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Verfassungsrecht und Staatsrecht
Was versteht man unter Verfassungsrecht und Staatsrecht?
Verfassungsrecht und Staatsrecht sind zwei Begriffe, die im öffentlichen Recht häufig nebeneinander auftauchen und deren Abgrenzung du kennen solltest.
Das Verfassungsrecht umfasst das Grundgesetz sowie das Verfassungsgewohnheitsrecht. Es bildet damit die höchste Stufe der innerstaatlichen Rechtsordnung und enthält die grundlegenden Regeln über den Aufbau des Staates, die Rechte der Bürger und das Zusammenwirken der Staatsorgane.
Das Staatsrecht, oft auch als Staatsorganisationsrecht bezeichnet, meint demgegenüber das Recht der Organisation des Staates. Dieses ist zwar in der Verfassung angelegt, wird aber teilweise im einfachen Recht näher ausgestaltet. Ein Beispiel hierfür ist die Bundestagswahl: Sie ist verfassungsrechtlich verankert in Art. 38 GG, wird aber gemäß Art. 38 Abs. 3 GG näher geregelt im Bundeswahlgesetz, also in einem einfachen Gesetz. Das Staatsorganisationsrecht reicht somit über das Grundgesetz hinaus und erfasst auch die einfachgesetzlichen Normen, die die verfassungsrechtlichen Vorgaben konkretisieren.
Zusammengefasst ist das Verfassungsrecht auf Grundgesetz und Verfassungsgewohnheitsrecht beschränkt, während das Staatsrecht als Recht der Organisation des Staates auch einfachgesetzliche Ausgestaltungen umfasst.
Verfassungsrecht und Staatsrecht
Verfassungsrecht: Grundgesetz und Verfassungsgewohnheitsrecht
Staatsrecht / Staatsorganisationsrecht: Recht der Organisation des Staates, in Verfassung angelegt und teilweise im einfachen Recht ausgestaltet (z.B. Bundestagswahl verfassungsrechtlich verankert in Art. 38 GG und gem. Art. 38 III GG näher geregelt in Bundeswahlgesetz)
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