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Verhältnis der §§ 211, 212 und „gekreuzte Mordmerkmale“

Verhältnis von Totschlag und MordGekreuzte Mordmerkmale
Aktualisiert vor 5 Tagen

Wie stehen Totschlag und Mord zueinander?

Das Verhältnis von Totschlag und Mord – und auch der Tötung auf Verlangen – ist eine der zentralen dogmatischen Streitfragen im Bereich der Tötungsdelikte. Es geht um die Frage, ob § 211 StGB und § 212 StGB eigenständige Delikte nebeneinander sind oder ob § 211 StGB lediglich eine Qualifikation zu § 212 StGB darstellt.

Die Rechtsprechung behandelt §§ 211, 212 und 216 StGB als selbständige, voneinander unabhängige Sondertatbestände, die in einem Exklusivverhältnis zueinander stehen. Begründet wird dies mit der Systematik des Gesetzes: § 211 StGB steht vor § 212 StGB, was gegen ein Stufenverhältnis von Grundtatbestand und Qualifikation spreche, da normalerweise der Grundtatbestand zuerst steht, zum Beispiel beim Grundtatbestand Körperverletzung gem. § 223 StGB und der Qualifikation gefährliche Körperverletzung in § 224 StGB.

Die herrschende Lehre sieht das anders. Danach ist § 212 Abs. 1 StGB der Grundtatbestand, und § 211 StGB ist eine unselbständige strafschärfende Qualifikation. Für diese Auffassung spricht zunächst, dass beide Normen das gleiche Rechtsgut – nämlich das menschliche Leben – vor der gleichen Beeinträchtigung – nämlich der Tötung – schützen. Wenn Schutzgut und Angriffsform identisch sind, handelt es sich gerade nicht um artverschiedene selbständige Delikte, sondern um ein abgestuftes Verhältnis. Außerdem spricht auch die Systematik bei genauerer Betrachtung für das Modell von Grunddelikt, Qualifikation und Privilegierung. Die abweichende Reihenfolge im Gesetz, also dass § 211 StGB vor § 212 StGB steht, erklärt sich schlicht aus der besonderen Schwere des Mordes, nicht aus einer dogmatischen Eigenständigkeit.

Die Relevanz dieses Meinungsstreits zeigt sich an zwei Stellen. Zum einen betrifft sie den Prüfungsaufbau: Je nachdem, welcher Ansicht du folgst, prüfst du Mord entweder als eigenständigen Tatbestand oder als Qualifikation zu § 212 StGB. Wichtig ist allerdings, dass du in der Klausur den Meinungsstreit zum Aufbau niemals thematisierst. Du entscheidest dich einfach für einen der beiden Aufbauwege und ziehst ihn durch, ohne deine Wahl zu erklären. Zum anderen wird der Streit in der Konstellation der gekreuzten Mordmerkmale relevant, nämlich im Rahmen der Akzessorietätslockerung gemäß § 28 StGB.

Im Studium solltest du der herrschenden Lehre folgen und Mord als Qualifikation behandeln. Im Assessorexamen hingegen empfiehlt es sich, der Rechtsprechung zu folgen und §§ 211, 212 StGB als eigenständige Sondertatbestände zu behandeln.

Wenn du der herrschenden Lehre folgst und Mord als Qualifikation prüfst, zitierst du die Norm ganz normal wie bei jeder Vorsatzqualifikation. Bei einem Mord aus Habgier lautet das Normzitat also zum Beispiel „§§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB".

Merke dir: Nach der herrschenden Lehre ist § 212 Abs. 1 StGB der Grundtatbestand und § 211 StGB dessen unselbständige strafschärfende Qualifikation.

Merke

Verhältnis von Totschlag und Mord (und Tötung auf Verlangen)

  • Rspr.: §§ 211, 212, 216 StGB sind selbständige, voneinander unabhängige Sondertatbestände in Exklusivverhältnis wegen Systematik (§ 211 StGB steht vor § 212 StGB)
  • h.L.: § 212 I Grundtatbestand, § 211 unselbständige strafschärfende Qualifikation
    • Schutz des gleichen Rechtsguts (Leben) vor der gleichen Beeinträchtigung (Tötung), daher keine artverschiedenen selbständigen Delikte
    • Systematik spricht für Grunddelikt, Qualifikation und Privilegierung, Reihenfolge nur wegen besonderer Schwere des Mordes
  • Relevanz des Meinungsstreits
    • Prüfungsaufbau als verschiedene Tatbestände oder Qualifikation: Aber Aufbau nie erklären, daher nur für eines von beiden entscheiden im Ergebnis und nicht den Meinungsstreit erwähnen
    • In der Konstellation „gekreuzte Mordmerkmale“ im Rahmen der Akzessorietätslockerung gem. § 28 StGB
    • Im Studium h.L. folgen und als Qualifikation behandeln
    • Im Assessorexamen Rspr. folgen und als Sondertatbestände behandeln
  • Normzitat normal wie bei jeder Vorsatzqualifikation: z.B. bei Mord aus Habgier „§§ 212 I, 211 I, II Gr. 1 Var. 3 StGB“

Was versteht man unter „gekreuzten Mordmerkmalen“ und wie wirkt sich der Meinungsstreit um das Verhältnis von Mord und Totschlag dabei aus?

Von gekreuzten Mordmerkmalen spricht man, wenn Täter und Teilnehmer jeweils unterschiedliche Mordmerkmale verwirklichen. Der Anstifter handelt also etwa aus Habgier, während der Täter heimtückisch vorgeht – beide erfüllen ein Mordmerkmal, aber eben nicht dasselbe. Dieses Problem wird in Klausuren relevant über die Frage der Akzessorietätslockerung gemäß § 28 StGB. Sie betrifft den Meinungsstreit über das Verhältnis von Totschlag und Mord betrifft.

Zunächst solltest du dir klarmachen, wann sich das Problem überhaupt stellt. Gekreuzte Mordmerkmale sind nur bei täterbezogenen Merkmalen der ersten und dritten Gruppe relevant, denn nur bei diesen kommt § 28 StGB zur Anwendung. Bei tatbezogenen Merkmalen der zweiten Gruppe – etwa der Heimtücke oder Grausamkeit – gilt die akzessorische Verantwortlichkeit, sodass sich die Problematik gar nicht ergibt. Außerdem muss dem Teilnehmer das Mordmerkmal des Täters bekannt sein, denn andernfalls fehlt es bereits am Vorsatz.

Wie sich die gekreuzten Mordmerkmale auswirken, hängt nun entscheidend davon ab, welcher Auffassung man zum Verhältnis von Mord und Totschlag folgt. Nach der Rechtsprechung sind die täterbezogenen Mordmerkmale als strafbegründende besondere persönliche Merkmale gemäß § 28 Abs. 1 StGB zu behandeln. Daraus ergeben sich mehrere Konsequenzen: Fehlt dem Teilnehmer das Mordmerkmal des Täters, so führt dies zu einer Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB. Umgekehrt führt das bloße Hinzukommen eines eigenen Mordmerkmals beim Teilnehmer, das der Täter nicht aufweist, aber nicht zu einer Strafschärfung. Allerdings macht die Rechtsprechung eine wichtige Ausnahme: Wenn der Teilnehmer Kenntnis vom Mordmerkmal des Täters hat und zugleich selbst ein eigenes Mordmerkmal verwirklicht, das mit dem des Täters vergleichbar ist, dann wird doch eine Teilnahme am Mord angenommen. Genau diese Konstellation wird als gekreuzte Mordmerkmale bezeichnet. Der Teilnehmer wird dennoch wegen Teilnahme am Mord bestraft, weil die Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Mordmerkmale die Annahme rechtfertigt, dass der Teilnehmer in gleichem Maße strafwürdig handelt.

Die herrschende Lehre gelangt auf einem anderen Weg zu einem klareren Ergebnis. Sie behandelt die täterbezogenen Mordmerkmale als strafschärfende besondere persönliche Merkmale gemäß § 28 Abs. 2 StGB. Die Konsequenz ist denkbar einfach: Jeder wird nach seinen eigenen Mordmerkmalen bestraft. Hat der Teilnehmer ein eigenes Mordmerkmal, wird er wegen Teilnahme am Mord bestraft – unabhängig davon, ob sein Merkmal mit dem des Täters übereinstimmt oder nicht. Hat er kein eigenes Mordmerkmal, bleibt es bei der Teilnahme am Totschlag. Eine Vergleichbarkeitsprüfung wie bei der Rechtsprechung ist nach dieser Ansicht nicht erforderlich.

Merke dir: Gekreuzte Mordmerkmale liegen vor, wenn Täter und Teilnehmer unterschiedliche täterbezogene Mordmerkmale verwirklichen, und ihre Behandlung hängt davon ab, ob man § 28 Abs. 1 StGB oder § 28 Abs. 2 StGB anwendet.

Merke

Gekreuzte Mordmerkmale: Bei Täter und Teilnehmer unterschiedliche Mordmerkmale verwirklicht

  • Relevanz bei Akzessorietätslockerung gem. § 28 StGB

  • Problem stellt sich nur bei täterbezogenen Merkmalen der 1. und 3. Gruppe (sonst kein § 28, akzessorische Verantwortlichkeit), die Teilnehmer bekannt sind (sonst kein Vorsatz)

  • Betrifft Meinungsstreit über das Verhältnis von Totschlag und Mord

  • Rspr.: Als strafbegründende Merkmale gem. § 28 I StGB zu behandeln

    • Strafmilderung beim Fehlen

    • Aber keine Strafschärfung beim Hinzukommen eines Merkmals beim Teilnehmer

    • Aber wenn Kenntnis des Mordmerkmals des Täters und eigenem Mordmerkmal wegen Vergleichbarkeit der Mordmerkmale („gekreuzte Mordmerkmale“) wird doch Teilnahme am Mord angenommen

  • h.L.: Als strafschärfende Merkmale gem. § 28 II StGB jeder wegen seinen Mordmerkmalen zu bestrafen

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Frage 1/2

T tötet O aus Habgier. H unterstützt ihn dabei, hat selbst jedoch kein eigenes Mordmerkmal. Wie wird die Habgier des T für die Strafbarkeit des H nach den verschiedenen Ansichten eingeordnet?

Die Rspr. sieht darin ein strafbegründendes Merkmal gemäß § 28 I StGB.
Die h.L. ordnet das Merkmal als strafschärfend im Sinne des § 28 II StGB ein.
Nach der Rspr. muss die Strafe für H zwingend nach § 49 I StGB gemildert werden.
Die h.L. wendet § 28 I StGB an, um die Akzessorietät zu wahren.
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