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Verfahrensgrundsätze des Strafprozessrechts

Verfahrensgrundsätze des Strafprozessrechts
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Was sind die Verfahrensgrundsätze des Strafprozessrechts?

Merke

Verfahrensgrundsätze / Prozessmaximen des Strafprozessrechts: Grundlegende Prinzipien, die das gerichtliche Verfahren leiten und strukturieren

  • Verfahrensgrundsätze gewährleisten die Ziele des Strafverfahrens

  • Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG: Verfahren nach festen Regeln
  • Anklagegrundsatz, § 151 StPO: Nur angeklagte Tat kann verurteilt werden
  • Offizialprinzip, § 152 I StPO: Strafverfolgung von Amts wegen
  • Legalitätsprinzip, § 152 II StPO: Jede Straftat muss verfolgt und abgeurteilt werden
  • Untersuchungsgrundsatz, §§ 160 II, 244 II StPO: Wahrheitsfindung von Amts wegen
  • Beschleunigungsgrundsatz, Art. 6 I 1 EMRK: Rasche Durchführung des Strafverfahrens
  • Grundsatz der Öffentlichkeit, §§ 169 ff. GVG: Verpflichtung zur öffentlichen Verhandlung und Urteilsverkündung im Gericht
  • Unmittelbarkeitsprinzip und Mündlichkeitsprinzip, § 250 StPO: Verpflichtung zur unmittelbaren und mündlichen Beweiserhebung
  • Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 261 StPO: Gericht entscheidet nach freier Überzeugung
  • In dubio pro reo-Grundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten
  • Nemo tenetur-Grundsatz: Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten
  • Grundsatz des fairen Verfahrens: Gerechtes und unparteiisches Gerichtsverfahren
  • Ne bis in idem-Grundsatz, § 103 III GG: Verbot der Doppelbestrafung

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Frage 1/9

T wird wegen Körperverletzung angeklagt. Das Gericht lädt ohne Begründung einen Sachverständigen, obwohl beide Parteien dies nicht beantragt haben. Welche Aussagen sind richtig?

Das Gericht handelt nach dem Untersuchungsgrundsatz, § 244 II StPO
Das Gericht muss den Sachverhalt von Amts wegen aufklären
Das Gericht hätte nur auf Antrag einen Sachverständigen laden dürfen
Es gilt der Beibringungsgrundsatz
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