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Verhältnis der §§ 211, 212 und „gekreuzte Mordmerkmale“
Verhältnis von Totschlag und MordGekreuzte Mordmerkmale
Aktualisiert vor 10 Tagen
Wie stehen Totschlag und Mord zueinander?
Merke
Verhältnis von Totschlag und Mord (und Tötung auf Verlangen)
- Rspr.: §§ 211, 212, 216 StGB sind selbständige, voneinander unabhängige Sondertatbestände in Exklusivverhältnis wegen Systematik (§ 211 StGB steht vor § 212 StGB)
- h.L.: § 212 I Grundtatbestand, § 211 unselbständige strafschärfende Qualifikation
- Schutz des gleichen Rechtsguts (Leben) vor der gleichen Beeinträchtigung (Tötung), daher keine artverschiedenen selbständigen Delikte
- Systematik spricht für Grunddelikt, Qualifikation und Privilegierung, Reihenfolge nur wegen besonderer Schwere des Mordes
- Relevanz des Meinungsstreits
- Prüfungsaufbau als verschiedene Tatbestände oder Qualifikation: Aber Aufbau nie erklären, daher nur für eines von beiden entscheiden im Ergebnis und nicht den Meinungsstreit erwähnen
- In der Konstellation „gekreuzte Mordmerkmale“ im Rahmen der Akzessorietätslockerung gem. § 28 StGB
- Im Studium h.L. folgen und als Qualifikation behandeln
- Im Assessorexamen Rspr. folgen und als Sondertatbestände behandeln
Was versteht man unter „gekreuzten Mordmerkmalen“ und wie wirkt sich der Meinungsstreit um das Verhältnis von Mord und Totschlag dabei aus?
Merke
Gekreuzte Mordmerkmale: Bei Täter und Teilnehmer unterschiedliche Mordmerkmale verwirklicht
- Relevanz bei Akzessorietätslockerung gem. § 28 StGB
- Problem stellt sich nur bei täterbezogenen Merkmalen der 1. und 3. Gruppe (sonst kein § 28, akzessorische Verantwortlichkeit), die Teilnehmer bekannt sind (sonst kein Vorsatz)
- Betrifft Meinungsstreit über das Verhältnis von Totschlag und Mord
- Rspr.: Als strafbegründende Merkmale gem. § 28 I zu behandeln
- Strafmilderung beim Fehlen
- Aber keine Strafschärfung beim Hinzukommen eines Merkmals beim Teilnehmer
- Aber wenn Kenntnis des Mordmerkmals des Täters und eigenem Mordmerkmal wegen Vergleichbarkeit der Mordmerkmale („gekreuzte Mordmerkmale“) wird doch Teilnahme am Mord angenommen
- h.L.: Als strafschärfende Merkmale gem. § 28 II jeder wegen seinen Mordmerkmalen zu bestrafen
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