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Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 I 1 BGB

Verfügung eines Nichtberechtigten
Aktualisiert vor 27 Tagen

Wozu dient der Anspruch aus § 816 I 1 BGB?

Der Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB dient der Fortsetzung einer untergegangenen Vindikation. Wenn ein Nichtberechtigter wirksam über einen Gegenstand verfügt, kann der ursprüngliche Eigentümer sein Eigentum nicht mehr nach § 985 BGB herausverlangen, weil es durch die wirksame Verfügung untergegangen ist. Damit er dennoch nicht leer ausgeht, gewährt § 816 Abs. 1 S. 1 BGB ihm einen Anspruch auf Herausgabe dessen, was der Nichtberechtigte für die Verfügung erlangt hat. Hat der Nichtberechtigte die Sache also beispielsweise verkauft und den Kaufpreis erhalten, muss er diesen an den ursprünglich Berechtigten herausgeben.

§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB setzt die untergegangene Vindikation fort, indem der Nichtberechtigte das für die Verfügung Erlangte herausgeben muss.

Merke

Fortsetzung untergegangener Vindikation“: Wer als Nichtberechtigter wirksam über einen Gegenstand verfügt, muss herausgeben, was er für die Verfügung erlangt hat

Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der Anspruch aus § 816 I 1 BGB?

Der Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB hat vier Tatbestandsvoraussetzungen im Prüfungsschema.

Erstens muss der Verfügende etwas erlangt haben. Erforderlich ist ein vermögenswerter Vorteil, typischerweise der Kaufpreis oder eine andere Gegenleistung für die Verfügung.

Zweitens muss dieses Erlangte durch eine Verfügung erworben worden sein. Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, also etwa die Übereignung einer Sache oder die Abtretung einer Forderung.

Drittens setzt der Anspruch die Nichtberechtigung des Verfügenden voraus. Der Verfügende darf also nicht befugt gewesen sein, über den Gegenstand zu verfügen.

Viertens muss die Verfügung gegenüber dem Berechtigten wirksam sein. Gerade diese Wirksamkeit ist der Grund, warum der Berechtigte seinen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB verloren hat und nun auf § 816 Abs. 1 S. 1 BGB angewiesen ist. Die Wirksamkeit kann insbesondere auf drei Wegen eintreten: Sie kann sich aus einer gesetzlichen Regelung ergeben, etwa aus § 407 BGB, wenn der Schuldner an den bisherigen Gläubiger leistet, ohne von einer Abtretung zu wissen. Sie kann ferner auf Gutgläubigkeit beruhen, beispielsweise beim gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB. Schließlich kann die Verfügung durch nachträgliche Genehmigung gemäß § 185 Abs. 2 S. 1 BGB wirksam werden. Eine solche Genehmigung liegt regelmäßig konkludent vor, wenn der Berechtigte das vom Nichtberechtigten Erlangte herausfordert, denn damit billigt er die Verfügung, um selbst in den Genuss des Erlöses zu kommen.

Merke dir: § 816 Abs. 1 S. 1 BGB erfordert eine wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten, durch die dieser etwas erlangt hat.

Merke

Voraussetzungen

  1. Etwas erlangt: Vermögenswerter Vorteil
  2. Durch Verfügung
  3. Nichtberechtigung des Verfügenden
  4. Wirksamkeit der Verfügung ggü. Berechtigtem
    • Aufgrund gesetzlicher Regelung, z.B. § 407 BGB
    • Wegen Gutgläubigkeit, z.B. § 932 BGB
    • Durch nachträgliche Genehmigung, § 185 II 1 BGB: Liegt regelmäßig konkludent vor, wenn Berechtigter von Nichtberechtigtem Erlangtes herausfordert

Ist gem. § 816 I 1 BGB nur der Marktwert des Verfügungsgegenstands herauszugeben oder das was der Nichtberechtigte tatsächlich erlangt hat (sofern er über Wert veräußert)?

Bei der Rechtsfolge des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB stellt sich die Frage, was genau der Nichtberechtigte herausgeben muss, wenn er den Verfügungsgegenstand über dessen Marktwert hinaus veräußert hat. Verkauft der Nichtberechtigte beispielsweise ein Auto, das objektiv 3.000 Euro wert ist, durch geschicktes Verhandeln für 5.000 Euro, stellt sich die Frage, ob er nur die 3.000 Euro oder die vollen 5.000 Euro herausgeben muss.

Diese Problematik betrifft die Herausgabe der sogenannten negotiatorischen Wertschöpfung im Rahmen des Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB. Es geht also um die Frage, ob der Veräußerungsgewinn, der über den objektiven Wert des Bereicherungsgegenstands hinausgeht, abgeschöpft werden kann.

Eine Mindermeinung vertritt, dass nur der objektive Wert des Gegenstands herauszugeben sei. Danach müsste der Nichtberechtigte im Beispielsfall lediglich 3.000 Euro herausgeben und könnte die durch sein Verhandlungsgeschick erzielten zusätzlichen 2.000 Euro behalten.

Die herrschende Meinung lehnt dies jedoch ab und verlangt die Herausgabe des tatsächlich Erlangten. Das überzeugende Argument hierfür lautet: Der Berechtigte trägt das Risiko einer Unterwertveräußerung, denn verkauft der Nichtberechtigte die Sache unter Wert, erhält der Berechtigte auch nur diesen geringeren Betrag. Wer aber das Risiko der Unterwertveräußerung trägt, muss konsequenterweise auch von einer Überwertveräußerung profitieren. Im Beispielsfall muss der Nichtberechtigte daher die vollen 5.000 Euro herausgeben. Dieser Grundsatz gilt ebenso bei der verschärften Haftung nach §§ 819, 818 Abs. 4, 285 BGB.

Nach herrschender Meinung ist bei § 816 Abs. 1 S. 1 BGB das tatsächlich Erlangte herauszugeben, nicht nur der objektive Wert.

Merke

Herausgabe negotiatorischer Wertschöpfung im Rahmen des Wertersatzes, § 818 II BGB: Abschöpfung des Veräußerungsgewinns über Wert des Bereicherungsgegenstands hinaus, z.B. wenn erlangtes Auto im Wert von 3.000€ durch Verhandlungsgeschick zu einem Kaufpreis von 5.000€ verkauft wird

  • M.M.: Herausgabe des objektiven Werts
    • Berechtigter trägt Risiko derUnterwertveräußerung“, muss deshalb auch von „Überwertveräußerung“ profitieren
  • h.M.: Herausgabe des tatsächlich Erlangten (ebenso bei verschärfter Haftung, §§ 819, 818 IV, 285 BGB)

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Frage 1/2

A schenkt und übereignet seinem gutgläubigen Neffen N ein wertvolles Gemälde. Später stellt sich heraus, dass das Gemälde dem Kunstsammler K gehört, der es A nur zur Aufbewahrung überlassen hatte. Welche Aussagen sind richtig?

K hat gegen N einen Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Verfügung des A war unentgeltlich.
K kann nur gegen A vorgehen, § 816 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die Verfügung war gegenüber K wirksam.
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