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Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken
Eintragung ins GrundbuchAuflassungEinigung und Auflassung
Aktualisiert vor 8 Tagen
Welche Voraussetzungen haben die Übereignung und andere Verfügungen über unbewegliche Sachen?
Merke
Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken: Durch Einigung (insb. Auflassung) und Eintragung ins Grundbuch, §§ 873 I, 925 BGB
- Dingliche Einigung, § 873 I BGB
- Theoretisch formlos möglich ⇨ nicht bindend
- Praktisch (insb. bei Auflassung) fast immer notariell beurkundet („mittelbarer Formzwang“ da sonst gem. §§ 20, 29 GBO nicht von Grundbuchamt eingetragen)
- Ausnahmsweise bindend, § 873 II BGB ⇨ dadurch entsteht auch Anwartschaftsrecht
- Insb. Auflassung (Einigung über Eigentumsübergang), §§ 873 I, 925 BGB: Bei gleichzeitiger Anwesenheit (aber Vertretung, § 164 BGB, möglich) vor Notar (zuständige Stelle); unwirksam, wenn bedingt oder unter Zeitbestimmung, § 925 II BGB
- Im Zweifel mitsamt Zubehör, § 926 I 2 BGB: Wird im Zweifel auch schuldrechtlich geschuldet, § 311c BGB
- Eintragung ins Grundbuch, § 873 I BGB
- Eintragung grundbuchrechtlich gem. §§ 13, 19, 20, 29, 39 GBO
- Verfügungsbefugnis des Veräußerers
- Regelmäßig aus Eigentum
- Auch durch Nichtberechtigten mit Ermächtigung des Berechtigten, § 185 BGB
- Ohne Verfügungsbefugnis gutgläubiger Erwerb gem. § 892 BGB möglich
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Frage 1/7
Eigentümer E möchte seinem Gläubiger G seine Forderung durch eine Hypothek an seinem Grundstück absichern. Welche Aussagen sind richtig?
Die dingliche Einigung sollte notariell beurkundet werden.
Es ist keine Eintragung ins Grundbuch notwendig.
Eine Briefübergabe wäre nur bei einer Briefhypothek nötig.
Wenn E nicht verfügungsberechtigt wäre, könnte G die Hypothek auch nicht gutgläubig erwerben.
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