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Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 I 1 BGB
Verfügung eines Nichtberechtigten
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
Wozu dient der Anspruch aus § 816 I 1 BGB?
Merke
„Fortsetzung untergegangener Vindikation“: Wer als Nichtberechtigter wirksam über einen Gegenstand verfügt, muss herausgeben, was er für die Verfügung erlangt hat
Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der Anspruch aus § 816 I 1 BGB?
Merke
Voraussetzungen
- Etwas erlangt: Vermögenswerter Vorteil
- Durch Verfügung
- Nichtberechtigung des Verfügenden
- Wirksamkeit der Verfügung ggü. Berechtigtem
- Aufgrund gesetzlicher Regelung, z.B. § 407 BGB
- Wegen Gutgläubigkeit, z.B. § 932 BGB
- Durch nachträgliche Genehmigung, § 185 II 1 BGB: Liegt regelmäßig konkludent vor, wenn Berechtigter von Nichtberechtigtem Erlangtes herausfordert
Ist gem. § 816 I 1 BGB nur der Marktwert des Verfügungsgegenstands herauszugeben oder das was der Nichtberechtigte tatsächlich erlangt hat (sofern er über Wert veräußert)?
Merke
Herausgabe negotiatorischer Wertschöpfung im Rahmen des Wertersatzes, § 818 II BGB: Abschöpfung des Veräußerungsgewinns über Wert des Bereicherungsgegenstands hinaus, z.B. wenn erlangtes Auto im Wert von 3.000€ durch Verhandlungsgeschick zu einem Kaufpreis von 5.000€ verkauft wird
- M.M.: Herausgabe des objektiven Werts
- Berechtigter trägt Risiko der „Unterwertveräußerung“, muss deshalb auch von „Überwertveräußerung“ profitieren
- h.M.: Herausgabe des tatsächlich Erlangten (ebenso bei verschärfter Haftung, §§ 819, 818 IV, 285 BGB)
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