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Verletzungsdelikt und Gefährdungsdelikt

VerletzungsdeliktVerletzungsdelikteGefährdungsdeliktGefährdungsdelikteKonkretes GefährdungsdeliktKonkrete GefährdungsdelikteAbstraktes Gefährdungsdelikt
Aktualisiert vor 14 Tagen

Was versteht man unter einem Verletzungsdelikt und einem Gefährdungsdelikt? Welche Arten von Gefährdungsdelikten werden unterschieden?

Straftatbestände lassen sich auch danach einteilen, ob sie erst durch eine Verletzung oder bereits durch eine Gefährdung des geschützten Rechtsguts verwirklicht sind.

Beim Verletzungsdelikt muss das Rechtsgut konkret verletzt werden. Der Tatbestand ist also erst erfüllt, wenn das geschützte Rechtsgut tatsächlich beeinträchtigt wurde. Bei der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB etwa muss eine Gesundheitsschädigung oder körperliche Misshandlung wirklich eingetreten sein. Das Opfer muss also tatsächlich verletzt worden sein.

Beim Gefährdungsdelikt hingegen ist bereits die Herbeiführung einer Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut unter Strafe gestellt, ohne dass es zu einer tatsächlichen Verletzung des Rechtsguts kommen muss. Der Gesetzgeber verlagert hier den Strafrechtsschutz gewissermaßen vor, weil er bestimmte Gefahren für so gravierend hält, dass er nicht erst die Verletzung abwarten will, um zu sanktionieren.

Innerhalb der Gefährdungsdelikte unterscheidet man zwei Arten. Erstens das konkrete Gefährdungsdelikt: Dieses ist ein Erfolgsdelikt, bei dem eine konkrete Gefährdung eines Rechtsguts eingetreten sein muss. Es verlangt also einen Gefahrenerfolg, auch Erfolgsgefahr genannt. Stell dir vor, jemand wirft einen schweren Stein von einer Autobahnbrücke und verfehlt ein herannahendes Fahrzeug nur knapp. Beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB muss ein solcher Beinahe-Unfall eingetreten sein, also eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert.

Zweitens das abstrakte Gefährdungsdelikt: Dieses ist ein Tätigkeitsdelikt, bei dem Tathandlungen unter Strafe gestellt sind, die generell als gefährlich erscheinen, ohne dass ein konkretes Rechtsgut wirklich gefährdet sein muss. Der Gesetzgeber geht hier typisierend davon aus, dass bestimmte Verhaltensweisen regelmäßig gefährlich sind. Bei der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB genügt etwa bereits das Anzünden eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient. Es kommt nicht darauf an, ob sich tatsächlich jemand im Gebäude befindet oder konkret gefährdet wird.

Verletzungsdelikte erfordern also eine tatsächliche Rechtsgutsverletzung, während Gefährdungsdelikte bereits die Gefahr unter Strafe stellen, wobei konkrete Gefährdungsdelikte einen Gefahrenerfolg verlangen und abstrakte Gefährdungsdelikte die generell gefährliche Handlung genügen lassen.

Merke

Verletzungsdelikt und Gefährdungsdelikt

  • Verletzungsdelikt: Rechtsgut muss konkret verletzt werden; z.B. Gesundheitsschädigung bei Körperverletzung gem. § 223 I StGB
  • Gefährdungsdelikt: Bereits die Herbeiführung einer Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut unter Strafe gestellt, ohne dass es zu tatsächlicher Verletzung des Rechtsguts kommen muss
    • Konkretes Gefährdungsdelikt: Erfolgsdelikt; konkrete Gefährdung (nicht Verletzung) eines Rechtsguts muss eingetreten sein (Gefahrenerfolg bzw. Erfolgsgefahr); z.B. Beinahe-Unfall beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB
    • Abstraktes Gefährdungsdelikt: Tätigkeitsdelikt; Tathandlungen unter Strafe gestellt, die generell als gefährlich erscheinen, ohne dass ein konkretes Rechtsgut wirklich gefährdet sein muss; z.B. Anzünden eines Gebäudes als schwere Brandstiftung gem. § 306a I Nr. 1 Var. 1 StGB

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Frage 1/2

T zündet ein Wohngebäude an, das jedoch sofort gelöscht wird, bevor jemand in Gefahr gerät oder ein Schaden entsteht. Welche der folgenden Aussagen trifft zu?

T begeht ein abstraktes Gefährdungsdelikt, da das Anzünden eines Gebäudes generell als gefährlich gilt, unabhängig davon, ob jemand konkret gefährdet wurde.
T begeht ein konkretes Gefährdungsdelikt, weil die Gefahr eines Brandes bestand.
T begeht ein Verletzungsdelikt, weil jemand hätte verletzt werden können.
T begeht ein Gefährdungsdelikt, weil hier bereits die Herbeiführung einer Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut strafbar ist.
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