangt, dass jede Straftat verfolgt und abgeurteilt werden muss. Der Untersuchungsgrundsatz aus §§ 160 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO verpflichtet zur Wahrheitsfindung von Amts wegen. Der Beschleunigungsgrundsatz, verankert in Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, fordert die rasche Durchführung des Strafverfahrens. Der Grundsatz der Öffentlichkeit nach §§ 169 ff. GVG begründet die Verpflichtung zur öffentlichen Verhandlung und Urteilsverkündung im Gericht. Das Unmittelbarkeitsprinzip und das Mündlichkeitsprinzip aus § 250 StPO verpflichten zur unmittelbaren und mündlichen Beweiserhebung. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO bedeutet, dass das Gericht nach freier Überzeugung entscheidet. Der In dubio pro reo-Grundsatz besagt, dass im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist. Der Nemo tenetur-Grundsatz schützt davor, dass jemand verpflichtet wird, sich selbst zu belasten. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gewährleistet ein gerechtes und unparteiisches Gerichtsverfahren. Schließlich verbietet der Ne bis in idem-Grundsatz aus Art. 103 Abs. 3 GG die Doppelbestrafung.

Die Verfahrensgrundsätze des Strafprozessrechts bilden damit das Gerüst, das ein rechtsstaatlich geordnetes und faires Strafverfahren sicherstellt.

Merke

Verfahrensgrundsätze / Prozessmaximen des Strafprozessrechts: Grundlegende Prinzipien, die das gerichtliche Verfahren leiten und strukturieren

  • Verfahrensgrundsätze gewährleisten die Ziele des Strafverfahrens

  • Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG: Verfahren nach festen Regeln
  • Anklagegrundsatz, § 151 StPO: Nur angeklagte Tat kann verurteilt werden
  • Offizialprinzip, § 152 I StPO: Strafverfolgung von Amts wegen
  • Legalitätsprinzip, § 152 II StPO: Jede Straftat muss verfolgt und abgeurteilt werden
  • Untersuchungsgrundsatz, §§ 160 II, 244 II StPO: Wahrheitsfindung von Amts wegen
  • Beschleunigungsgrundsatz, Art. 6 I 1 EMRK: Rasche Durchführung des Strafverfahrens
  • Grundsatz der Öffentlichkeit, §§ 169 ff. GVG: Verpflichtung zur öffentlichen Verhandlung und Urteilsverkündung im Gericht
  • Unmittelbarkeitsprinzip und Mündlichkeitsprinzip, § 250 StPO: Verpflichtung zur unmittelbaren und mündlichen Beweiserhebung
  • Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 261 StPO: Gericht entscheidet nach freier Überzeugung
  • In dubio pro reo-Grundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten
  • Nemo tenetur-Grundsatz: Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten
  • Grundsatz des fairen Verfahrens: Gerechtes und unparteiisches Gerichtsverfahren
  • Ne bis in idem-Grundsatz, § 103 III GG: Verbot der Doppelbestrafung

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Frage 1/9

T wird wegen Körperverletzung angeklagt. Das Gericht lädt ohne Begründung einen Sachverständigen, obwohl beide Parteien dies nicht beantragt haben. Welche Aussagen sind richtig?

Das Gericht handelt nach dem Untersuchungsgrundsatz, § 244 II StPO
Das Gericht muss den Sachverhalt von Amts wegen aufklären
Das Gericht hätte nur auf Antrag einen Sachverständigen laden dürfen
Es gilt der Beibringungsgrundsatz
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