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Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken
Welche Voraussetzungen haben die Übereignung und andere Verfügungen über unbewegliche Sachen?
Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken erfolgen durch Einigung, insbesondere die sogenannte Auflassung, und Eintragung ins Grundbuch gemäß §§ 873 Abs. 1, 925 BGB. Das Prüfungsschema umfasst drei Voraussetzungen.
Erstens bedarf es einer dinglichen Einigung nach § 873 Abs. 1 BGB. Theoretisch ist diese Einigung formlos möglich, dann ist sie allerdings nicht bindend. Praktisch wird sie, insbesondere bei der Auflassung, fast immer notariell beurkundet. Der Grund dafür liegt in einem mittelbaren Formzwang: Ohne notarielle Beurkundung wird die Verfügung gemäß §§ 20, 29 GBO nicht vom Grundbuchamt eingetragen. Außerdem sind die Beteiligten vor der Eintragung an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet werden, § 873 Abs. 2 BGB. Dadurch entsteht dann auch ein Anwartschaftsrecht des Erwerbers.
Eine wichtige Form der dinglichen Einigung ist die Auflassung, also die Einigung über den Eigentumsübergang an einem Grundstück gemäß §§ 873 Abs. 1, 925 BGB. Sie muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor einem Notar als zuständiger Stelle erklärt werden, wobei eine Vertretung nach § 164 BGB möglich ist. Besonders wichtig: Die Auflassung ist unwirksam, wenn sie bedingt oder unter einer Zeitbestimmung erklärt wird, § 925 Abs. 2 BGB. Im Zweifel erstreckt sich die Auflassung auch auf das Zubehör des Grundstücks gemäß § 926 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Übereignung des Zubehörs wird im Zweifel auch schuldrechtlich geschuldet, wie § 311c BGB klarstellt.
Zweitens muss die Eintragung ins Grundbuch erfolgen, § 873 Abs. 1 BGB. Die Eintragung richtet sich grundbuchrechtlich nach den §§ 13, 19, 20, 29, 39 GBO.
Drittens muss der Veräußerer über Verfügungsbefugnis verfügen. Diese ergibt sich regelmäßig aus dem Eigentum. Aber auch ein Nichtberechtigter kann wirksam verfügen, wenn er eine Ermächtigung des Berechtigten nach § 185 BGB hat. Fehlt die Verfügungsbefugnis gänzlich, kommt ein gutgläubiger Erwerb gemäß § 892 BGB in Betracht.
Merke dir: Verfügungen über Grundstücksrechte erfordern Einigung und Eintragung ins Grundbuch.
Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken: Durch Einigung (insb. Auflassung) und Eintragung ins Grundbuch, §§ 873 I, 925 BGB
- Dingliche Einigung, § 873 I BGB
- Theoretisch formlos möglich ⇨ nicht bindend
- Praktisch (insb. bei Auflassung) fast immer notariell beurkundet („mittelbarer Formzwang“ da sonst gem. §§ 20, 29 GBO nicht von Grundbuchamt eingetragen)
- Ausnahmsweise bindend, § 873 II BGB ⇨ dadurch entsteht auch Anwartschaftsrecht
- Insb. Auflassung (Einigung über Eigentumsübergang), §§ 873 I, 925 BGB: Bei gleichzeitiger Anwesenheit (aber Vertretung, § 164 BGB, möglich) vor Notar (zuständige Stelle); unwirksam, wenn bedingt oder unter Zeitbestimmung, § 925 II BGB
- Im Zweifel mitsamt Zubehör, § 926 I 2 BGB: Wird im Zweifel auch schuldrechtlich geschuldet, § 311c BGB
- Eintragung ins Grundbuch, § 873 I BGB
- Eintragung grundbuchrechtlich gem. §§ 13, 19, 20, 29, 39 GBO
- Verfügungsbefugnis des Veräußerers
- Regelmäßig aus Eigentum
- Auch durch Nichtberechtigten mit Ermächtigung des Berechtigten, § 185 BGB
- Ohne Verfügungsbefugnis gutgläubiger Erwerb gem. § 892 BGB möglich
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