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Verfügung
Was versteht man unter einer Verfügung?
Die Verfügung ist ein ganz zentraler Begriff, der dir im Zivilrecht immer wieder begegnen wird. Du musst ihn im Schlaf definieren können. Doch was genau versteht man darunter? Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das auf ein bestehendes Recht unmittelbar einwirkt. Diese unmittelbare Einwirkung kann in erfolgen durch Übertragung, durch Belastung, durch inhaltliche Änderung oder durch Aufhebung eines Rechts.
Schauen wir uns diese Formen genauer an. Die Übertragung betrifft beispielsweise die Übereignung einer beweglichen Sache nach § 929 S. 1 BGB. Wenn du deinem Freund dein Fahrrad verkauft hast und es ihm dann zur Übereignung übergibst, überträgst du damit das Eigentum an ihn – das ist eine Verfügung. Die Belastung meint, dass ein Recht mit einer zusätzlichen Verpflichtung verknüpft wird, wie etwa bei der Bestellung einer Hypothek auf ein Grundstück nach §§ 873 Abs. 1, 1115 BGB. Dabei bleibt das Eigentum am Grundstück zwar erhalten, wird aber durch die Hypothek belastet.
Um dir die verschiedenen Formen besser einzuprägen, gibt es einige nützliche Eselsbrücken. Eine davon ist die Abkürzung ÜBAI, die für Übertragung, Belastung, Aufhebung und inhaltliche Änderung steht. Eine andere Eselsbrücke ist die sogenannte Hochzeitsnachtstheorie: „Der Bräutigam hebt die Braut auf, trägt sie über die Schwelle, belastet sie – und ändert sie dadurch inhaltlich.“ So kannst du dir die vier möglichen Wege einer Verfügung mit einem humorvollen Bild merken. Alternativ hilft dir auch das Wort BelUGA, das für belastet, übertragen, geändert und aufgehoben steht.
Zentral ist also, dass eine Verfügung immer direkt auf ein bestehendes Recht einwirkt., zum Beispiel durch dessen Übertragung.
Verfügung: Rechtsgeschäft, das durch Übertragung, inhaltliche Änderung, Belastung oder Aufhebung auf ein bestehendes Recht unmittelbar einwirkt; z.B. Übereignung einer beweglichen Sache gem. § 929 1 BGB; z.B. Belastung eines Grundstücks mit einer Hypothek gem. §§ 873 I, 1115 BGB
- Eselsbrücke: ÜBAI (Übertragung, Belastung, Aufhebung, inhaltliche Änderung)
- Eselsbrücke Hochzeitsformel / „Hochzeitsnachtstheorie“: „Der Bräutigam hebt die Braut auf, trägt sie über die Schwelle, belastet sie – und ändert sie dadurch inhaltlich“
- Eselsbrücke: BelUGA (belastet, uebertragen, geändert, aufgehoben)
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